GmbH Insolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor ich bei Ihnen einen Termin ausmache zur Besprechung, hätte ich noch ein paar Fragen.
– Ich bin alleiniger Geschäftsführer im angestellten Verhältnis. Die GmbH gibt es seit 2011, es wurden aber noch nie grössere Umsätze generiert.
1. In wie weit ist der einzige Gesellschafter Haftbar wenn ich die Insolvenz anmelde? Er ist in der GmbH nicht involviert.
2. Das Finanzamt hat jetzt Ansprüche in der Vollstreckung, ich kann aber schon seit 2 Jahren mir keinen Steuerberater leisten.
VG Wosch

1 Antwort
  1. RA Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr Wosch,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die GmbH Insolvenz gehört zum Themenbereich des Insolvenzrechts in unserer Kanzlei, nicht zum Unternehmensrecht. Ich würde Ihnen daher empfehlen zur Klärung Ihrer Fragen meine Kollegen des Insolvenzrechts zu kontaktieren.
    Zu Ihren Fragen:

    1. Grundsätzlich raten wir Ihnen die Insolvenz so schnell wie möglich anzumelden, sollte ein Insolvenzfall vorliegen. Nach § 15a InsO haftet der Geschäftsführer im Fall einer Insolvenzverschleppung. Der Gesellschafter haftet grundsätzlich nicht. Anders ist es nur, wenn die Stammeinlage der GmbH nicht vollständig (also in Höhe von 25.000 €) eingezahlt wurde, dann haftet der Gesellschafter in Höhe der verbleibenden Summe.

    2. Wir empfehlen die Steuer vor Anmeldung der Insolvenz zu erledigen, ansonsten werden die Steuerlasten von der Behörde festgesetzt was regelmäßig ungünstig für die Gesellschaft ist. Darüberhinaus sollten die Abschlüsse der Gesellschaft an den Bundesanzeiger weitergegeben werden, um Ansprüche aus dieser Richtung zu verhindern. Schließlich sollten Sie als Geschäftsführer beachten, dass Sie im Falle grob Fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes gegen die Steuerpflichten gemäß § 69 AO haften.

    Wir empfehlen darüberhinaus die professionelle Beratung für alle weiteren Fragen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Andre Kraus

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