Privatinsolvenz

Hallo bin am 17.07.1945 geboren und habe vor 2 Jahren über die Schulden und Insolvenzberatung Düren einen Antrag auf Privat- Insolvenz beantragen wollen. Wir haben die Schufa abgefragt und das Amtsgericht in Düren. Beim AG Düren lag eine Eintragunggegen mich vor die jedoch mit einem Vergleich 200€ erledigt wurde. Es hieße für mich keine Privatinsolvenz. Darauf hat meine langjährige Lebenspartnerin mich
am 23.12.2013 geheiratet. Sie hat mit mir jedoch einen Notarvertrag gemacht, wo
draus hervor geht das ich kein Vermögen habe. Ich beziehe eine monatl. Rente von
369€ + 50€ Lebensversicherung. Dieses Geld fließt seit 10 Jahren auf ihr Konto.
Nun war der Gerichtsvollzieher bei uns um eine Forderung von 96.000€ zu Pfänden.
Der Titel ist aus 1997 (damals 30.000DM) Nun hängt bei uns der Haussegen schief.
Meine Frau ist Beamtin im Ruhestand und hat große Angst das man an ihr Geld geht.
Ich muss nun am 08.07.2015 die Eidesstattliche Versicherung abgeben.
Der Gläubiger hat das abgeschlossen und ein Intrum justitia fordert nun das Geld.
Für mich unbezahlbar. Wie können Sie mir kurzfristig Rat geben.
L.G. J. Brößel

1 Antwort
  1. Johanna Heinrich
    says:

    Sehr geehrter Herr Brößel,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie können Ihre Gattin beruhigen, es besteht kein Grund zur Panik.

    Grundsätzlich darf bei Ihrer Ehefrau nicht gepfändet werden. Auch in einer Ehe wird das Vermögen der Lebenspartner getrennt betrachtet. So ist das Vermögen Ihres Partners geschützt, auch wenn bei Ihnen gepfändet wird.

    Eine Ausnahme besteht aber bei Gegenständen, die sich in Ihrer Wohnung befinden. Bei diesen besteht die Vermutung, dass sie alle Ihnen gehören. Diese Eigentumsvermutung lässt sich aber durch entsprechende Belege widerlegen. Dem Gerichtsvollzieher können als Beweis z.B. Quittungen oder auch ein Ehevertrag präsentiert werden, sodass er die Gegenstände Ihrer Gattin nicht pfänden wird.

    Werden Sachen einer anderen Person dennoch gepfändet, sollten Sie wie folgt vorgehen:

    Der Ehepartner oder ein Dritter sollte den Gläubiger anschreiben und ihn dazu auffordern, die gepfändete Sache innerhalb einer bestimmten Frist herauszugeben. Dem Brief sollten als Beweismittel vorhandene Nachweise in Kopie beigelegt werden, z. B. bei gekauften Sachen der Kaufbeleg der gepfändeten Sache. Möglich ist auch eine Eidesstattliche Versicherung des Eigentümers selbst oder bei einer geschenkten Sache vom Schenker.
    Reagiert der Gläubiger nicht, ist eine sog. Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben. Bei alldem ist schnelles Handeln erforderlich, um die Versteigerung der Sache zu verhindern. Ansonsten besteht höchstens ein Anspruch auf Schadensersatz.

    Bei Pfändungen in Ihr eigenes Vermögen gelten die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Da sich Ihre Bezüge weit unter dem gesetzlichen Minimum befinden, darf von Ihnen kein Geldbetrag gepfändet werden. Dies können Sie auch folgendem Beitrag auf unserer Homepage entnehmen:

    http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/pfaendungstabelle-2015-veroeffentlicht-mehr-geld-fuer-schuldner/

    Im Grund könnten Sie die Situation “aussitzen” und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erdulden. Sollten Sie allerdings eine finale Lösung wünschen, könnten wir für Sie auch einen Insolvenzantrag stellen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Sie vor den Pfändungen des Gläubigers geschützt. Am Ende der Insolvenz steht dann für Sie die Restschuldbefreiung. Dadurch werden Sie von Ihren Schulden befreit.

    Gerne bieten wir Ihnen zur näheren Erörterung eine kostenfreie, telefonische Erstberatung an.

    Vereinbaren Sie über unsere Hotline: 0221 – 6777 00 55, mit unserem Sekretariat einen Termin.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Team der KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert