Wohlverhaltensphase: Abtretung des nichtpfändbaren Einkommens

Wird das Geld vom Konto einbehalten auf Veranlassung des Treuhänders? Oder nimmt der Treuhänder eine Lohnpfändung vor? Was, wenn ich von ALG II lebe und nur 100 Euro behalten darf? Wird mir das dann auch genommen? Oder ist das Vorgehen so, dass ich Jobcenter und Treuhänder von einem kleinen Job Mitteilung mache und ich dann den Bescheid des Jobcenters abwarte, um auszurechnen, wieviel ich an den Treuhänder überweisen muss?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin.

    grundsätzlich erhält der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase für seine Tätigkeit gem. § 293 InsO eine Vergütung nach §§ 14–16 InsVV. Nach § 14 Abs 3 InsVV besteht eine Mindestvergütung von 100 € pro Jahr, die je nach Anzahl der Gläubiger nach oben gestaffelt ist.

    Der Verweis in Abs 2 auf § 63 Abs 2 bezieht die Treuhändervergütung in die Stundung der Verfahrenskosten ein. Wenn Sie demnach einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt haben, übernimmt zunächst die Staatskasse die Verfahrenskosten.

    Wenn Sie keinen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt haben, sollten Sie die Vergütung des Treuhänders in jedem Fall sicherstellen. Nach § 298 InsO droht Ihnen ansonsten die Versagung der Restschuldbefreiung.

    Der Treuhänder wird Ihnen mitteilen, wie hoch seine Vergütung ist. Wenn keine Beträge bei Ihnen pfändbar sind und Sie keinen Antrag auf Verfahrenkostenstundung gestellt haben, sind Sie verpflichtetet, den Betrag aus Ihrem unpfändbaren Vermögen zu bezahlen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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