Wird das Einkommen meiner Frau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommen mit hinzu gezogen?
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2015-12-10 06:38:302015-12-10 06:38:30Pfändung bei Ehegatten
1Antwort
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Grundsätzlich sind die Einkommen von Ihnen und Ihrer Frau getrennt von einander zu betrachten. Man kann das Einkommen Ihrer Frau nicht aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens, das gegen Sie läuft, vollstrecken. Es wird jedoch mittelbar in die Berechnung mit einbezogen. Ihre Frau ist Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn Ihre Frau weniger als 800,00 Euro monatliches Einkommen generiert. Dadurch erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag. Sie können also davon profitieren, wenn Ihre Frau ein geringeres Einkommen als 800,00 Euro im Monat zur Verfügung hat.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Grundsätzlich sind die Einkommen von Ihnen und Ihrer Frau getrennt von einander zu betrachten. Man kann das Einkommen Ihrer Frau nicht aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens, das gegen Sie läuft, vollstrecken. Es wird jedoch mittelbar in die Berechnung mit einbezogen. Ihre Frau ist Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn Ihre Frau weniger als 800,00 Euro monatliches Einkommen generiert. Dadurch erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag. Sie können also davon profitieren, wenn Ihre Frau ein geringeres Einkommen als 800,00 Euro im Monat zur Verfügung hat.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt