Rechte in der Wohlverhaltensphase

Sehr geehrte Herr Kraus,
ich habe mit großem Interesse den einen oder anderen Beitrag Ihrer Website gelesen und muss Ihnen sagen, dass diese sehr gelungen ist. Die Idee mit den Videos finde ich sehr gut, da viele Menschen ( mich eingeschlossen ) Schwierigkeiten haben, dieses „Rechtsdeutsch“ zu verstehen. Hier setzen Sie an und vermitteln in verständlicher Sprache Rechtswissen.
Sehr interessant fand ich Ihren schriftlichen Beitrag zu den Rechten in der Wohlverhaltensperiode.
Ich darf Geld ansparen usw. sind Dinge welche in vorher nicht wusste, welche auch so im Netz noch nicht von mir gefunden wurden. Ob Sie wohl so nett sind, mir zu verraten in welchen Gesetzen es genau beschrieben steht, welche Rechte ich habe?
Kurz zu mir:
Ich habe selber Verbraucherinsolvenz anmelden müssen ( durch Mietpreller und Mietnomaden bedingt). Das Verfahren wurde am 21.6.2011 eröffnet . Und bei meinem Treuhänder ist es manchmal ganz gut wissen, ich sag mal „ Wo der Hammer hängt“.
Vielen Dank für Ihre Mühe und für die wirklich gut gemachte Website!
Mfg
Bartholo2010

3 Kommentare
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr gerne! Die Wohlverhaltensperiode beginnt nach der Schlussverteilung und damit des Insolvenzverfahrens im “engen Sinn”:

    http://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/verhalten-wahrend-der-wohlverhaltensperiode/

    Erst danach treffen Sie Ihre Obliegenheiten!

  2. Bartholo2010
    says:

    Sehr geehrte Herr Kraus,
    vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage.
    Was mich aber immer wieder zu weiterem recherchieren und hinterfragen treibt ist die Frage:
    “ Beginnt die Wohlverhaltensphase mit Eröffnung des Verfahrens wirklich, oder erst später?“
    Bei Ihnen ist das sehr eindeutig. Sie schreiben:“
    Ich zitiere:“
    Wohlverhaltensperiode
    03 Okt 2013/in Insolvenzrecht
    Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert sechs Jahre“
    Bei Ihrem Kollegen, Kanzlei Grundmann:
    Ich füge den Link an:
    www. schuldnerhilfe-direkt.de/obliegenheiten-in-der-wohlverhaltensphase-und-heilung-von-verstoessen/
    wird hier aber noch einmal differenziert.
    Ich selber habe mit Hilfe der Diakonischen Schuldnerberatung mein Verfahren eröffnet. Auch hier wurde mir auf diese Frage eindeutig geantwortet – Eröffnung = Beginn!
    Ob Sie bei mir hier noch einmal für Klarheit sorgen könnten. Ich wäre Ihnen sehr verbunden.
    Vielen Dank für Ihre Mühe und ein schönes Wochenende
    MfG Bartholo2010

  3. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Bartholo,

    ersteinmal vielen Dank für das Kompliment, ich bin sehr froh, dass Sie die Website gut annehmen, denn es steckte sehr viel Herz und Arbeit in der Schaffung dieses Portals.

    Die Rechte und Pflichten von Schuldnern in der Insolvenz sind in der InsO geregelt. Die puren Gesetzesvorschriften sind sehr umfangreich und auch breit gefächert – es gibt keine einzelne Vorschrift, in der alles vereint enthalten ist.

    Dennoch leiten sich Ihre Rechte zu einem sehr gewichtigen Teil aus dem § 295 InsO ab. Dort sind Ihre Obliegenheiten geregelt – die Regeln, die Sie zu befolgen haben und deren Einhaltung vom Treuhänder überwacht wird.

    Für Sie bedeuten die Bestimmungen des § 295 InsO sowie der weiteren Schuldnerpflichten nach der InsO hinsichtlich Ihrer Rechte einen sog. Negativkatalog:

    Alles das, was Ihnen nicht verboten ist, ist Ihnen folglich erlaubt. Sprich: Ihnen ist z. B. Verboten, gegen die Obliegenheit zu verstoßen, jeden Wechsel des Wohnsitzes dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Daraus folgt aber auch, dass Sie beispielsweise den Treuhänder nicht darum bitten müssen, ob Sie umziehen dürfen. Denn dies würde über die bloße Anzeige eines Wohnsitzwechsels deutlich hinausgehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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