nichtberücksichtigung eines Kindes
Hallo,
ich hätte mal eine Frage zur nichtberücksichtigung eines Kindes in Zwangsvollstreckung bzw. Lohnpfändung.
Wie lange greift diese Nichtberücksichtigung, wenn das Kind , welches nicht berücksichtigt wird, weil zb. kein Unterhalt gezahlt wird, mittlerweile schon ausgelernt und einen eigenen Verdienst hat und damit per se nicht mehr unterhaltberechtigt ist, dann würde eine Nicht Berücksichtigung dieses Kindes ja die Gläubiger die eigentlich vorrangig sind aber diese Nicht Berücksichtigung nicht gepfändet haben, ja benachteiligen.Welche Maßnahmen wären geeignet?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, dürfte es irrelevant sein, aus welchem Grund das Kind/die unterhaltsberechtigte Person nicht berücksichtigt wird. Wenn das Kind nicht berücksichtigt wurde, weil kein Unterhalt gezahlt wurde, dann später aufgrund eigenen Einkommens ohnehin nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, ändert sich grundsätzlich nichts.
Wenn der Gläubiger Anhaltspunkte hat, dass sich die Einkommenssituation eines (berücksichtigten) Unterhaltsberechtigten geändert hat, so dass er/sie nicht mehr als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle zu berücksichtigen ist, so kann er dies beim zuständigen Gericht beantragen (§ 850c Abs. 6 ZPO). Nur in diesem Fall kann sich ein Gläubiger einen Vorteil verschaffen, indem er dies schneller beantragt. Dann kann er sogar auf Beträge zugreifen, auf die ein in der Rangfolge vor ihm stehender Pfändungsgläubiger nicht zugreifen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht