Pfändungsfreigrenzen gelten auch für Selbstständige und Unternehmer

Auch für Selbstständige und Unternehmer gelten Pfändungsfreigrenzen. Diese sind allerdings nur mit Mühe zur Anwendung zur bringen.

Während der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sollten Sie als Unternehmer oder Selbstständiger ein weiteres, privates Konto einrichten, welches als P-Konto den Pfändungsfreibetrag schützen wird.

Darüber hinaus sollten Sie im Falle einer Kontopfändung Vollstreckungsschutz bei Ihrem Amtsgericht beantragen. Dies sollte nach einer Pfändung allmonatlich geschehen.

Als Angestellter einer Auffanggesellschaft den Schutz der Pfändungsfreibeträge genießen

Im laufenden Insolvenzverfahren empfehlen wir deshalb das Verfahren als Angestellter einer sogenannten Auffanggesellschaft regelmäßig, zu durchlaufen: Sie genießen in diesem Fall den Schutz der feststehenden Pfändungsfreibeträge und haben insoweit die Sicherheit, weiterhin Einkommen beziehen zu können.

Sollten Sie mit einer laufenden Unternehmung in das Regelinsolvenzverfahren gegangen sein bzw. eine selbstständige Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren aufgenommen haben, gestaltet sich die Lage schwieriger:

§ 295 Abs. 2 InsO besagt, dass „soweit ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre”. Um dies zu gewährleisten, wird der Insolvenzverwalter Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO) – ohne diese Freigabe würden alle Einnahmen des selbständigen Schuldners in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger ausgekehrt werden.

Fiktives Einkommen bestimmen

Im Anschluss hieran wird das sogenannte „fiktive Einkommen“ des Unternehmers bzw. Selbstständigen berechnet. Hier wird das Einkommen bestimmt, das der Schuldner in einer adäquaten Anstellung beziehen würde. Dabei spielt das von Ihnen tatsächlich erzielte Einkommen keine Rolle.

Aus diesem Grunde können auch individuelle Werbungs- und Betriebskosten nicht angerechnet werden. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass die Gewinne, die das fiktive Einkommen übersteigen, nicht abgeführt werden müssen.

Das fiktive Einkommen wird anhand Ihres Berufsbildes / Abschlusses berechnet. Hier orientiert man sich z.B. an entsprechenden Tarifverträgen. Anderenfalls sind von Relevanz:

  • Ihr Alter
  • Berufserfahrung sowie
  • regionale Besonderheiten.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den fiktiven Vergleichslohn abzuführen, müssen dies jedoch später durch höhere Leistungen ausgleichen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – Az.: IX ZB 188/09).

Sie können Ihre Pfändungsgrenzen schnell und einfach mit unserem Pfändungsechner berechnen.

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11 Kommentare
  1. Schorn R.
    says:

    Frage: Ich arbeite in Festanstellung und habe noch nen nebengewerbe laufen und die vermögensauskunft abgegeben . Nun die Frage …
    Ich möchte meine Schulden wegbekommen und mehr nebenbei arbeiten aber wie soll ich Material kaufen mit den Pfändungsfreibetrag kann man den erhöhen ? Gruß René

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Damit ist gemeint, dass durch überzeugendes Wirtschaftskonzept die Gläubiger zur Rücknahme ihrer Pfändungsmaßnahmen bewegt werden könnten. Wir bieten die Durchführung von außergerichtlichen Schuldenvergleichen an. Dabei tun wir alles, damit Sie das beste Verhandlungsergebnis erzielen. Gerne können Sie uns hierzu unverbindlich im Rahmen unser kostenlosen Erstberatung unter 0221 6777 00 55 kontaktieren. Alternativ können Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken oder unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Victoria B.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe nur eine kurze sehr wichtige Frage. Mein Lebensgefährte befindet sich seit dem 05.12.2019 in der Regelinsolvenz und ist seit dem 15.01.2020 erneut als Maschinenführer tätig. Er zahlt monatlich ca. 180 € an den Insolvenzverwalter. Dieser möchte nun die BWA vom 15.01.2020 bis jetzt einsehen. Im letzten Jahr wurde ein Gewinn von ca 55.000€ erzielt. Kann es passieren dass er jetzt etwas nachzahlen muss? Oder der monatliche Betrag erhöht wird? Lt. §295a Inso zählt das Einkommen aus der freigegebenen Selbstständigkeit ja nicht zur Insolvenzmasse und der pfändbare Betrag wird, so weit ich weiß, fiktiv anhand der beruflichen Ausbildung und eines vergleichbaren Angestelltenverhältnis festgelegt oder?

    Ich wäre Ihnen für einen kurzen Rat sehr dankbar. Wir wissen nicht was jetzt auf uns zukommt.
    Unsere ehemalige Insolvenzberaterin sagt, dass es sein kann dass wir etwas nachzahlen müssen oder der Betrag deutlich erhöht wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Victoria B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, geht es darum, wie der pfändbare Beitrag bei einer Selbstständigkeit/freiberuflichen Tätigkeit berechnet wird. In dem Fall ist nicht der tatsächliche Verdienst maßgeblich, sondern der fiktive Durchschnittsverdienst. Dies kann sich sowohl zugunsten (wenn er mehr als der Durchschnitt verdient) als auch zulasten (falls er weniger als der Durschnitt) des Insolvenzschuldners auswirken.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Marion G.
    says:

    Hallo, ich bin Witwe, beziehe 1245 euro Witwenrente und gehe dieses Jahr noch in die Insolvenz. Meine Pfändung liegt bei ca 45 Euro. Nun möchte ich mich mit Beratungen, und Coachings selbstständig machen, bzw ein Kleingewerbe anmelde. Ich habe gelesen das es ein Fiktives Einkommen zugrunde liegt, was ich abführen muss. Soweit alles io. Was ist aber, wenn ich fiktiv eingestuft worden bin, und sich da raus stellt, das ich einen Lohn bekommen würde, als Angstellte von ca 1500 Euro Netto? Was wird mir abgezogen? Wird das mit meiner Witwenrente zusammen gelegt? Das war frage 1. Frage 2, was wird mir abgezogen werden, wenn ich einen Monatsverdienst durch meine Selbstständigkeit haben würde von ab 5000 Euro? Frage 3, WENN ich nicht jeden Monat diesen Umsatz machen würde, von ca 5000 Euro, und doch den Fiktiven Betrag bezahlen muss, was ist dann? Wie soll ich das denn bezahlen? Und werden Weiterbildungen die auch kosten verursachen berücksichtigt werden können? Wäre super lieb wenn ich dazu Antworten erhalten könnte. Da ich keine Schwierigkeiten haben möchte, informiere ich mich lieber vorher. Vielen Dank und liebe Grüße Marion

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      gemäß § 295a Abs. 1 InsO obliegt es dem Schuldner bei Ausübung einer Selbständigkeit in der Höhe Leistungen zu zahlen, „wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre“. Damit sagt der Gesetzgeber, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob Sie dennoch ein tatsächlich ein anderes Einkommen erzielen. Damit ist grundsätzlich in jeder von Ihnen angesprochenen Konstellation grundsätzlich das fiktiv errechnete Einkommen allein maßgeblich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Maler
    says:

    Ich habe eine firmeninsolvenz und die Firma gibt es aber nicht mehr. Ich möchte gerne ins angestellten Verhältnis wieder arbeiten. Meine Frage ist wie hoch ist der Freibetrag habe Frau und Kind? Lg

  5. Leon
    says:

    Guten Tag,

    Ich gehe einer selbstständigen Arbeit nach, bei der ich einige Wochen für einen Auftraggeber arbeiten werde. Diese Firma, für die ich arbeite, meldete diese Tätigkeit natürlich beim Zoll. Da sich Schulden bei meiner Krankenkasse angehäuft haben, die bereits vom Zoll eingetrieben werden, stellt sich nun die Frage, ob der Zoll die Forderung, die ich durch Rechnung an die Firma stelle, direkt bei meinem Arbeitgeber pfänden wird. Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit für mich als Selbstständigen, hierfür Pfändungsfreiheit zu beantragen? (Der in Rechnung zu stellende Betrag würde pro Monat 800€ nicht überschreiten. Dies stellt ein Existenzminimum für mich dar.)

  6. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    jeder Bürger kann ein Pfändungsschutzkonto eröffnen. Sie können daher entweder Ihr Geschäftskonto, oder Ihr Privatkonto schützen – beides geht leider nicht.
    Fraglich ist, wie Sie bereits erwähnt haben, ob Sie überhaupt pfändbares Einkommen erzielen. Sie erhalten derzeit ALG2, wenn Sie pfändbares Einkommen erzielen würden, würde dieses Geld sicher wegfallen. Diese Problemstellung ist daher obsolet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

  7. Helferlein
    says:

    Frage,

    ich bin Selbständig und erhalte ergänzendes ALG2… wie gestaltet es sich hier mit einem Girokonto (ggf. P Konto) und Geschäftskonto ?

    Problem bei mir… ich bin Dienstleister und habe stark Schwankende Einnahmen.. von 0.- bis hin zu 1200.- im Monat ist alles dabei.

    Im Endeffekt ist der Gewinn aber so gering das ich noch rund 600.- ALG2 erhalte. Wenn jetzt der Insolvenzverwalter aber den Gewinn möchte, dann kann ich ihn ja nicht mehr an das Jobcenter abführen….
    Und den Überschüssigen Gewinn an beide Stellen abführen dürfte etwas schwierig werden…. vor allem da ich auf ALG2 angewiesen bin habe ich sowieso effektiv immer weniger als den Pfändungsfreibetrag.

    Was tut man denn da?

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