Jahresabschluss/ Steuer-Erklärungen bei Löschung

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:
Eine im Jahr 2018 gegründete UG muss noch Steuererklärungen und den Jahresabschluss für das Jahr 2018 abgeben. Es besteht aber eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2019. Kann man die UG löschen ohne diese Erklärungen abzugeben?

Mit freundlichen Grüßen
Mikail E.

1 Antwort
  1. RA Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Mikail E.,

    vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage.
    Zur Löschung einer UG/GmbH darf die zu schließende Gesellschaft weder Vermögen noch Schulden haben. Zu den Schulden gehören auch sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Teil dieser Verbindlichkeiten sind die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, soweit diese vom Finanzamt verlangt werden. In Ihrem Fall müssten Sie also die Steuererklärung sowie den Jahresabschluss für 2018 noch nachreichen, bevor die Eröffnung des Löschungsverfahrens möglich wird.
    Sollten Sie weitere Fragen zur Beendung Ihrer UG haben können Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstberatungsgespräch anrufen, einer unserer Mitarbeiter wird Sie dann umfassend beraten.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Andre Kraus

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