Privatinsolvenz

Sehr geehrter Herr RA Kraus,
nachdem bisherige Unwägbarkeiten steuerlicher Art jetzt geklärt sind beschäftige ich mich mit den Verfahren “Außergerichtlicher Vergleich” und wahrscheinlich anschließend Privatinsolvenz . Hierzu habe ich jetzt zunächst zwei Fragen:
1)
Im Eigenantrag Verbraucherinsolvenz, amtl. Fassung 3/2002 wird im Ergänzungsblatt 5K die Erklärung über Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen verlangt für die zurückliegenden Zeiträume 4 Jahre und
2 Jahre.
Im Formular KV 14 – Auskunft in Insolvenzsachen – Privatpersonen, Einzelunternehmer – Vermögensverzeichnis gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO – wird unter Pos. V – Sonstiges erstreckt sich die Erklärungsfrist für Schenkungen an nahestehende Personen auf 10 Jahre.
Welche Zeitspanne ist im Privatinsolvenzverfahren zu berücksichtigen? Ist evtl. dem Treuhänder gegenüber ein 10-Jahreszeitraum zu erklären – und wenn dort etwas nicht angegeben oder vergessen wurde stellt dies einen Grund zur Verweigerung der Restschuldbefreiung dar?
2.
Wenn ich die verschiedenen Meldungen zur Neufassung des Verbraucherinsolvenzverfahrens richtig interpretiere kann mit der Einführung der neuen Wohlverhaltensdauer von nur noch 3 Jahren (bei 25 % Zahlungsquote) noch vor der Bundestagswahl 2013 gerechnet werden.
Ist es deshalb sinnvoll oder geboten, generell die Einleitung / Beantragung eines Schuldenbereinigungsverfahrens bis zur Rechtsgültigkeit dieses neuen Insolvenzrechts noch auszusetzen?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüssen
Albert Flieger

1 Antwort
  1. Admin
    says:

    Sehr geehrter Herr Flieger,

    1. In der Privatinsolvenz werden theoretisch alle Anfechtungsgründe der Insolvenzordnung berücksichtigt. Das bedeutet, dass zur Anfechtung sowohl relevant wird, ob Sie innerhalb der letzten 2 Jahre unentgeltlich und innerhalb der letzten 10 Jahre entgeltliche Veräußerungen getätigt haben. Dies dürfte aber praktisch schwer zu beweisen sein – vor allem müsste ein Gläubiger hiervon durch den Treuhänder Kenntnis erhalten und Versagungsantrag stellen.

    Hinsichtlich einer Versagung der Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz ist es allerdings m. E. alleine maßgebend, ob Sie zutreffende und vollständige Angaben in den jeweiligen Formularen zum Verbraucherinsolvenzverfahren gemacht haben. Weil der Eigenantrag Verbraucherinsolvenz – nicht das Formular KV 14 – im Privatinsolvenzverfahren vorgeschrieben ist, werden wohl alleine die dort gemachten Angaben relvant sein. Auf Angaben im für das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht maßgeblichen Formular KV 14 ist dann meiner Ansicht nach nicht abzustellen.

    2. Hierbei kommt es darauf an, ob Sie Ihren Gläubigern aus Ihrem Einkommen über 3 Jahre eine Quote von 25 % zzg. der Verfahrenskosten anbieten können. Ist dies der Fall, empfehlen wir Ihnen u. U., das Inkrafttreten der Nouvelle abzuwarten. 

    Rufen Sie uns diesbezüglich zu einem kostenfreien Beratungsgespräch an, wir können dann die Details besprechen.

     

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

     

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