Durchsuchungsanordnung des Finanzamt durch Gerichtsvollzieher

Nach langem Suchen, hoffe ich hier auf Erfahrung und Antworten. Kurz zum Thema: Es geht um rückständige Zahlungen beim Finanzamt, nach 2 verpassten Terminen (der 2. leider aufgrund der Fehlinformation einer Kollegin in Vertretung beim Finanzamt / aufgrund eines zu späten Steuererklärungseingangs) ist der automatische Weg der Antrag auf richterliche Untersuchung, was laut Finanzamt schon in Gang und nicht zu stoppen ist. Die Bitte um einen neuen Termin wurde abgelehnt.

Das bedeutet: jederzeit kann mit Schlüsseldienst der GV hier rein. Laut FA kann das nächste Woche oder in 3 Monaten sein. Solange, bis ich gezahlt habe, was aufgrund einer abgelehnten Stundung und der finanziellen Situation nicht möglich ist.

Meine Fragen: Wann ist jederzeit? Wann kann der GV diese lästige Pflicht zumeist wahr machen (Uhrzeit)? Gibt es Erfahrungswerte?
Wann kann man damit grundsätzlich rechnen: Montag bis Freitag oder auch Samstag? Welche Uhrzeiten? Wann erfahrungsgemäß nicht. Ich bin nicht gewalttätig ;-) auch wenn meine Nerven langsam brach liegen und ich mich nicht mehr aus der Wohnung heraus traue! Ist es wirklich nicht möglich beim Finanzamt einen dritten Termin zu erwirken?
Danke!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Aufgrund von Art. 13 Abs.2 GG benötigt der Gerichtsvollzieher zur Durchsuchung der
    Wohnung des Schuldners einer richterlichen Erlaubnis, welche auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Richter des Amtsgerichts erteilt wird.

    Grundsätzlich sollte nicht während der Nachtzeit vollstreckt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr, § 758a IV ZPO. Wenn der Gläubiger in der Nachtzeit vollstrecken möchte, benötigt er eine gesonderte Anordnung, welche zwar gleichzeitig mit der Durchsuchungsanordnung erfolgen kann, davon aber getrennt ergehen muss.

    In der Regel liegt es am Gerichtsvollzieher, zu welcher Tageszeit er vollstrecken möchte.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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