Privatinsolvenz

Guten Tag,

Und zwar hätte ich folgene Frage. Mein Mann ist hoch verschuldet und die Schulden belaufen sich alle auf seinen Namen. Da wir verheiratet sind und ein kind haben bleibt ihm nichts übrig bis auf die Private Insolvenz. Meine Frage ist jetzt was geschiht bei mir? Wird mein Lohn auch aufgeteilt? Werde ich auch beformundschaft?

Mit freundlichen Grüßen,
Michelle Weingärtner

2 Kommentare
  1. Dirk R.
    says:

    Einen schönen guten Tag, ich habe mir ihre Informationen durchgelesen und in meinen Fall eröffnen sich mir ein paar Fragen.
    Ich bin bis Mitte 2017 in der Ausbildung zum Erzieher und bekomme Meister-Bafög. Dies teilte sich in zwei Teile, zum einen Teil durch das Landesverwaltungsamt (311€) der andere Teil kommt von der Kfw Bank (739€ als Darlehen). Dies musste ich in vollen Umfang in Anspruch nehmen, da meine Frau noch ALG2 bekommt (Elternzeit) vorher in Ausbildung zur Kinderpflegerin. Da ich vor vielen Jahren noch ein Bildungskredit in Anspruch nehmen musste würde diese Summe auch mit in die Schuldenmasse fallen.
    Kann ich auch in diesen beiden Fällen ein Insolvenzantrag stellen?

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Frau Weingärtner,
    vielen Dank für Ihre Frage. Ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen.

    Der Insolvenzverwalter darf grundsätzlich nicht das Vermögen von Verwandten und insbesondere des Ehegatten pfänden. Sie als Ehefrau haften nicht im Rahmen der Insolvenz für die Schulden des Partners. Auch steht einer Eheschließung im vor oder während des Insolvenzverfahrens nichts entgegen.

    Die Insolvenz selbst hat also unmittelbar keine finanziellen Folgen für Sie. Mittelbar kann allerdings häufig der Fall eintreten, dass sich die Ehegatten gemeinsam (gesamtschuldnerisch) verpflichtet oder verbürgt haben und der Gläubiger bei der Insolvenz eines Schuldners, sich im Folgenden an seinen zweiten Schuldner, den anderen Ehegatten wendet. Kann der andere Ehegatte diese Summe dann nicht zahlen, ist es meist ratsam, für beide Ehegatten jeweils ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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