Einzelveranlagung der Ehefrau noch möglich ? Thema Auffanggsellschaft

Hallo.
Aus nicht relevanten, privaten Gründen habe ich als Einzelunternehmer
versäumt, meine EkSt. 2012 bis einschl. 2014 einzureichen, oder den
Schätzungen fristgerecht zu wiedersprechen.
Beruhend auf diesen Schätzungen wurde seitens der Stadt ein Gewerbesteuerbescheid erhoben.
Durch die vom Finanzamt festgestellte Entgültigkeit der Bescheide
gilt dies auch für die Gewerbesteuer.
Ein Vergleichsgepräch wurde vom Finanzamt abgelehnt. Gewerbe zu wirtschaftlich.
In Zahlen: ca 34tsd. Euro Ekst und ca. 33tsd Euro Gewerbesteuer.
Realistisch erreichte ich 2012 bis 14 insgesamt ca 94 tsd. Euro
Betriebsergebnis nach EÜ. ( 17tsd/43 tsd./34tsd.)
94tsd – ca. 77tsd. Forderung = INSOLVENZ .
Ich strebe nun, nach dem Genuss Ihrer umfangreichen Info´s ,
eine Auffanggesellschaft an , bei der ich als AN tätig bleibe.
Inhaber der UG soll meine Frau werden.
Diese erfüllt so weit die Voraussetzungen.
Jetzt, endlich , komme ich zu meiner Frage:
In den EkSt Bescheiden sind wir zusammen veranlagt.
Dadurch bestehen die Forderungen auch gegen meine Frau.
Damit befasst, eine formlose , rückwirkende Einzelveranlagung zu formulieren,
stieß ich auf zwei kollidierende Gesetze:
(Unterschriften wurden nicht geleistet)

(§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Die Entscheidung zur gewählten Veranlagungsart obliegt den Ehegatten gemeinsam. Sie erfolgt durch Abgabe der entsprechenden Erklärung oder durch Niederschrift (Protokoll) beim Finanzamt. Bei der gemeinsamen Veranlagung erfolgt dies durch Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung. Die gemeinsame Steuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
(§ 26 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Ab dem 1. 1.2013 ist die Änderung der gewählten Veranlagungsart grundsätzlich nur noch bis zur formellen Bestandskraft des Steuerbescheides möglich .

Können Sie mir die Differenzierung erläutern ?
Vielen Dank.
Unbegabter Lebenskünstler

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    wir danken Ihnen für Ihr Interesse an einer Beratung zu einer Auffanggesellschaft. Gerne können wir diesbezüglich ein Beratungsgespräch führen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. In diesem Gespräch kann auch die steuerliche Veranlagung thematisiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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