Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich selber befinde mich in der privatinsolvenz und habe einen Vertrag über vwl welche weder kündbar noch pfändbar ist und endet 6 Monate nach meiner insolvenz. Muss ich dann noch was davon abgeben?
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2016-09-23 12:12:392016-09-23 12:12:39Geld nach insolvenz
1Antwort
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrte Frau Gilling,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich können Sie Vermögensgegenstände nach Erteilung der Restsschuldbefreiung behalten, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Voraussetzung für die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 1. Danach kommt eine Nachtragsverteilung dann in Betracht, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Anteile frei werden (vgl. § 198), gezahlte Beträge zur Masse zurückfließen oder Massegegenstände nachträglich ermittelt werden. Ob dies in Ihrem Fall erfolgt ist, kann ich anahnd der Informationen nicht beeurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Sehr geehrte Frau Gilling,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich können Sie Vermögensgegenstände nach Erteilung der Restsschuldbefreiung behalten, wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Voraussetzung für die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 1. Danach kommt eine Nachtragsverteilung dann in Betracht, wenn nach dem Schlusstermin zurückbehaltene Anteile frei werden (vgl. § 198), gezahlte Beträge zur Masse zurückfließen oder Massegegenstände nachträglich ermittelt werden. Ob dies in Ihrem Fall erfolgt ist, kann ich anahnd der Informationen nicht beeurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt