Was tun, wenn eine krankheitsbedingte Kündigung im Briefkasten liegt?

Bewahren Sie Ruhe. Machen Sie keine voreiligen Schritte. Und bitte unterschreiben Sie nichts. Es ist für den Arbeitgeber alles andere als leicht, eine krankheitsbedingte Kündigung vor dem Gericht „durchzubekommen.“ Daher haben Sie zumindest gute Chancen auf eine angemessene Abfindung. Wichtig ist zunächst, die Fristen zu beachten. Will man verhindern, dass die Kündigung wirksam wird, muss man beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Dafür hat man drei Wochen Zeit. Tut man innerhalb dieser Frist nichts, ist der Zug abgefahren.

2 Kommentare
  1. Heike D.
    says:

    Heute hat unsere Tochter ihre Kündigung erhalten.
    Die Kündigung wurde in unseren Briefkasten eingeworfen, ohne Poststempel oder Einschreiben. Dabei ist unsere Tochter bis auf weiteres Krankgeschrieben, denn bei ihr wurde eine starke Allergie diagnostiziert.
    In ihrem Arbeitsvertrag steht:
    Xyz tritt mit Wirkung vom 01.08.2014 in die Dienste des Arbeitsgebers ein. Der Arbeitsvertrag ist auf 12 Monate befristet und endet am 31.07.2015, ohne das es einer weiteren Kündigung bedarf.
    Zur Kündigung:
    Diese bedarf der Schriftform mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen des Arbeitnehmers gilt auch zugunsten des Arbeitgebers.
    Jetzt erhielten wir folgenden Brief:
    Wir kündigen hiermit fristgerecht das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 15.04.2015, ansonsten zum nächsten zulässigen Zeitpunkt.
    Sowas ist doch nicht wirksam, oder? Das kann doch so nicht rechtswirksam sein? Sollen wir dagegen vorgehen?? Ist das eine Kündigung wegen Krankheit in der Krankheitsphase? Gehr doch nicht, oder?
    Ich hoffe Sie können uns da weiterhelfen, wir sind alle grade leicht aufgeregt.

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrte Frau Dirnbaum,

      anhand der gemachten Angaben kann ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
      Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz unterliegen befristete Arbeitsverhältnisse nur dann einer ordentlichen Kündigung, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vereinbart ist. Das ist bei Ihrer Tochter der Fall gewesen. Deswegen darf ihr Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigung aussprechen.
      Es stellt sich aber die Frage, ob diese Kündigung wirksam ist.
      Auch befristet eingestellte Arbeitnehmer können Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz beanspruchen. Dafür muss der Arbeitnehmer sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein, außerdem muss der Betrieb über mehr als 10 Mitarbeiter verfügen. Ihre Tochter hat die sechsmonatige Wartezeit erfüllt, jetzt wäre es noch wichtig zu wissen, wie viele Mitarbeiter der Arbeitgeber Ihrer Tochter beschäftigt.
      Wenn es mehr als zehn Mitarbeiter sind, genießt Ihre Tochter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, der Arbeitgeber braucht einen Grund für die Entlassung. Hier dient offenbar die Krankheit als Grund. Es ist aber für den Arbeitgeber rechtlich schwierig, einen erkrankten Arbeitnehmer zu entlassen. Solche krankheitsbedingten Kündigungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es lohnt sich daher meistens, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Denken Sie aber unbedingt daran. Ab Erhalt der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, dagegen vorzugehen. Ist diese Frist verstrichen, kann man gegen die Kündigung nichts mehr machen.
      Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie einfach an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ilja Ruvinskij
      Rechtsanwalt

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