Erwerbstätigkeit und nebenberufliche Selbständigkeit – Wohlverhaltensphase

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit über ich eine Teilzeitbeschäftigung aus, Pfändungsbeträge sind bisher nur einmal angefallen. Zeitgleich arbeite ich sporadisch als Dozentin und in einer eigenen, leider defizitären, Beratungspraxis.
Sind die Einkünfte aus der Dozententätigkeit ebenfalls an den Treuhänder abzuführen?
Seit 14.02. befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase, welche am 24.06.2016 endet.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich müssen Sie Ihr gesamtes Einkommen dem Gericht bzw. dem Insolvenzverwalter offen legen. Dies ist eine Ihrer Obliegenheiten in der laufenden Insolvenz. Sollten aus Ihren beruflichen Bemühungen pfändbare Beträge resultieren, wird der Insolvenzverwalter diese zur Befriedigung der Gläubiger bzw. zur Tilgung der Verfahrenskosten einziehen.

    Zu diesem Thema empfehle Ich Ihnen auch folgende Beiträge auf unserer Homepage:

    http://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/ihre-5-obliegenheiten-im-privatinsolvenzverfahren-erwerbstatigkeit-erbschaft-wohnsitzwechsel-arbeitswechsel-keine-zahlungen-an-die-glaubiger/

    http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/insolvenztabelle-so-wenden-tabelle-richtig-an/

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Kraus
    Rechtsanwalt

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