Asset Protection
Eine Gefährdung Ihres Betriebsvermögens kann durch Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst, durch Gläubiger und Insolvenzverwalter eintreten. Das Betriebsvermögen kann geschützt werden, indem sich die Gesellschafter des Unternehmens einen Zugriff auf betriebliche Vermögenswerte sichern
Verpachtungsmodell
Beim sog. Verpachtungsmodell werden bestimmte Anlagevermögen aus dem Unternehmen auf einen anderen Rechtsträger verlagert. Soweit die Verlagerung von wichtigen Anlagegütern wie bspw. Grundstücken oder Rechten effektiv rechtswirksam gelingt, sind diese aus der Haftungsmasse entzogen und damit auch insolvenz- bzw. vollstreckungsfest.
Altersvorsorge zugunsten eines Geschäftsführer-Gesellschafters
Im Fall der GmbH ist eine betriebliche Altersvorsorge des Geschäftsführers aufgrund von Steuervorteilen zu erwägen. Auch diese kann aber im Fall der Insolvenz der Gesellschaft gefährdet sein und damit Teil der Haftungsmasse werden. Je nach Art der Altersvorsorge – Pensionszusage, Direktversicherung oder Unterstützungskasse etc. – sind vermögensschützende Maßnahmen zu ergreifen, um die Altersvorsorge sicherzustellen.
Pensionszusage
Als Beispiel soll hier die Pensionszusage (Direktzusage) dienen: Hier erfolgt die Ansammlung des Vermögens intern durch die GmbH, sodass die Gesellschaft im Insolvenzfall für die Schulden der GmbH haftet. Der Geschäftsführer hat in diesem Fall zwar gegen die GmbH einen Anspruch auf Erfüllung seiner Pensionszusage, doch fällt diese unter die Insolvenzmasse der Gesellschaft.
Wir beraten Sie gerne umfassend rund um eine sichere Altersvorsorge – sowohl bei der Auswahl als auch bei der vertraglichen Absicherung.
Gesellschafterdarlehen
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Gesellschafter privates Vermögen als Darlehen an die Gesellschaft vergibt. Ein solches Darlehen betrachtet der Gesellschafter meist informell weiter als Teil „seines“ Vermögens. Rechtlich geht das Gesellschafterdarlehnen aber in das Gesellschaftvermögen über, ist damit Teil der gesellschaftlichen Haftungsmasse und unterliegtsomit auch der Insolvenzmasse. Vor der Insolvenz gilt es für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:
Vor 2008 war es dem Gesellschafter gesellschafts- wie insolvenzrechtlich untersagt, in der Krise der Gesellschaft seine Darlehen zurückzuzahlen (Stichwort „kapitalersetzende Darlehen“). Nach jetziger Rechtslage unterliegt die Rückzahlung nur noch der Anfechtung in der Insolvenz und im Falle der Einzelzwangsvollstreckung dem Anfechtungsgesetz. Die Insolvenzordnung sieht die Anfechtung bei einer Darlehensrückzahlung nun in einem Zeitraum von maximal 1 Jahr vor der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung vor – von Sonderfällen der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung abgesehen. Die klare Fristenregelung hat für Sie zur Folge, dass die Steuerung und Sicherung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ermöglicht werden kann.
Unser Anliegen ist es, Sie überzeugend und nachhaltig zu beraten. Fragen Sie uns gerne uns nach unseren Angeboten.
Der Bereich der Asset Protection wird von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Patrick C Fock in selbstständiger Beratung, Vertretung und Haftung betreut.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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