nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird vom Gericht Restschuldbefreiung erteilt, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Die rechtliche Wirkung der Restschuldbefreiung beinhaltet einen Wegfall der Vollstreckbarkeit der Forderungen.
Eine Pfändung ist aber nur möglich, sofern eine vollstreckbare Forderung besteht.
Vermögenswerte, die Sie nach Eintritt der Restschuldbefreiung erhalten, können von den Gläubigern, die an Ihrem Insolvenzverfahren teilgenommen haben, nicht beansprucht werden.
Weitere hilfreiche Informationen zur Restschuldbefreiung finden Sie hier:
Lieber Fragesteller,
nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird vom Gericht Restschuldbefreiung erteilt, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Die rechtliche Wirkung der Restschuldbefreiung beinhaltet einen Wegfall der Vollstreckbarkeit der Forderungen.
Eine Pfändung ist aber nur möglich, sofern eine vollstreckbare Forderung besteht.
Vermögenswerte, die Sie nach Eintritt der Restschuldbefreiung erhalten, können von den Gläubigern, die an Ihrem Insolvenzverfahren teilgenommen haben, nicht beansprucht werden.
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http://anwalt-kg.de/video/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/restschuldbefreiung-ziele-des-insolvenzverfahrens%E2%95%91kraus-anwaltskanzlei/
http://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/restschuldbefreiung/
http://anwalt-kg.de/faq/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/was-kann-zu-einer-versagung-der-restschuldbefreiung-fuhren/
http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/welche-forderungen-werden-von-der-restschuldbefreiung-nicht-erfasst/
Freundliche Grüße vom Team der KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei