Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO

Guten Tag,

Heute bekam ich ein Schreiben von meinem Treuhänder, in dem ich aufgefordert wurde, sämtliche Immatrikulations- und Schulbescheinigungen meiner Söhne und Tätigkeitsnachweise meiner Frau zu überreichen und darüber zu informieren, ob meine Kinder neben ihrer Ausbildungsvergütung weitere Einkünfte verfügen. Leider ist es so, dass meine beiden Söhne seit dem Juni 2020 einer Tätigkeit auf Minijob-Basis nachgehen. Dies habe ich dem Treuhänder bisher nicht mitgeteilt, da ich meines Wissens nach gemäß dem BGH-Beschluss vom 12.07.2018, IX ZB 78/17 nicht dazu verpflichtet bin, dem Treuhänder unaufgefordert über die Einkommensnachweise meiner unterhaltsberechtigten Personen zu unterrichten. Meine Frage wäre, ob es für mich nun Konsequenzen haben könnte, dass ich dem Treuhänder bisher nichts über die Tätigkeitsnachweise meiner Söhne erzählt habe? Muss ich dem Treuhänder nun die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge meiner beiden Söhne übersenden? Kann es sein, dass der Treuhänder Nachzahlungen aufgrund einer unterschiedlichen Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens für den vergangenen Zeitraum vom April bis zum Oktober 2020 fordern wird? Mein erster und zweiter Sohn bekommen monatlich jeweils BAföG in Höhe von 483 Euro und mein dritter Sohn bekommt monatlich BAföG in Höhe von 439 Euro. Ich bin in großer Sorge, dass ich nach einem Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO viel weniger von meinem Nettoeinkommen haben werde. Ich befürchte, dass meine beiden Söhne vom Insolvenzgericht gar nicht mehr als unterhaltsberechtigte Personen angesehen werden. Außerdem glaube ich, dass mein dritter Sohn nur noch anteilig als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird. Die Besonderheit dieses Falles ist außerdem, dass ich die letzten sieben Monate durchschnittlich 270 Stunden pro Monat gearbeitet habe. Der Insolvenzverwalter hat diesen Punkt bisher bei der Berechnung des pfändbaren Anteils meines Einkommens nicht berücksichtigt. Ich hoffe, dass in Zukunft die Arbeitsstunden, die über die monatliche Regelarbeitszeit in Höhe von 228 Stunden hinausgehen, als Überstunden angesehen werden können und somit nur zur Hälfte pfändbar sind. Gibt es eine Möglichkeit so etwas beim Treuhänder geltend zu machen? Ich habe nur so ein hohes Nettoeinkommen, weil ich überdurchschnittlich viele Arbeitsstunden im Monat arbeite. Ich hoffe, dass Sie mir in meinem Fall weiterhelfen können. Außerdem würde ich gerne Ihre Einschätzung über meine Aussagen bezüglich des Antrages gemäß § 850c Abs. 4 ZPO wissen. Wie würden Sie die Berücksichtigung meiner drei Söhne mit ihren Einkommensverhältnissen als unterhaltsberechtigte Person meinerseits einschätzen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich handelt es sich, wie Sie ja bereits selbst in § 850c Abs. 4 ZPO entnommen haben, um eine Entscheidung des Gerichts nach eigenem, billigen Ermessen. Die Entscheidung hängt daher stark vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal vorhergesagt werden. Ein “strenges” Gericht wird dabei strengere Maßstäbe zugrunde legen.
    Laut Ihrer Angaben haben Ihre Kinder mit BAföG und Minijob ein Einkommen von über 900 Euro. Vom Einkommen des Minijobs bleibt aber ein Teil als arbeitsbedingter Mehrbedarf unberücksichtigt. Dem Einkommen müssen dann die Aufwendungen entgegengestellt werden, insbesondere Miete, Verpflegung und Studiengebühren sowie Bedarf für Lehrmittel. Auch Arzt- und Telefonkosten müssen angerechnet werden. Wenn Sie also darlegen können, dass die Kinder aufgrund ihrer Aufwendungen ihren Unterhalt nicht vollständig aus ihrem Einkommen finanzieren können, werden sie weiterhin berücksichtigt. Ob BAföG überhaupt als Einkommen gezählt werden darf, zumal es ja in der Regel nur darlehensweise gezahlt wird, haben Gerichte zuletzt unterschiedlich entschieden.
    Es kommt ferner darauf an, ob es sich um die “erste” Unterhaltspflicht handelt, denn diese erhöht den Freibetrag mehr, als die folgenden Unterhaltspflichten.

    Meiner Ansicht nach kommt eine rückwirkende Reduzierung des Freibetrags ohnehin nicht in Betracht. Aufgrund des von Ihnen zitierten BGH-Urteils sehe auch ich es so, dass Sie Ihre Auskunftspflichten nicht verletzt haben.

    Bezüglich der Anerkennung von Überstundenauszahlung gemäß § 850a Abs. 1 Nr. 1 ZPO sollten die Überstunden in der Lohnabrechnung erkennbar ausgewiesen sein. Dann muss der Treuhänder dies anerkennen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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