Insolvenzverfahren

Hallo Herr Kraus,
ich war Geschäftsführerin einer GmbH gegen die 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In 2008 erwirkte der Insolvenzverwalter einen rechtskräftigen Titel vor dem LG gegen mich. Das Insolvenzverfahren gegen die GmbH läuft nunmehr seit 8 Jahren. Ich musste bereits 2x die EV abgeben, letztmalig Mai 2013. Der Insolvenzverwalter hat nun beim AG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen mich privat gestellt. Ich beziehe ein Nettogehalt von ca. € 1090,00 von dem ca. € 30,00 monatlich pfändbar sind. Was passiert, wenn ich beantrage, das Verfahren gegen mich mangels Masse abzulehnen? Ich gehe davon aus, dass das Insolvenzverfahren gegen die GmbH bald eingestellt wird. Kann der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger, die er vertritt, danach auch noch die Forderung aus dem o.g. Urteil weiterhin gegen mich durchsetzen ?
Da neben der Forderung des Insolvenzverwalter meinerseits nur noch geringfügige Schulden bestehen, möchte ich davon absehen selbst einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen.
Besten Dank für Ihre Hilfe

1 Antwort
  1. Admin
    says:

    Sehr geehrte Frau A.,

    danke für Ihre Frage. Wenn gegen Sie ein sog. Gläubigerantrag gestellt worden ist, ist der einzige sichere Weg, ein "fruchtloses" Insolvenzverfahren ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung zu vermeiden. 

    Allerdings trifft es oftmals zu, dass ein Gläubigerantrag nicht weiterverfolgt wird, wenn das Gutachten, welches zu Beginn des Eröffnungsverfahren eingeholt wird, bei einem Schuldner sog. Masselosigkeit feststellt. Weil Gläubigern keine Stundung der Verfahrenskosten gewährt wird, werden diese die Verfahrenskosten vorschießen müssen. Oftmals tun sie dies nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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