Privatinsolvenz

Ich habe bei insges. 7 Gläubigern Schulden in Höhe von ca. 100.000,-. Ein Anwalt hat in Vorbereitung des Insolvenzverfahren die Zustimmungsersetzung per Gericht durchzusetzen versucht. 5 Gläubiger stimmten zu 2 nicht, wobei einer berechtigterweise Versagensgründe für die Rechtschuldbefreiung angab. Daraufhin wurde der Insoantrag zurückgezogen. Nun die Frage, der Gläubiger konnte nun außergerichtlich mit Hilfe eines Privatdarlehens abgefunden werden, zumal es der Gläubiger mit der kleinsten Summe ist (ca. 6k). Wann wäre nun ein erneuter Versuch eines Zustimungsersetzungsverfahrens möglich?

3 Kommentare
  1. Theo1984
    says:

    Hallo,
    vielen Dank für Ihre Antwort. im konkreten Fall hat die Richterin die Zustimmungsersetzung allerdings aufgrund des Einwandes eines Gläubigers, der die Restschuldbefreiung aufgrund eines Kredites aus unlauter Handlung in Frage stellt, verweigert. Obwohl es die Rechtsprechung ermöglicht den Gläubiger aus dem eigentlichen Verfahren herauszunehmen, wollte die Richterin dem nicht zustimmen. Meine Frage zielte daraufhin ob es nun eine Fristsetzung gibt bis zu der man einen neuen Antrag auf Zustimmungsersetzung stellen kann.
    vG

  2. Theo1984
    says:

    Hallo,
    vielen Dank für Ihre Antwort. im konkreten Fall hat die Richterin die Zustimmungsersetzung allerdings aufgrund des Einwandes eines Gläubigers, der die Restschuldbefreiung aufgrund eines Kredites aus unlauter Handlung in Frage stellt, verweigert. Obwohl es die Rechtsprechung ermöglicht den Gläubiger aus dem eigentlichen Verfahren herauszunehmen wollte die Richterin dem nicht zustimmen. Meine Frage zielte daraufhin ob es nun eine Fristsetzung gibt bis zu der man einen neuen Antrag auf Zustimmungsersetzung stellen kann.
    vG

  3. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    vielen Dank für Ihre Frage. Das Gericht prüft bei einem gerichtlichen Vergleich, ob Kopf- und Summenmehrheit vorliegt. Kopf- und Summenmehrt liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und diese mindestens die Hälfte der Forderungen gegen Sie halten. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass mindestens 4 Gläubiger zugestimmt haben müssen, bevor ein gerichtlicher Vergleich Aussicht auf Erfolg hat.
    Ich empfehle Ihnen die Lektüre des folgenden Artikels auf unserer Webseite über den gerichtlichen Vergleich und die Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO:
    http://anwalt-kg.de/faq/privatinsolvenz-recht/der-gerichtliche-vergleich-und-die-zustimmungsersetzung-nach-%C2%A7-309-inso/

    Gerne können wir Sie bei der Durchführung des gerichtlichen Vergleichs beraten. Rufen Sie uns dazu an und wir vereinbaren einen kostenlosen telefonischen Erstberatungstermin mit Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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