Erstattungen im Insolvenzverfahren

Guten Tag.

Seit Dezember 2014 befinde ich mich in Privatinsolvenz.
Aus meinem pfändungsfreien Einkommen leisten ist ich Vorrauszahlungen bei meinen Energieversorgern. Nun ergab es sich, dass die Vorrauszahlungen nicht komplett aufgebraucht wurden und sich eine Erstattung ergeben hat. Muß die Erstattung an den IV abgeführt werden? Wäre das dann nicht eine nachträgliche Pfändung meines pfändungsfreien Einkommens?
Oder müssen die Energieversorger das Guthaben an mich auszahlen?

Danke für eine Antwort

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Böhler,

    es kommt für die Beantwortung Ihrer Frage darauf an, in welcher Phase Ihrer Insolvenz Sie sich befinden.

    Während des Insolvenzverfahrens werden Rückerstattungen vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter einbehalten.
    Eine Veränderung Ihrer finanziellen Situation ist dem Insolvenzverwalter auch grundsätzlich mitzuteilen.

    Auch im Insolvenzverfahren genießen Sie Pfändungsschutz. Nur die Einkünfte oberhalb des pfändungsgeschützen Betrags treten Sie als Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ab, vgl. § 287 Abs.2 InsO.

    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Beginn der Wohlverhaltensperiode können Sie als Schuldner eine Rückerstattung behalten, wenn auch die Vorausleistung in die Wohnlverhaltensphase gefallen ist

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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