Zinsanpassung nach Ablauf der Festzinsbindung

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte Ende 2006 zwei Darlehensverträge geschlossen, einen mit variablem Zins (Darlehen bereits getilgt) und den 2. mit festem Zins, welcher Ende 2015 abgelaufen ist und seitdem variabel läuft. Wenn ich hier nun bei Ihnen die Widerrufsbelehrungen prüfen lasse und angenommen auch die Widerrufsbelehrung falsch wäre, so wäre innerhalb von 30 Tagen die Restschuld fällig.
Das Risikobegrenzungsgesetz wurde erst im Jahre 2008 – also nach Vertragsschlusses eingeführt.
Da keine Anschlussfinanzierung Prolongationsangebot seitens der Bank vor Ablauf des festgeschriebenen Zinssatzes erfolgt ist, läuft der Rest des Darlehensbetrages derzeit mit variablen Zinsen und nun noch dazu mit einem nicht marktüblichen Zinssatz. Als Verbraucher bei der Bank bin ich noch dazu benachteiligt, gerade jetzt durch einen kurzfristigen finanziellen Engpass, wo mir auch die Bank nun nicht entgegenkommt.
Nun habe ich hier folgendes im Gesetz gelesen:
§ 498 Abs. 3 wurde wie folgt gefasst:
„Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.”
Ist das also richtig, das das neue Risikobegrenzungsgesetz für mich dauerhaft ausgeschlossen bleibt (aufgrund des Vertragsabschlusses vor dieser Änderung)?
Und wenn ich keine andere neue Bank finde, mit der ich dann das Darlehen umschulden kann, weiterhin mit steigenden Zinsen rechnen muss, da der jetzige Zinssatz ja variabel ist), so dass die monatliche Rate für mich unzumutbar weiter ansteigen kann und ich dann das volle Risiko habe, also Gefahr laufen kann, wenn es zu noch weiteren finanziellen Engpässen kommt, dass die Bank dann bei kurzfristigem Zahlungsengpass noch einfacher kündigen kann?
Vielleicht können Sie im Vorfeld Auskunft dazu geben.

1 Antwort
  1. Ilja Ruvinskij
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Es kommt außerordentlich selten vor, dass die Bank nach einem Widerruf den Darlehensnehmer zur Rückzahlung der noch offenen Summe auffordert. In den einigen hundert von uns geführten Verfahren ist dies lediglich zwei mal vorgekommen, in einem dieser Fälle blieben ohnehin nur vier Monate bis zum Ende der Zinsbindung. Für die Bank ist die anstandslose Rückabwicklung ungünstig, da sie in diesem Fall an den Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Gerade bei Krediten, die seit längerer Zeit laufen, beläuft sich diese Nutzungsentschädigung meist auf eine fünfstellige Summe.
    Lesen Sie dazu unsere Besprechung des entsprechenden BGH Urteils
    https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/bankenrecht/hoehere-ersparnis-beim-widerruf-bgh-zur-rueckabwicklung-von-darlehensvertraegen/
    bzw. konsultieren Sie unseren Ersparnisrechner.
    https://anwalt-kg.de/bankenrecht/widerruf-darlehensvertrag/ersparnis-rechner/

    Vorausgesetzt, dass die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, ist es wahrscheinlicher , dass die Bank Ihnen für de Zukunft neue Konditionen anbietet. Möglich ist natürlich auch, dass die Bank sich weigert und Ihr Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss.
    Ihren Ausführungen zu § 498 Abs. 3 BGB kann ich leider nicht folgen. Die Vorschrift regelt lediglich, wann die Bank zur Kündigung des Darlehens berechtigt ist, das steht in keinem Zusammenhang mit dem Widerruf eines Kredites durch den Verbraucher.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihren Fragen helfen. Wenn Sie wünschen, überprüfen wir Ihren Darlehensvertrag und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt

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