Hallo Herr Rechtsanwalt,
wie hoch sind eigentlich die Prozesskosten bei Widerruf, wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe?
Viele Grüße
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2015-09-03 09:38:012015-09-03 17:44:04Prozesskosten bei Widerruf
1Antwort
Dr. V. Ghendler says:
Liebe Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie hoch die Verfahrenskosten im Falle eines Widerrufs sind, richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich bestimmt. Viele Gerichte setzen als Streitwert 80% der noch offenen Darlehensvaluta fest. Das ist jedoch nicht die Regel. In einem relativ aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden die Richter, dass sich der Streitwert, nicht wie bisher gehandhabt, an der Höhe der Restschuld orientiert, sondern alleine am wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Die Richter ließen in Ihrer Entscheidung offen, wie genau sich dieses Interesse berechnen lässt. Für denkbar hielten sie wenigstens die Ansetzung des Vorteils aufgrund einer nicht zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung. Jedenfalls dürfte sich der Streitwert nach dieser Entscheidung erheblich verringert haben und damit auch die Gerichts- und Anwaltskosten.
Wie hoch die Kosten in Ihrem konkreten Fall wären, können Sie mithilfe eines Prozesskostenrechners ermitteln, z.B. unter dem folgenden Link des Deutschen Anwaltsvereins.
http://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Liebe Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie hoch die Verfahrenskosten im Falle eines Widerrufs sind, richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich bestimmt. Viele Gerichte setzen als Streitwert 80% der noch offenen Darlehensvaluta fest. Das ist jedoch nicht die Regel. In einem relativ aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden die Richter, dass sich der Streitwert, nicht wie bisher gehandhabt, an der Höhe der Restschuld orientiert, sondern alleine am wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Die Richter ließen in Ihrer Entscheidung offen, wie genau sich dieses Interesse berechnen lässt. Für denkbar hielten sie wenigstens die Ansetzung des Vorteils aufgrund einer nicht zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung. Jedenfalls dürfte sich der Streitwert nach dieser Entscheidung erheblich verringert haben und damit auch die Gerichts- und Anwaltskosten.
Wie hoch die Kosten in Ihrem konkreten Fall wären, können Sie mithilfe eines Prozesskostenrechners ermitteln, z.B. unter dem folgenden Link des Deutschen Anwaltsvereins.
http://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt