Auswärtstätigkeit – Übernachtungsgeld und Verpflegungsmehraufwand

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite für eine deutsche Firma die als Subunternehmen für eine Firma in Österreich tätig ist. Für diese Auswärtstätigkeit bekomme ich pro Arbeitstag 30,00 Euro Auslöse ( siehe oben). Dies ergibt bei 30 Arbeitstagen eine Summe von 900 Euro. Bei einem Zimmerpreis von 25,00 Euro pro Tag benötige ich 750 Euro pro Monat.Meine Frage lautet daher: Ist dieser Betrag bereits im pfändungsfreiem Einkommen enthalten oder darf der nicht gepfändet werden? Bei Urlaub oder Krankheit verringert sich dieser Betrag um die Anzahl der ” erwerbsuntätigen ” Tage ( Beispiel: 14 Tage Urlaub, 16 Tage Arbeit = 480 Euro Einnahmen . Nächster Monat 750 Euro Ausgaben ergibt ein Defizit von 270 Euro das zusätzlich der normalen monatlichen Belastungen und einzeln auftretender Belastungen aufgebrachtwerden muß).

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Göhlert,

    vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sofern Ihnen die aufgeführten Beträge als “Spesen” bzw. “Reisekosten” ausgezahlt werden, sind diese unpfändbar. Die Unpfändbarkeit bezieht sich allerdings eben nur auf diese besonderen Zahlungen. Ihr normales Gehalt unterliegt grundsätzlich den klassischen Regel für Pfändungen.

    Zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen auch folgenden Beitrag auf unserer Homepage:

    http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/insolvenztabelle-so-wenden-tabelle-richtig-an/

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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