fällt getrennt lebender Ehemann mit Hartz IV bei mir als unterhaltspflichtige Person raus?

Hallo, ich bin etwas ratlos, wir sind verheiratet, aber getrennt lebend und beide in einer Privatinsolvenz. Vor drei Jahren hatte ich Arbeit und es wurde nichts gepfändet, nun
wurde von meinem Mann der Leistungsbescheid vom Jobcenter verlangt und darauf hin als Person mit eigenem Einkommen (?) bezeichnet und wird als unterhaltspflichtige Person nicht mehr berücksichtigt, so dass mein Arbeitgeber den pfändbaren Teil an den Treuhänder zahlen muss.
Mein Ehemann liegt doch unterhalb der Pfändungsgrenze mit 736 Euro Hartz 4, oder liege ich da falsch? Der Treuhänder hat das auch einfach mal so festgelegt, muss er nicht beim Amtsgericht einen Gerichtsbeschluss dazu erwirken?

Nun bin ich mir unschlüssig, ich weiß, nach der Restschuldbefreiung beim Ablauf meiner PI am 13.10.2015 muss ich doch noch die Aufwandsentschädigung für den Treuhänder bezahlen, wenn ich da noch Arbeit habe (bin in der Probezeit), sollte ich die Pfändung laufen lassen, damit der Treuhänder schon mal einen Teil bekommt, denn was der Treuhänder zum Schluss bekommt sind 1.025,00 Euro, dann wäre ja schon ein Teil bezahlt.

Wie soll ich mich verhalten?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    ob Ihr Mann als unterhaltsberechtigte Person gilt, hängt von der Höhe seines Einkommens ab.
    Die Grenzen sind vom Einzellfall abhängig und beurteilen sich von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich.

    Sie können die Pfändung laufen lassen, denn vorrangig werden von dieser die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Verfahrenskosten gezahlt.

    Sollen Sie noch weitere Fragen haben vereinbaren Sie doch über unsere kostenfreie Telefonnummer: 0221 – 6777 00 55 ein kostenfreies telefonisches Beratungsgespräch.

    In diesem können wir detailliert Ihren Fall durchsprechen und im Anschluss die ggf. notwendigen Schritte einleiten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Team der KRAUS | GHENDLER Anwaltskanzlei

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert