Berechnung unpfändbarer Anteil teilweise unberücksichtigt gem. Urteil BGH 2015

Guten Tag, ich bin Angestellter und noch 2 Jahre in der Insolvenz. Nun hat der Verwalter einen Antrag gestellt, die Ansprüche gegenüber meinen Kindern teilweise unberücksichtigt zu lassen. Ich bin nicht verheiratet, meine Lebenspartnerin hat knapp 1.100€ netto und ich bin mit 65% Hauptversorger. Der Verwalter will mit Verweis auf ein Urteil des BGH aus 2015 (IX ZB 41/14) die Ansprüche meiner Kinder teilweise unberücksichtigt lassen, so dass mein zusätzlicher Aufwand nochmals 300€ betragen würde.
Wie kann ich mich wehren?

3 Kommentare
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    es kann durchaus sein, dass Sie Ihrem Kind gegenüber nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind.
    Um Ihre Frage allerdings abschließend beurteilen zu können bedarf es hierzu mehrere Angaben.
    Insbesondere stellt sich die Frage wie alt Ihr Kind ist. Zudem ist zur Beantwortung Ihrer Frage auch
    entscheidend, ob Ihr Kind bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat. usw.

    Sollte das Insolvenzgericht eine Unterhaltspflicht verneinen obwohl eine solche besteht, haben Sie die Möglichkeit
    zur Einlegung eines Widerspruchs.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler

    Rechtsanwalt

  2. Löwe
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus
    Unterstellt: Nettoeinkommen Kind 700 € – eigene Wohnung 300 € – Hartz IV Satz 409 €
    liegt da Unterhaltsberechtigung Kind vor ?
    fall Insogericht verneint, wie kann man sich wehren ?

  3. Andre Kraus
    says:

    Guten Tag Herr Knoth,

    vielen Dank für Ihre Frage. Anhand der mir vorliegenden Informationen kann ich keine abschließende Einschätzung Ihres Falles abgeben. Grundsätzlich hat kann das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

    Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner.

    Inwieweit die Situation bei Ihnen zu beurteilen ist, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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