Auskehrung durch Bank/Treuhänder

Sehr geehrte Damen und Herren.
Seit dem 29.05.2014 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Als einzigste Einnahme erhalte ich eine Altersrente von EUR 870. Da die Fälligkeit meiner Vodafonerechnung über Lastschrift zum 28. jeden Monats avisiert wird, belasse ich den vorangekündigten Betrag (ca. EUR 40) zur Deckung auf meinem P-Konto. Oft passiert es aber, dass die Abbuchung dann doch erst im Folgemonat erfolgt und mir die EUR 40 zur neuen Rente hinzugerechnet werden und damit mein Guthaben für den Monat die Rente übersteigt. Das führt zur Auskehrung, trotzdem ich mich innerhalb des Pfändungsfreibetrages von derzeit EUR 1.073,88 befinde. Stimmt die Aussage der Bank, dass mein Freibetrag nicht EUR 1.073,88, sondern nur EUR 870 beträgt?
Mit freundlichen Grüßen,
Kleißle

2 Kommentare
  1. Kleißle Hans J.
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,
    für Ihre prompte Beantwortung meiner Frage herzlichen Dank.
    Ihren Rat befolgend, habe ich mich direkt mit der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichtes auseinandergesetzt. Ich hatte den Eindruck, als hätte ich ihr eine “heiße Kartoffel” übergeben. Fazit des Gesprächs: Das Insolvenzgericht greift das Problem nicht auf, da den Banken kaum beizukommen ist bzw. ein Schreiben an die Bank viel Aufwand machen würde und keine Garantie brächte. Es bleibt deshalb meine Aufgabe, zum Monatsende für die Nullung des Kontostands zu sorgen. Alles, was bei einem Renteneingang von monatlich EUR 870 am Monatsletzten noch auf dem Konto ist und auch im zweiten Monat nicht abgehoben wurde, wird ausgekehrt. Ein Freibetrag über EUR 1.073,88 sei deshalb für mich irrelevant.
    Sollten darüber hinaus weitere Beträge z.B. Gutschriften wegen überzahlter Raten für Abwasser, Gas etc. eingehen, sind diese generell auszukehren. Um dem vorzubeugen, sollte ich dem Dienstleister die Möglichkeit der Verrechnung für das Folgejahr vorschlagen.
    Soweit die Meinung des Insolvenzgerichtes.
    Bemerkenswert war aber auch die Aussage der Bank, als ich sie mit Ihrer Antwort vom 02.03.2016 konfrontierte: Ich könne ja klagen, da mir im Fall des überzeugten Obsiegens auch keine Gerichts-
    und Anwaltskosten entstehen würden.

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Kleißle,

    vielen Dank für ihre Frage. Der Pfändungsfreibetrag ist gesetzlich auf 1073,88 Euro festgesetzt worden. Demnach kann diese Auskehrung definitiv nicht rechtmäßig sein. Setzen Sie sich diesbezüglich in jedem Fall mit Ihrem Insolvenzverwalter auseinander.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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