nicht Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter Personen

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Meine jetzige Frau und ich befinden uns beide in der Inso. Beide in der Wohlverhaltensphase.Wir haben im November 2015 geheiratet.Leider hat mein Arbeitgeber im Januar den falschen Pfändungsbetrag abgeführt.Ich habe Steuerklasse 3 und es wurde ohne Frau berechnet. Geld bekomme ich vom IV nicht zurück,er sagt das er einen Antrag auf nicht Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten Person stellt. Meine Frau bekommt ca. 750€ Krankengeld.
Meine Frage
Muss der IV nicht erst den Beschluss abwarten und was ist mit dem zu viel abgeführten Betrag?

Ich bedanke mich vorab für die Antwort

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Um anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, nehmen Sie Ihr Nettoeinkommen und bestimmen Sie die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Sie sind Ihrer Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese über ein niedriges Einkommen verfügt. In Ihrem Fall geht der Insolvenzverwalter davon aus, dass Ihre Frau kein niedriges Einkommen hat, da Sie 750 Euro Krankengeld erhält. Zum Thema Unterhaltspflichten möchte ich Ihnen folgenden Artikel auf unserer Webseite empfehlen:

    http://anwalt-kg.de/video/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/unterhaltspflichten-und-pfaendungstabelle-wie-wirken-sich-unterhaltspflichten-auf-das-pfaendbare-einkommen-aus/

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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