Wirkung des §301ff

Hallo! Schön, dass es diese Plattform gibt – DANKE! Folgendes Problem: im Jahre 2008 erlag ich einem Fremdantrag auf Insolvenz (IN). Übermotiviert und sicherlich mit Befangenheit gepaart, erwirkte ich, dass die selbstständige Tätigkeit – zwar durch Standortwechel – aber weiterhin ausgeübt werden konnte (das Vermögen wurde entsprechend freigegen vom Insolvenzverwalter). Rückhaltlos wie ich nun da stand, war auf Biegen und Brechen kein Hochkommen mehr möglich. Der Geschäftsbetrieb lief, aber es fehlte jegliche Möglichkeit Kapital freizusetzen für dringend notwendige Investitionen. Ich reichte daraufhin einen Eigenantrag auf Insolvenz mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht herein. Im Erstverfahren hatte ich keinen RSB-Antrag gestellt. Obwohl das Erstverfahren noch am Laufen war, wurde mein Antrag zugelassen. Im Jahre 2016 erhielt ich nach der Wohlverhaltensphase die RSB zugesprochen. Allerdings war dann das Erstverfahren noch aktiv und ist jetzt erst im Februar abgeschlossen worden. Es geht jetzt um die Wirkung des RSB? Gilt der §301 Inso für ALLE Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung – wovon ich ausgegangen bin, oder hier in meinem speziellen Fall nur für ein Insolvenzverfahren? Vielen Dank für Ihre Mühe!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    wir dürfen uns für Ihr positives Feedback bedanken. Leider ist eine abschließende Beurteilung Ihrer Situation auf Basis der momentanen Informationen nicht möglich. Insbesondere bedarf es dafür der gerichtlichen Beschlüsse.

    Zur weiteren Erörterung empfehlen wir Ihnen ein kostenfreies Erstberatungsgespräch. Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung an unser Sekretariat.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert