Was sagt die Grundsatzentscheidung des BGH vom Oktober 2016 zum Kita-Schadensersatz aus?

Durch eine Grundsatzentscheidung am 20. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof den Weg zu einer finanziellen Entschädigung der Eltern bei Verletzung des Kita-Anspruchs geebnet (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Zum ersten Mal wurde höchstrichterlich entschieden, dass Eltern einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde haben können.

Das Urteil erstritten drei Frauen aus Leipzig. Die drei Mütter hatten jeweils nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an jeweils einem Kita-Platz für ihre Kinder nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung erhielten die drei Mütter nach Ablauf der Elternzeit keinen Kita-Platz. Die Konsequenz: Sie blieben länger als geplant zu Hause, konnten nicht arbeiten gehen und betreuten ihre Kinder selbst. Zurück in ihre Jobs konnten Sie erst Monate später.

Der Verlauf der Verhandlungen

Die drei Mütter klagten Schadensersatz in Höhe von 2.500 €, 4.500 € und 8100 € gegen die Stadt Leipzig ein. Die Höhe richtete sich nach dem jeweiligen Einkommen. In erster Instanz gab das Amtsgericht Leipzig den Müttern Recht. Die Stadt Leipzig ging allerdings in Berufung.

In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden teilte die Stadt mit, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung nachgekommen sei. Der Mangel an Kita-Plätzen sei laut der Stadt auf bauliche und planerische Verzögerungen bei den freien Trägern und privaten Investoren entstanden. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Klagen der Frauen zurück. In der Begründung verwies das OLG Dresden darauf, dass die Stadt Leipzig zwar ihre aus § 24 Absatz 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt hätte, die Erwerbsinteressen der Mütter aber nicht von dieser Amtspflicht geschützt seien. Es verneinte also grundsätzlich einen Kita-Schadensersatzanspruch.

Der BGH sah dies in der Revision aber anders. Laut BGH fallen Verdienstausfallschäden, die Sie als Eltern dadurch erleiden, dass Ihr Kind entgegen § 24 Absatz 2 SGB VIII keinen Kita-Platz erhalten hat, in den Schutzbereich der Amtspflicht. Es sprach sich zum ersten mal klar für eine Möglichkeit aus, bei Verletzung des Kita-Anspruchs Schadensersatz zu erhalten.

Die Begründung des BGH

Der BGH begründete den grundsätzlichen Schadensersatzanspruch damit, dass sich die Einbeziehung der Eltern mit ihrem Erwerbsinteresse aus der Absicht des Gesetzgebers sowie aus dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung der Norm ergeben würde. Und das obwohl der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein Ihrem Kind zusteht und nicht auch Ihnen als Eltern.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes, insbesondere mit dem Anspruch aus § 24 Absatz 2 SGB VIII

  • Die Förderung des Kindeswohls und
  • Die Entlastung der Eltern, soweit die Aufnahme oder Weiterführung der erwerblichen Tätigkeit angestrebt ist

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Ihrem Erwerbsleben. Wird dem nun von einer Gemeinde nicht genügt, können die Eltern Schadensersatz verlangen.

Erhalten die drei Mütter aus Leipzig die knapp 15.000 € Schadensersatz?

Ob die drei Klägerinnen nun die knapp 15.000 € Schadensersatz erhalten, wird das OLG Dresden nun feststellen. Das Gericht wird dabei klären, ob die Stadt Leipzig auch Schuld an den Verzögerungen trägt und den Mangel somit selbst mitverschuldet hat.

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