Firma oder Gesellschaft liquidieren, auflösen oder löschen

Oft wird eine Firma wie eine UG, GmbH, UG & Co. KG oder GmbH & Co. KG von ihren Inhabern nicht weiter gebraucht.

Die Gründe können vielschichtig sein:

  • Eine Unternehmung verlief nicht wie gewünscht. Es sind keine nennenswerten Gewinne entstanden – eine Weiterführung macht keinen Sinn. Der Inhaber beschließt, die Gesellschaft “loszuwerden”.
  • Eine Gesellschaft wird nach langer Zeit wieder aufgegeben. Der Unternehmer hat alle Vermögensgegenstände der Firma veräußert (“asset deal”) und will die Gesellschaft beenden.
  • Der Inhaber eines Unternehmens möchte seine Firma verkaufen, findet aber keinen Käufer. Um die laufenden Kosten zu stoppen, lässt er die Gesellschaft löschen.

Auflösung, Liquidation und Löschung Ihrer Firma stoppt Ihre Haftung und laufende Kosten

  1. Die Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG),
  2. Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  3. Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre “überflüssige” Firma schnell und kostengünstig aus dem Handelsregister auszutragen. Dies beendet Ihre Haftung als Geschäftsführer und stoppt weitere Betriebskosten.

Firma schnell und einfach beenden lassen

Beendungspaket

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

Online Firma beenden

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Firma zum günstigen Festpreis von 389,– €
direkt online durch eine Liquidation aufzulösen und löschen zu lassen.

Beratung zur Blitzlöschung

Sie erhalten ein Angebot zur Durchführung einer Beratung zur Blitzlöschung. Die Blitzlöschung ist ein komplexes Verfahren. Bestehen seine Voraussetzungen, kann Ihre Firma schneller und mit geringeren Steuerpflichten beendet werden. Ihre Fragen werden besprochen und es wird eingeschätzt, ob eine Blitzlöschung erfolgsversprechend ist.

Beendung Ihrer Gesellschaft

Wir organisieren für Sie den gesamten Beendungsprozess, beginnend mit dem Angebot zur Durchführung einer Blitzlöschung, dem Aufsetzen der Beendungsunterlagen über die Durchführung des Gläubigeraufrufs und der Vorbereitung der beiden Termine beim Notar bis hin zur Austragung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Sperrjahr und dem Stopp Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer.

Liquidation als sicherer Weg zur Austragung

Die Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) ist der sichere Weg zur Austragung einer Firma. Sie wird aus dem Handelsregister gelöscht, auch

  • wenn die Gesellschaft noch Vermögen hat
  • wenn die Gesellschaft noch laufende Geschäfte hat oder
  • wenn ein Gericht oder Finanzamt ein Vermögenslosigkeitsverfahren nicht durchführt.

Die Liquidation ist das häufigste Beendigungsverfahren für Kapitalgesellschaften. Dabei bereiten wir den entsprechenden Auflösungsbeschluss vor, organisieren die notwendigen Notartermine, erstellen die Meldung zum Handelsregister, führen Ihren Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger durch, begleiten Sie im Sperrjahr und erstellen die Meldung des Erlöschens ins Handelsregister.

Auflösung und Löschung aufgrund von Vermögenslosigkeit als schneller Weg zur Austragung

Die Auflösung als auch Löschung ohne Sperrjahr aufgrund von Vermögenslosigkeit können die Liquidation ersetzen. Die Liquidation ist ein langwierigere Verfahren. Die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr verkürzen das Verfahren ungemein – falls Sie vom jeweiligen Registergericht oder dem Finanzamt zugelassen werden.

Die meisten Gesellschaften können beendet werden

Die Liquidation, Auflösung ohne Sperrjahr oder Löschung ohne Sperrjahr ist bei den gängigsten Gesellschaftsformen möglich:

  • GmbH oder UG
  • GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG
  • OHG oder die Firma eines eingetragenen Kaufmannes

Wir übernehmen für Sie die Liquidation sowie Auflösung oder Löschung Ihrer Firma ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.

Ziele der Beendung einer Firma

  • Ende Ihrer Haftung als Geschäftsführer

    Durch die Liquidation sowie Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit setzen Sie Ihre Enthaftung als Geschäftsführer einer UG, GmbH, UG &. Co. KG oder GmbH & Co. KG in Gang. Ab dem Zeitpunkt der Entfernung der Gesellschaft aus dem Handelsregister haften Sie nicht mehr privat für die besonderen Pflichten des Geschäftsführers.

  • Stopp der laufenden Betriebskosten

    Durch die Liquidation, Löschung oder Auflösung stoppen Sie alle weiteren laufenden Kosten Ihrer Firma. Ab dem Zeitpunkt der Austragung aus dem Handelsregister entfallen die Kosten für die laufende kaufmännische Buchhaltung, Bilanzierung, steuerlichen Erklärungen oder die IHK. 

  • Rechtssicherheit

    Eine Liquidation, Auflösung oder Löschung mit uns folgt einem gesetzlich geregelten Gerichtsverfahren. Ihre inaktive Gesellschaft wird aus dem Handelsregister gelöscht und Ihre Haftung beendet. Oftmals bieten zweifelhafte “Unternehmesbestatter” eine vermeintlich risikolose Übernehmensübertragung, einen Geschäftsführeraustausch oder eine Umwandlung und Liquidation nach einer fremden Rechtsordnung an. Dabei wird eine vermeintliche Enthaftung eines Geschäftsführers suggeriert. Meistens wird dabei unterschlagen, dass hierdurch rechtlich keine Freistellung des Geschäftsführers erfolgt. Bei Aufdeckung einer illegalen Unternehmensbestattung drohen zudem  empfindliche Strafen.

  • Keine Formalitäten

    Eine Liquidation, Auflösung oder Löschung mit uns entbindet Sie von den Formalitäten des Löschungsverfahrens. Dabei steht Ihnen unser auf Unternehmensfragen spezialisiertes Kanzleiteam während des gesamten Löschungsvorganges zur Verfügung.

Ziel der Beendung einer Firma durch Liquidation

  • Sichere Austragung

    Die Liquidation ist der sichere Weg zur Austragung Ihrer Firma aus dem Handelsregister. Die Firma wird ausgetragen, auch wenn zu Beginn Vermögen oder noch laufende Geschäfte vorliegen. Bei einer Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit kann die Austragung schneller erfolgen. Allerdings verweigern einige Registergerichte dieses Verfahren. In diesem Fall ist ein Verfahren entweder ganz ausgeschlossen oder kann länger dauern, als die Liquidation.

Ziel der Löschung oder Auflösung einer Firma ohne Sperrjahr

  • Schnelle Austragung

    Als Inhaber einer überflüssig gewordenen Firma können Sie von einer schnellen Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr profitieren. Wird das Verfahren von einem Registergericht anerkannt und erfüllen Sie die engen Voraussetzungen eines Vermögenslosigkeitsverfahrens, kann Ihre UG, UG & Co. KG, GmbH oder GmbH & Co. KG innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des jeweiligen Verfahrens aus dem Handelsregister entfernt werden. Bei einer sonst üblichen Liquidation würde die Firma erst nach Ablauf eines “Sperrjahres” etwa nach 13 Monaten aus dem Handelsregister entfernt und aufgelöst werden.

Ablauf zur Beendung Ihrer Firma Schritt für Schritt

Eine Firma kann auf zwei Weisen beendet Werden:

  • Der sichere Weg ist die Liquidation. Eine Firma wird auch aus dem Handelsregister ausgetragen, wenn zunächst Vermögen besteht oder laufende Geschäfte abgewickelt werden müssen.
  • Der unter Umständen schnellere Weg ist die Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit – die sogenannte “Blitzlöschung“. Liegen ihre engen Voraussetzungen vor, kann eine Gesellschaft bereits nach 3 Monaten ausgetragen werden. Allerdings sind neben den engen Voraussetzungen viele Registergerichte nicht geneigt, das Verfahren durchzuführen.

Weiter unten stellen wir beide Verfahren dar. Für unsere Mandanten führen wir grundsätzlich eine Liquidation durch – sie funktioniert bei jeder Gesellschaftsform. Im Rahmen dessen bieten wir an, die Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung zu prüfen und führen diese im positiven Einschätzungsfall durch. Hat Ihre Gesellschaft Schulden, die Sie in der Höhe nicht begleichen können oder wollen, führen wir auch eine UG oder GmbH-Insolvenz durch.

Anleitung zur Beendung einer Firma durch Liquidation Schritt für Schritt

So gehen wir für Sie bei einer Liquidation vor

  • 1 BEAUFTRAGUNG

    Sie erteilen uns online einen Auftrag zur Beendung Ihrer GmbH oder UG durch Liquidation. Wir prüfen Ihren Fall und beginnen mit den rechtlich erforderlichen Schritten.

  • 2 ERSTELLUNG DER BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach der Mandatierung prüft unsere Anwaltskanzlei die Voraussetzungen Ihres Beendungsfalls und arbeitet Ihre individuelle Löschungsstrategie aus. Daraufhin wird ein umfassendes Unterlagenpaket zur Liquidation Ihrer Firma vorbereitet (Auflösungsbeschluss, Anmeldung, Bestellung Liquidatoren, Gläubigeraufruf, Beendigung der Liquidation). Unser Fokus liegt dabei auf einer möglichst schnellen und Erstellung der Beendungsunterlagen zur Liquidation und Vorbereitung des weiteren Verfahrens (Gesellschafterbeschlussfassung, Notartermin, Gläubigeraufruf).

    Gleichzeitig werden wir Ihnen die Prüfung einer möglichen Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (“Blitzlöschung”) anbieten. Die Blitzlöschung bietet in Einzelfällen die Möglichkeit einer schnelleren Entfernung aus dem Handelsregister. Bei einem Auftrag prüfen wir ihre Erfolgsaussicht und stellen die Liquidation auf eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr um. Anderenfalls fahren wir mit der Liquidation fort. 

  • 3 AUFLÖSUNGSBESCHLUSS

    Mit den von uns vorbereiteten Unterlagen fassen Sie den Auflösungsbeschluss. Er wird nicht notariell beurkundet, sondern von den Gesellschaftern unterschrieben.

  • 4 BEURKUNDUNGSTERMIN 1

    Für die Meldung der Auflösung zum Handelsregister und Beurkundung der Beendungsunterlagen wird  ein Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert. 

  • 5 GLÄUBIGERAUFRUF

    Unverzüglich nach dem Beurkundungstermin machen wir die Liquidation im Bundesanzeiger bekannt. Dazu erstellen wir einen Gläubigeraufruf und lassen ihn im Bundesanzeiger veröffentlichen.

  • 6 SPERRJAHR

    Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs beginnt das Sperrjahr. Frühestens nach seinem Ablauf wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Während des Sperrjahrs wird eventuell vorhandenes Vermögen verwertet, vorhandene Verbindlichkeiten beglichen und die laufenden Verpflichtungen abgewickelt.

  • 7 BEURKUNDUNGSTERMIN 2

    Für die Meldung des Erlöschens der Gesellschaft zum Handelsregister wird ein zweiter Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert. 

  • 8 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Ihre Firma wird aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschungsvermerk. Die Löschung oder Auflösung ist erfolgreich abgeschlossen – Sie verlieren Ihre Haftung als Geschäftsführer und stoppen weitere Betriebskosten.

Die sichere Beendung einer Firma durch Liquidation im Detail:

  • 1. Beauftragung

    Sie erteilen uns online einen Auftrag zur Beendung Ihrer GmbH oder UG durch Liquidation. Wir prüfen Ihren Fall und beginnen mit den rechtlich erforderlichen Schritten.

  • 2. Beendungsunterlagen erstellen

    Nach Mandatserteilung kommt es zu einer vertieften Überprüfung der Voraussetzungen Ihrer Beendung sowie der speziellen Herangehensweise in Ihrem Fall durch unsere Kanzlei. Wir arbeiten Ihre individuelle Abwicklungsstrategie gegenüber dem Registergericht aus und erstellen Ihre Liquidationsunterlagen.

    Ausarbeitung einer Beendungsstrategie zur verzögerungsfreien Enthaftung

    Durch die sorgfältige Ausarbeitung Ihrer Beendungsstrategie wird der zeitlichen Verzögerungen der Liquidation entgegengearbeitet. Wichtig ist neben dem Liquidationsbeschluss, dass der Gläubigeraufruf zur Auslösung des Sperrjahrs rechtszeitig erfolgt, allen Förmlichkeiten genügt und das so in Gang gesetzte Sperrjahr genutzt wird, um die Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu bereinigen. Die häufigsten Prüfungspunkte sind:

    • Korrekter Gläubigeraufruf / Auslösung des Sperrjahrs
    • Betriebseinstellung und Bereinigung der Aktiva und Passiva innerhalb des Sperrjahres
    • Besonderheiten bei mehreren Gesellschaftern
    • Vermögen der Gesellschaft
    • Verbindlichkeiten der Gesellschaft
    • Laufende Pflichten / Betrieb der Gesellschaft
    • Verhalten nach erfolgreicher Löschung – insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach §§ 74 Abs. 2 und 257 Abs. 4, 5 HGB sowie § 147 AO

    Ausarbeitung der Liquidationsunterlagen

    Daraufhin erstellen wir ein Unterlagenpaket zur Herbeiführung der Liquidation (Auflösungsbeschluss, Anmeldung der Liquidation und Liquidatoren, Bestellung der Liquidatoren, Gläubigeraufruf / Anmeldung beim Bundesanzeiger, Beendungsanmeldung).

    Prüfung einer Blitzlöschung und Insolvenz

    Gleichzeitig werden wir Ihnen die Prüfung einer möglichen Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (“Blitzlöschung”) anbieten. Die Blitzlöschung bietet in Einzelfällen die Möglichkeit einer schnelleren Entfernung aus dem Handelsregister. Bei einem Auftrag prüfen wir ihre Erfolgsaussicht und stellen die Liquidation auf eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr um. Anderenfalls fahren wir mit der Liquidation fort.

    Außerdem legen wir einen Augenmerk auf mögliche Schulden. Wenn die Gesellschaft bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist, Sie diese Zahlungen nicht tragen können oder wollen und Ihre Zahlungen an die Gläubiger eingestellt haben, könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz

  • 3. Auflösungsbeschluss

    Wir erstellen und bereiten den Auflösungs- und Liquidationsbeschluss vor. Sie treffen sich mit den eventuell vorhandenen Mitgesellschaftern und beschließen die Auflösung der Gesellschaft, die Durchführung des Liquidationsverfahrens, den Bestand der Liquidatoren oder die Aufbewahrungspflichten. Der Auflösungsbeschluss wird nicht notariell beurkundet, sondern von den allen Gesellschaftern unterschrieben.

  • 4. Beurkundungstermin 1

    Zur Herbeiführung der Liquidation wird ein erster Beurkundungstermin erforderlich (von zwei). Nach Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses zur Auflösung der Gesellschaft sowie der Bestellung und Anmeldung der Liquidatoren wird von uns ein Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert. Alle erstellten Unterlagen werden von uns dem Notar zur Beurkundung zugeleitet.

  • 5. Gläubigeraufruf

    Nach dem Beurkundungstermin muss die Liquidation im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Mit dem sogenannten Gläubigeraufruf werden die Gläubiger dazu aufgerufen, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft bei den Liquidatoren anzumelden. Erst ab dem Zeitpunkt des förmlich korrekten Gläubigeraufrufs beginnt das Sperrjahr. Dazu holen wir bei Ihnen gleich nach dem Notartermin die für den Gläubigeraufruf erforderlichen Daten ein, erstellen den Gläubigeraufruf und lassen ihn im Bundesanzeiger veröffentlichen.

    Gleichzeitig wird (gewöhnlich vom Steuerberater) die Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellt.

  • 6. Sperrjahr

    Mit der Veröffentlichung des förmlich korrekten Gläubigeraufrufs beginnt das Sperrjahr. Frühestens nach seinem Ablauf wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht – dazu muss während des Sperrjahrs die Gesellschaft korrekt abgewickelt werden, falls abzuwickelnde Aktiva oder Passiva bestehen.

    Während des Sperrjahrs

    • wird eventuell vorhandenes Vermögen verwertet,
    • werden vorhandene Verbindlichkeiten beglichen,
    • die laufenden Verpflichtungen abgewickelt und
    • die laufenden steuerlichen Pflichten erfüllt – insbesondere die jährlichen Abschlüsse.

    Nach dem Ende des Sperrjahrs führen wir die Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft durch.

  • 7. Beurkundungstermin 2

    Für die Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft zum Handelsregister wird ein zweiter Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert.

    Nach dem Beurkundungstermin wird (gewöhnlich vom Steuerberater) die Schlussrechnung und die Liquidations-Schlussbilanz erstellt.

  • 6. Löschung aus dem Handelsregister

    Ihre Firma wird aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschungsvermerk. Die Abwicklung ist damit erfolgreich abgeschlossen – Ihre Haftung als Geschäftsführer und weitere Betriebskosten werden gestoppt.

Exkurs: Folgen der Austragung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister

  • Beendung Ihrer Gesellschaft: Ihre Gesellschaft besteht ab dem Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Handelsregister nicht
  • Frühere Gläubiger: Frühere Gläubiger sollten nicht weiter auf Sie zukommen. Im Fall einer Liquidation hatten Sie aufgrund des Gläubigeraufrufs die Möglichkeit, Ihre Forderungen gegen das Unternehmen beizutreiben. Bei Vermögenslosigkeit im Sinne einer „Blitzlöschung“ war ihre Abwesenheit zur Voraussetzung. Dies ist an Eides statt versichert worden
  • Neue Verbindlichkeiten oder Pflichten: Verbindlichkeiten oder Pflichten aus laufendem Betrieb werden nicht weiter entstehen – insbesondere wird kein IHK Beitrag oder auch keine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses oder der Veröffentlichung von Gesellschaftsunterlagen beim Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr nach der Löschung der Gesellschaft auf Sie zukommen. Sollte dennoch eine der betreffenden Stellen auf Sie mit einer Aufforderung zukommen, leiten Sie dieser bitte die Löschungsnachricht mit dem Hinweis weiter, dass die Gesellschaft und eine entsprechende Pflicht nicht vorliegt

Anleitung zur Auflösung oder Löschung einer Firma ohne Sperrjahr Schritt für Schritt

So gehen wir für Sie bei einer Blitzlöschung vor

  • 1 ERFOLGSEINSCHÄTZUNGSGESPRÄCH

    Sollten Sie zu Beginn der Liquidation die Durchführbarkeit des Wechsels in eine Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr prüfen lassen wollen, führen wir zur Einschätzung der Erfolgsaussicht eines Vermögenslosigkeitsverfahrens ein Erfolgseinschätzungsgespräch durch. Dabei wird geprüft, ob die engen Voraussetzungen (unterhalb der “Freigrenze” liegendes Vermögen, keine weiteren laufenden Verpflichtungen, ausreichender umsatzloser Zeitraum vom Zeitpunkt des letzten Abschlusses an) erfüllt werden können.

  • 2 ERSTELLUNG DER BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach der Mandatierung zu einem Vermögenslosigkeitsverfahren prüft unsere Anwaltskanzlei die Erfolgsaussicht der Beendung ohne Sperrjahr und arbeitet Ihre individuelle Löschungsstrategie aus. Daraufhin wird ein umfassendes Unterlagenpaket zur Auflösung oder Löschung Ihrer Firma ohne Sperrjahr vorbereitet. Unser Fokus liegt dabei auf einer möglichst detaillierten und individuell vorbereiteten Darstellung der Vermögenslosigkeit und Ihres rechtlichen Anspruches auf eine beschleunigte Auflösung oder Löschung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister.

  • 3 KLÄRUNG STEUERLICHE UNBEDENKLICHKEIT

    Bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt wird die steuerliche Unbedenklichkeit der Auflösung oder Löschung abgeklärt. 

  • 4 BEURKUNDUNGSTERMIN

    Für die Beurkundung der Beendungsunterlagen wird im Fall einer Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk wird ein Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert. 

  • 5 EINLEITUNG UND VERTRETUNG BEI DER BEENDUNG OHNE SPERRJAHR

    Das Auflösungs- oder Löschungsverfahren wird von uns eingeleitet. Wir vertreten Sie vor dem zuständigen Gericht mit dem Ziel, es zur schnellen Löschung ohne Sperrjahr zu bewegen. 

  • 6 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Ihre Firma wird aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschungsvermerk. Die Löschung oder Auflösung ist erfolgreich abgeschlossen – Sie verlieren Ihre Haftung als Geschäftsführer und stoppen weitere Betriebskosten.

Die Auflösung oder Löschung einer Firma ohne Sperrjahr im Detail:

  • 1. Erfolgseinschätzungsgespräch

    Falls Sie beim Start des Liquidationsverfahrens die Durchführbarkeit einer Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr prüfen lassen wollen, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erfolgseinschätzungsgespräch. Dabei beantworten wir Ihre Fragen zum Ablauf und den Kosten der Beendigung einer Gesellschaft ohne Sperrjahr. Sie sind Inhaber einer UG oder GmbH? Hat Ihre Firma hat noch Vermögen, welches eine Vermögenslosigkeitslöschung ausschließt? Es wird geklärt, ob eventuell vorhandenes Vermögen unterhalb der “Freigrenze” liegt, ob weitere laufenden Verpflichtungen oder eine Betriebstätigkeit bestehen (die beendet werden müssen), ob ein ausreichender umsatzloser Zeitraum vom Zeitpunkt des letzten Abschlusses an vergangen ist, ob die für die liquidationsausschließende Registeraustragung erforderliche Liquidatorerklärung / Eidesstattliche Versicherung abgegeben werden kann, ob das jeweilige Registergericht oder Finanzamt Vermögenslosigkeitsverfahren zulässt oder ob die Pflichten beim Finanzamt soweit erfüllt worden sind. Sollten diese Fragen positiv beantwortet werden, ist die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr das richtige Verfahren für Sie. Sie erhalten von uns ein Angebot über die Umstellung Ihrer Liquidation in ein Vermögenslosigkeitsverfahren. Wenn Vermögen oder laufende Verpflichtungen bestehen, werden wir mit der Liquidation fortfahren. Wenn die Gesellschaft bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist und ihre Zahlungen an die Gläubiger eingestellt hat, könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz

  • 2. Beendungsunterlagen erstellen

    Sollten Sie uns ein Mandat zur Umstellung von der Liquidation in ein Vermögenslosigkeitsverfahren erteilen, werden wir die Erfolgsaussicht der Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit nochmals überprüfen. Wir arbeiten Ihre individuelle Abwicklungsstrategie gegenüber dem Gericht aus und erstellen Ihre Beendungsunterlagen.

    Ausarbeitung einer Beendungsstrategie zur vollen Enthaftung

    Durch die sorgfältige Ausarbeitung Ihrer Beendungsstrategie wird zeitlichen Verzögerungen oder der Abweisung des Löschungsverfahrens entgegengearbeitet, die Sie später Zeit und Geld kosten könnten.

    Während der Überprüfung werden die individuellen Einzelheiten Ihres Falles erfasst um so eine reibungslose und schnelle Abwicklung zu gewährleisten. Die häufigsten Prüfungspunkte sind:

    • Betriebseinstellung
    • Gewinnsituation seit Gründung der Firma
    • Besonderheiten bei mehreren Gesellschaftern
    • Gewinnsituation seit Abgabe der letzten Steuererklärung
    • Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten
    • Ablauf bei mehreren Gesellschaftern
    • Notartermin bei Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk
    • Vorhandenes Vermögen der Gesellschaft
    • Verbindlichkeiten der Gesellschaft
    • Eidesstattliche Versicherung
    • Verhalten nach erfolgreicher Löschung – insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach §§ 74 Abs. 2 und 257 Abs. 4, 5 HGB sowie § 147 AO

    Ausarbeitung der Beendungsunterlagen

    Daraufhin erstellen wir ein Unterlagenpaket zur Herbeiführung der Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr. Die Löschung aus dem Registergericht ist eine schwerwiegende Folge für ein Unternehmen – es verliert seine Existenz. Die Registergerichte prüfen Abwicklungsbegehren deshalb besonders sorgfältig. Unser Schwerpunkt liegt deshalb auf einer möglichst detaillierten und individuell vorbereiteten Darstellung der Vermögenslosigkeit sowie Ihres rechtlichen Anspruches auf eine beschleunigte Entfernung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister.

  • 3. Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit

    Um das Abwicklungsverfahren reibungslos zu gestalten, wird bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit Ihres Löschungsverfahrens abgeklärt. Die Klärung wird mit dem Ziel durchgeführt, das Finanzamt zur Zustimmung zur Abwicklung ohne Sperrjahr zu bewegen. Die Zustimmung des Finanzamtes wird erteilt, wenn es die steuerlichen Pflichten Ihrer überflüssigen Firma als erfüllt ansieht. Häufig müssen dann keine weiten Steuererklärungen oder Bilanzen erstellt werden. Wird die Bescheinigung gewährt, beschleunigt sich erfahrungsgemäß die Löschung. Gleichzeitig sparen Sie Steuerberaterkosten für die Anfertigung weiterer Abschlüsse.

  • 5. Einleitung des Abwicklungsverfahrens und anwaltliche Begleitung

    Das Auflösungs- oder Löschungsverfahren wird von uns eingeleitet. Wir vertreten Sie anwaltlich vor dem zuständigen Registergericht mit dem Ziel, es zur schnellen Löschung ohne Sperrjahr zu bewegen. Hierbei begleiten wir unsere Mandanten im Rahmen eines Auflösungsverfahrens ohne Vermögenslosigkeitsvermerk oder der Löschung als Amtsverfahren.  Unsere Vertretung umfasst auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. 

  • 6. Löschung aus dem Handelsregister

    Ihre Firma wird ohne Sperrjahr aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschungsvermerk. Die Abwicklung ist damit erfolgreich abgeschlossen – Ihre Haftung als Geschäftsführer und weitere Betriebskosten werden gestoppt.

Voraussetzungen der Beendung einer Firma

Überblick Beendungsvoraussetzungen

  • Eine nicht mehr aktive Firma wie eine UG, GmbH, UG & Co. KG oder GmbH & Co. KG belastet Ihre Inhaber. Sie verursacht laufende Betriebskosten und erhält ihre  Geschäftsführerhaftung aufrecht

  • Sie können mit einer Liquidation eine Firma sicher beenden – auch wenn Vermögen, geringe Verbindlichkeiten oder abzuwickelnde Geschäfte vorliegen. Mit einer Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit können Sie die Firma unter Umständen schneller ohne Sperrjahr beenden – die Voraussetzungen sind jedoch enger und schwerer zu erfüllen.

  • Die Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG) entbindet die Sie als Inhaber und Geschäftsführer sicher von der Haftung, den Kosten und den Pflichten. Nach der Liquidation wird kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” in das Handelsregister aufgenommen. Die schwer zu erreichenden Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit müssen nicht erfüllt werden – es kann auch bei Vermögen und laufenden, noch abzuwickelnden Pflichten gelöscht werden. Eine häufig vorkommende Abweisung der Blitzlöschung durch das Gericht droht nicht. Es sind zwei notarielle Beurkundungstermine erforderlich

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entbindet die Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle des Vorliegens der engen Voraussetzungen schnell und kostengünstig von ihrer Haftung und den Betriebskosten. Viele Registergerichte lehnen das Verfahren ab. Nach der Löschung wird kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” in das Handelsregister aufgenommen. Es ist ein notarieller Beurkundungstermin erforderlich

  • Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) entbindet die Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle des Vorliegens der engen Voraussetzungen schnell und kostengünstig von ihrer Haftung und den Betriebskosten. Viele Registergerichte lehnen das Verfahren ab. Es ist kein notarieller Beurkundungstermin erforderlich. Nach der Löschung wird der Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” in das Handelsregister aufgenommen

  • Die Liquidation hat keine zu Beginn des Verfahrens einzuhaltenden Voraussetzungen.

    • 1. Schulden
    • 2. Laufende Verpflichtungen
    • 3. Vermögen und
    • 4. Steuerliche Pflichten

    werden während des Verfahrens – namentlich im Sperrjahr – abgewickelt bzw. bei Ihrem Nichtvorliegen das Sperrjahr abgewartet.

  • Die Vermögenslosigkeit ist die Grundvoraussetzung für die Beendigung einer Firma ohne Sperrjahr und Liquidation. Sie setzt voraus, dass

    • 1. keine Schulden
    • 2. keine laufenden Verpflichtungen
    • 3. kein Vermögen und
    • 4. steuerliche Unbedenklichkeit

    bereits vor Einleitung des Verfahrens bestehen und dass das Registergericht keine Einwände gegen eine Blitzlöschung hat – viele Gerichte lehnen diese Verfahrensart ab.

Eine nicht mehr aktive Firma oder Gesellschaft wie

  • UG,
  • UG & Co. KG,
  • GmbH,
  • GmbH & Co. KG oder
  • OHG

belastet ihre Inhaber und Geschäftsführer:

  • Die Inhaber sind meistens Geschäftsführer der Firma – Sie haften damit für bestimmte Pflichten persönlich, solange die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.
  • Die Betriebskosten der Firma oder Gesellschaft laufen bis zur Löschung aus dem Handelsregister stetig weiter

Durch eine erfolgreiche Beendung werden Sie von den diesen Lasten befreit.

3 Arten der Beendung

Eine Firma kann auf 3 Arten beendet werden:

1. Liquidation (ohne Voraussetzungen)  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, § 66 ff. GmbHG)

Bei der Liquidation ohne Sperrjahr nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG wird kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister hinterlassen, was vielen Unternehmern wichtig ist. Sie ist die sicherste Variante der Beendung einer Gesellschaft – insbesondere weil keine Voraussetzung der “Vermögenslosigkeit” vorliegt und alle Registergerichte sie durchführen. Dabei erfordert sie zwei notarielle Beurkundungstermine. Außer dem Wunsch, die Gesellschaft zu beenden, hat sie keine strengen Voraussetzungen. Sie ist insbesondere durchführbar, wenn Vermögen, Schulden oder laufende Pflichten bestehen. Deshalb führen wir Beendungen grundsätzlich als Liquidationen durch, in Zuge derer wir die Durchführbarkeit von Blitzlöschungen prüfen – im Falle fehlender Vermögenslosigkeitsvoraussetzungen wird mit der Liquidation fortgefahren.

2. Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Bei der Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG wird kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister hinterlegt. Viele Unternehmer wollen ihn vermeiden. Allerdings erfordert sie einen zusätzlichen notariellen Beurkundungstermin. Zudem basiert die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk auf einer Ausnahmerechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 – 27 W 63/16 oder OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.) und wird deshalb nicht von allen Registergerichten angewendet. Schließlich setzt sie eine vor der Antragstellung herzustellende “Vermögenslosigkeit” voraus. Diese Voraussetzungen werden von uns im Zuge einer zunächst begonnenen Liquidation ad-hoc bei Mandantenwunsch geprüft. Nur im Falle einer Erfolgsaussicht führen wir eine Blitzlöschung durch Auflösung durch.

3. Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit  (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Bei der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG ist im Normalfall kein Beurkundungstermin bei einem Notar erforderlich. Das Löschungsverfahren ist gesetzlich verankert. Es wird jedoch von manchen Registergerichten unter Verweis auf die Auflösung wegen Vermögenslosigkeit oder die Liquidation nicht durchgeführt. Es erfolgt ein  Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister. Dieser ist vor allem Unternehmern unwichtig, die ihre Selbstständigkeit aufgeben wollen oder keine weitere Tätigkeit im B2B Bereich anstreben. Zum Schluss setzt sie eine vor der Antragstellung bestehende “Vermögenslosigkeit” voraus. Diese Voraussetzungen werden von uns im Zuge einer Liquidation ad-hoc bei Mandantenwunsch geprüft. Nur im Falle einer Erfolgsaussicht führen wir daraufhin eine Blitzlöschung durch Löschung durch.

Keine Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Liquidation

Die Liquidation hat keine zu Beginn des Verfahrens einzuhaltenden Voraussetzungen. Während des Verfahrens sorgt der Liquidator für die Verwertung aller Aktiva und Passiva sowie die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Wenn dies Abgeschlossen ist und nach Ablauf des Sperrjahres wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister entfernt.

  • Schulden – Bestehen unwesentliche, vom Unternehmer zu tragende (oder durch Forderungen abdeckbare) Schulden, können diese während des Sperrjahres beglichen werden. Es erfolgt ein Gläubigeraufruf, durch den die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Sind die Verbindlichkeiten so hoch, dass sie nicht beglichen werden können (oder wenn der Inhaber dies nicht wünscht), könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz.
  • Laufende Verpflichtungen – Bestehen offene Geschäftsbeziehungen (Mietverträge, Arbeitsverträge, andere Dauerschuldverhältnisse usw.), werden diese während des Sperrjahres beendet.
  • Vermögen – Am Ende des Sperrjahres verbleibendes Vermögen wird nach Schlussbilanz und Schlussrechnung an die Gesellschafter ausgezahlt.
  • Steuerliche Pflichten – Nach dem ersten Notartermin wird eine Liquidations-Anfangsbilanz erstellt. Nach Ende des Sperrjahres und der Verwertung der Aktiva und Passiva eine Schlussbilanz und -rechnung. Die laufenden steuerlichen Pflichten (Abschluss) sind bis zur Austragung zu erfüllen.

Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Auflösung oder Löschung

Sowohl die Auflösung als auch die Löschung ohne Sperrjahr stellen einen harten Einschnitt dar – eine Gesellschaft wird durch gerichtlichen Beschluss sofort aus dem Handelsregister gelöscht. Es entfällt das obligatorische Sperrjahr (§ 73 GmbHG), welches den Zweck hat, Gläubigern die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft beizutreiben. Aus diesem Grund stellen die Registergerichte eine hohe Hürden für einen erfolgreichen Antrag auf – viele Gerichte führen das als “Blitzlöschung” bekannte Verfahren gar nicht durch. Insbesondere erwarten sie eine detaillierte und glaubhafte Begründung der Vermögenslosigkeit – dies sehen wir als unsere Hauptaufgabe. 

Vermögenslosigkeit ist gegeben

In diesen Fällen ist Vermögenslosigkeit gegeben:

  • Keine Schulden – Es bestehen keine Schulden. Gibt es ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen oder wurde ein solcher Nachrang im Nachhinein vereinbart, besteht trotz bilanzierter Verbindlichkeiten kein Insolvenzgrund und damit keine Schulden. 
  • Keine laufenden Verpflichtungen – Es bestehen keine laufenden Verträge wir Büro, Versicherung, Mitarbeiter usw. Diese werden von unseren Mandanten im Vorfeld gekündigt. Keine laufende Verpflichtung ist ein in Vollstreckung befindlicher Auskunftsanspruch nach §§ 51a, 51b GmbHG.
  • Kein Vermögen – Es liegt kein Vermögen vor. Beispiele sind:
    • Vermögen unterhalb der Bagatellgrenze von ca. 100 € – zB. bei einem Bankauszug mit einem entsprechenden Habensaldo (OLG Köln FGPrax 1995, 41; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
    • Verjährte Forderungen (OLG Saarbrücken JBlSaar 1960, 131).
    • Know-How, Goodwill (OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 22).
    • Bloße Internetdomains.
  • Steuerliche Unbedenklichkeit – Das Finanzamt erwartet keine Steuerzahlung und wird keine Erstattung leisten. Beispiele für eine steuerliche Unbedenklichkeit sind:
    • Keine Steuerschulden – insbesondere ist im (gerade laufenden) Geschäftsjahr der Beendung kein Gewinn entstanden. Meistens liegt kein Gewinn vor, weil jede Einnahme durch die laufenden Einnahmen aufgezehrt worden ist. Sollte dies der Fall sein, sollte vorher ein Abschluss beim Steuerberater gemacht und die Steuer bezahlt werden – danach können wir die Abwicklung ohne Sperrjahr vornehmen.
    • Zu erwartender Verlustvortrag (MüKo FamF, Krafka § 394 Rn. 433).
    • Der Betrieb ist ohne weiteres Vermögen vollständig eingestellt worden, das Steuerrechtsverhältnis ist aber noch nicht abgeschlossen, beispielsweise durch noch zuzustellende Verwaltungsakte wie Steuerbescheide (OLG Hamm Beschl. v. 22.4.2015 – 27 W 46/15; OLG Hamm FGPrax 2015, 260; OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.).

Keine Vermögenslosigkeit ist gegeben

In diesen Fällen ist keine Vermögenslosigkeit gegeben:

  • Schulden – Es bestehen Schulden. In diesem Fall greift die Pflicht des Geschäftsführers, einen GmbH oder UG Insolvenzantrag zu stellen. Schulden werden bereits bei geringen Verbindlichkeiten wie Beitragsrückständen bei der IHK von 700 € angenommen (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 33). Typische Fälle sind:
    • Bereits fällige Rechnungen Ihrer Gläubiger
    • Noch nicht fällig gestellte Rechnungen bei Ihren Gläubigern – auch in solchen Fällen wird ein Insolvenzantrag gestellt
    • Bei einem Gewinn im laufenden Geschäftsjahr der Abwicklung: Steueranspruch des Finanzamts. Hier sollte noch eine Abklärung beim Finanzamt und eine abschließende Steuerzahlung getätigt werden
  • Laufende Verpflichtungen – Es bestehen laufenden Verträge wir Büro, Versicherung, Mitarbeiter usw. Werden sie gekündigt, ohne Schulden zu verursachen (beispielsweise eine lange Laufzeit ohne entsprechende Liquidität), kann im Anschluss Vermögenslosigkeit festgestellt und eine Beendigung ohne Sperrjahr durchgeführt werden. Typische Fälle sind:
    • Laufendes Mietverhältnis über eine Geschäftsadresse
    • Laufende Versicherungen, Telekommunikationsverträge, Leasingverträge usw.
    • Laufende Arbeitsverhältnisse mit Ihren Arbeitnehmern
  • Vermögen – Es liegt Vermögen vor. Vermögen kann materiell (Gegenstände wie Einrichtung, Immobilien, Firmenauto) oder immateriell (Forderungen Ihrer Firma). Bei vorhandenem Vermögen ist die Liquidation mit Sperrjahr das einschlägige Verfahren. Beispiele sind:
    • Guthaben von mehr als ca. 100 € (OLG Frankfurt FGPrax 2006, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 134; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 175; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
    • Die Gesellschaft hat eine Schadensersatzforderung (BAG NJW 1988, 2637).
    • Ernsthafter Versuch der Firma, Forderungen beizutreiben, die nicht offensichtlich unbegründet oder wertlos sind (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237).
    • Vollstreckbarer Kostenanspruch der Gesellschaft (LG Berlin WM 1958, 882).
  • Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen – Das Finanzamt geht nach unserer Klärung von Steuerverbindlichkeiten oder Nachforderungen der Firma aus. Typisch ist:
    • Steuerverbindlichkeiten: Im laufenden Geschäftsjahr ist ein zu versteuernder Gewinn entstanden, der nicht durch Ausgaben steuerlich aufgezehrt worden ist. Die Firma muss Steuern zahlen.
    • Steuernachforderungen: Die Firma erhält noch eine Zahlung vom Finanzamt.

Keine weitere Geschäftsführerhaftung und Kostenstopp

Durch eine erfolgreiche Beendung verlieren Sie als Inhaber und Geschäftsführer Ihre persönliche Haftung für Ihre Firma. Die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister ausgetragen und existiert danach nicht mehr. Sie sind danach als Geschäftsführer beispielsweise nicht mehr verpflichtet, für die Erstellung von Steuererklärungen und Bilanzen zu sorgen. Weitere Betriebskosten wie die Buchführungskosten, der Beitrag des Bundesanzeigers oder der IHK Beitrag entfallen nach der erfolgreichen Löschung ohne Sperrjahr.

Anwaltliche Begleitung während des gesamten Löschungsverfahrens

Die Beendung erfolgt unter anwaltlicher Begleitung in einem Verfahren vor dem zuständigen Registergericht. Zunächst wird das Löschungsverfahren vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Dazu werden nach Mandatierung alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorbereitet. Die Beendung wird von uns grundsätzlich als Liquidation begonnen. Im Zuge dessen bieten wir unseren Mandanten die Überprüfung der Durchführbarkeit einer Blitzlöschung an. Sollte diese machbar sein, wird sie durchgeführt. Anderenfalls (oder wenn kein Interesse an einer Verfahrensänderung besteht) wird die Gesellschaft im Wege der Liquidation beendet und aus dem Handelsregister ausgetragen.

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Die Vorteile der Beendung einer Firma oder Gesellschaft

Vorteile Firmenbeendung

  • Enthaftung und Ende Ihrer persönlichen Verantworung

    Erst durch die Beendung Ihrer Gesellschaft durch eine Liquidation bzw. Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit setzen Sie Ihre Enthaftung als Geschäftsführer und Inhaber einer Firma oder Gesellschaft in Gang. Eine UG. UG & Co. KG, GmbH oder GmbH & Co. KG existiert nach der Austragung aus dem Handelsregister nicht mehr. Damit beendet sie ihre Existenz. Damit entstehen keine weiteren Pflichten als Geschäftsführer oder Gesellschafter. Ihre mit Kosten und Aufwand verbundene Verantwortung für eine nicht mehr benötigte Gesellschaft endet damit.

  • Vermeidung weiterer Betriebskosten

    Die Firmenbeendung stoppt den Anfall weiterer laufender Betriebskosten. Inhaber einer Firma sind insbesondere verpflichtet

    • ⇒ für eine laufende kaufmännische Buchhaltung zu sorgen,
    • ⇒ Bilanzen erstellen zu lassen,
    • ⇒ alle erforderlichen steuerlichen Erklärungen abzugeben,
    • ⇒ IHK und sonstige Beiträge zu zahlen.

    Die Erfüllung jeder einzelnen dieser Pflichten verursacht laufende Kosten oder einen nicht unerheblichen Eigenaufwand. Diese Pflichten entfallen für Sie ab dem Zeitpunkt der Löschung der überflüssigen Gesellschaft.

  • Legalität

    Die Firmenbeendung durch Liquidation, Löschung oder Auflösung (oder auch die Insolvenz) folgen dem gesetzlich geregeltes Handelsregisterverfahren. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet und von uns bis zur Beendigung anwaltlich begleitet. Dabei werden zuvor keine Fakten künstlich geschaffen. Zweifelhafte “Unternehmesbestatter” bieten zum selben Zweck vermeintlich risikolose Gestaltungen an. Sie sind dabei meistens mangels anwaltlicher Zulassung nicht befugt, Sie im Rahmen eines Handelsregisterverfahrens zu vertreten (§ 2 RDG). Als vermeintliche Lösungen werden zur Enthaftung eines Geschäftsführers

    • ⇒ Übernehmensübertragungen
    • ⇒ Geschäftsführeraustausch oder
    • ⇒ Umwandlungen und Liquidation nach einer fremden Rechtsordnung (Limited)

    angeboten. Diese zweifelhaften Dienstleistungen sind angesichts der Schnelligkeit und Sicherheit gar nicht notwendig. So drohen bei Aufdeckung einer illegalen Gestaltung empfindliche Geld- und sogar Freiheitsstrafen sowie das Wiederaufleben der persönlichen Haftung. Im Fall von Schulden sind dabei UG oder GmbH-Insolvenz effektive Mittel, um eine Haftung mit dem privaten Vermögen zu vermeiden.

Vorteile der Liquidation

  • Sichere Löschung

    Mit der Liquidation wird Ihre Firma oder Gesellschaft sicher aus dem Handelsregister gelöscht. Insbesondere spielt ein noch vorhandenes Restvermögen, offene Verbindlichkeiten oder noch ein abzuwickelnder Geschäftsbetrieb / noch laufende Verträge keine Rolle. Dies ist ein Vorteil gegenüber den Vermögenslosigkeitsverfahren Auflösung ohne Sperrjahr und Löschung ohne Sperrjahr – auch “Blitzlöschungen” genannt. Blitzlöschungen haben sehr eingeschränkte und enge Voraussetzungen, die nicht immer erfüllt werden können. So muss der Betrieb eingestellt sein. Verbindlichkeiten oder Vermögen dürfen weder vorhanden noch in der Bilanz ersichtlich sein. Das Finanzamt muss seine Unbedenklichkeit erklären. Schließlich müssen auch die Registergerichte einverstanden sein. Dies ist oft nicht der Fall – viele Gerichte verweigern entweder eines der beiden Vermögenslosigkeitsverfahren – oder jegliche Blitzlöschung. Deshalb wird die Liquidation von uns primär eingeleitet. Im Zuge dessen prüfen wir die Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung – und leiten diese nur auf ausdrücklichen Wunsch ein.

  • Kein Vermerk der Vermögenslosigkeit

    Bei der Liquidation nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG erfolgt kein Vermögenslosigkeitsvermerk. Die Passage „Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ wird nicht im Handelsregister hinterlegt – der Vermerk lautet stattdessen “Die Gesellschaft ist erloschen“. Viele Unternehmer wollen einen Vermögenslosigkeitsvermerk vermeiden, um Einfluss auf ihre Reputation zu nehmen.

Nachteile der Liquidation

  • Dauer

    Durch die Liquidation wird die Gesellschaft sicher aus dem Handelsregister gelöscht. Dabei durchläuft sie zwingend das Sperrjahr – nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, wenn weder Aktiva noch Passiva sowie keinerlei laufende Pflichten vorhanden sind. Dadurch dauert sie grundsätzlich länger. Das obligatorische Sperrjahr muss abgewartet werden, bis die Austragung erfolgt. Nichts desto trotz werden die kürzeren Blitzlöschungsverfahren in nur wenigen Fällen tatsächlich einschlägig. Eine entsprechende Erfolgsaussichtsprüfung bieten wir im Rahmen jeder Liquidation an. Zudem weigern sich viele Gerichte, die Blitzlöschung durchzuführen, womit sie in vielen Fällen länger als eine Liquidation dauert.

Vorteile der Auflösung ohne Sperrjahr

  • Kein Vermerk der Vermögenslosigkeit

    Bei der Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erfolgt kein Vermögenslosigkeitsvermerk. Die Passage „Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ wird nicht im Handelsregister hinterlegt. Viele Unternehmer wollen ihn vermeiden, um Einfluss auf ihre Reputation zu nehmen.

  • Schnelligkeit

    Ist die Auflösung ohne Sperrjahr im Einzelfall erfolgversprechend und weigert sich das Gericht nicht, sie durchzuführen, kann sie schnell durchgeführt werden und zu einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister innerhalb von 3 Monaten führen.

Nachteile der Auflösung ohne Sperrjahr

  • Geringere Sicherheit und Ausnahmecharakter

    Die Verfahren der Blitzlöschung beruhen auf Rechtsprechung und haben deshalb einen Ausnahmecharakter. Ihre Voraussetzungen sind eng und werden nicht von allen Mandanten erfüllt. Zudem weigern sich viele Registergerichte, sie durchzuführen und verweisen auf eine Liquidation. Deshalb führen wir grundsätzlich Liquidationen durch, im Rahmen derer wir die Durchführbarkeit einer Blitzlöschung auf Wunsch überprüfen und nur bei Erfolgsaussicht angehen – eine Blitzlöschung kann zwar zu einer schnellen Austragung führen, birgt aber die Gefahr, vom Gericht abgebrochen zu werden.

  • Beurkundungstermin

    Bei der Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bedarf es anders als bei einer Löschung ohne Sperrjahr eines Notartermins.

Vorteile der Löschung ohne Sperrjahr

  • Kostengünstig

    Bei der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG bedarf es grundsätzlich keines Notartermins. Dadurch ist das Löschungsverfahren kostengünstiger als die Auflösung wegen Vermögenslosigkeit.

  • Schnelligkeit

    Ist die Löschung ohne Sperrjahr im Einzelfall erfolgversprechend und weigert sich das Gericht nicht, sie durchzuführen, kann sie schnell durchgeführt werden und zu einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister innerhalb von 3 Monaten führen.

Nachteile der Löschung ohne Sperrjahr

  • Geringere Sicherheit und Ausnahmecharakter

    Die Verfahren der Blitzlöschung sind Ausfluss der Rechtsprechung, nicht gesetzlich geregelt und haben deshalb einen Ausnahmecharakter. Ihre Voraussetzungen sind sehr eng und werden von wenigen Mandanten erfüllt. Zudem weigern sich viele Registergerichte, sie durchzuführen. Sie verweisen auf eine Liquidation. Deshalb führen wir grundsätzlich Liquidationen durch, im Rahmen derer wir die Durchführbarkeit einer Blitzlöschung auf Wunsch überprüfen und nur bei Erfolgsaussicht angehen – eine Blitzlöschung kann zwar zu einer schnellen Austragung führen, birgt aber die Gefahr, vom Gericht abgebrochen zu werden.

  • Vermerk der Vermögenslosigkeit

    Bei der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG erfolgt ein Vermögenslosigkeitsvermerk. Die Passage „Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ wird im Handelsregister hinterlegt. Dies kann für Unternehmer irrelevant sein, die ihre Selbstständigkeit komplett einstellen, nicht in Deutschland aktiv sein wollen oder nicht im B2B Bereich tätig sind. 

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Dauer der Blitzlöschung oder Liquidation

Auflösung oder Löschung ohne SperrjahrLiquidation (§§ 66 ff. GmbHG)
DauerBei Vorliegen der Voraussetzungen und ohne Weigerung des Gerichts vergehen im Durchschnitt 3 Monate bis zur Löschung aus dem Handelsregister.

Erkennt ein Gericht eine Blitzlöschung nicht an, dauert das Vermögenslosigkeitsverfahren länger als eine Liquidation

Mindestens 13 Monate.

Jedes Verfahren – auch wenn kein Vermögen, keine Schulden und keine laufenden Pflichten bestehen – muss das Sperrjahr von 12 Monaten durchlaufen.

Eine Austragung ist jedoch sicher

Beendung einer GmbH

Eine nicht mehr aktive

  • Gesellschaft mit begrenzter Haftung – meistens
  • GmbH

kann ihre Inhaber finanziell belasten und für Verwaltungsaufwand sorgen.

GmbH kann sicher liquidiert werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 66 ff. GmbHG erlauben die sichere Beendung einer GmbH durch eine Liquidation. Nach erfolgreicher Löschung ist die GmbH aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert ohne die engen Voraussetzungen eines Vermögenslosigkeitsverfahrens und wird von allen Registergerichten in Deutschland durchgeführt.

GmbH kann ohne Sperrjahr gelöscht werden

§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 394 FamFG oder § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG erlauben die schnelle Beendung einer GmbH ohne Sperrjahr aufgrund von Vermögenslosigkeit. Liegen die Voraussetzungen der sogenannten Blitzlöschung vor und akzeptiert das Registergericht ihre Durchführung, ist die GmbH aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert meist innerhalb von 3 Monaten.

Wir beginnen jedes GmbH Beendungsverfahren als sichere Liquidation und überprüfen dann bei Wunsch, ob eine Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr möglich ist.

Beendung einer UG

Auch eine nicht mehr aktive

  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • UG 
  • “Mini-GmbH” oder
  • “1-Euro-GmbH”

kann ihre Inhaber und Geschäftsführer finanziell belasten und Verwaltungsaufwand erzeugen.

UG kann sicher liquidiert werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a GmbHG, 66 ff. GmbHG erlauben die sichere Beendung einer Unternehmergesellschaft durch eine Liquidation. Nach erfolgreicher Löschung ist die GmbH aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert ohne die strikten Voraussetzungen einer Blitzlöschung und wird von allen Registergerichten in Deutschland durchgeführt.

UG kann ohne Liquidation und Sperrjahr gelöscht werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a GmbHG, § 394 FamFG  oder §§ 60 Abs. 1 Nr. 7, 5a GmbHG erlaubt die schnelle Beendung einer UG ohne Sperrjahr aufgrund von Vermögenslosigkeit. Sind die Voraussetzungen erfüllt und lehnt das Gericht das Vermögenslosigkeitsverfahren nicht, wird die UG aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert dann innerhalb von 3 Monaten ab Einleitung.

Wir beginnen jedes UG Beendungsverfahren als sichere Liquidation und überprüfen dann bei Wunsch, ob eine Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr möglich und erfolgsversprechend ist.

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Beendung einer GmbH & Co. KG

Auch die “überflüssige” GmbH & Co. KG kann Ihren Inhabern zur Last fallen, indem sie sie finanziell belastet und lediglich Verwaltungsaufwand erzeugt. Die Last ist dabei “doppelt”, denn sie ist eine Mischform aus einer

  • GmbH als Komplementärin und einer
  • KG

Dies verpflichtet die Gründer zum Betrieb beider Gesellschaften. Sie müssen beispielsweise für beide Gesellschaften jeweils eine kaufmännische Buchführung aufrechterhalten und zwei IHK Jahresbeiträge zahlen.

GmbH & Co. KG kann sicher liquidiert werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 66 ff. GmbHG erlauben die sichere Beendung einer Verwaltungs-GmbH durch eine Liquidation. Die KG durchläuft eine Auflösung ohne Liquidation. Nach erfolgreicher Liquidation ist die Verwaltungs-GmbH aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert ohne die engen Voraussetzungen eines Vermögenslosigkeitsverfahrens und wird von allen Registergerichten in Deutschland durchgeführt.

GmbH & Co. KG kann ohne Sperrjahr gelöscht werden

Bei der schnellen Auflösung oder Löschung der GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr werden ebenso zwei Gesellschaften beendet:

  • § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 394 FamFG oder § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG regelt die Löschung der Komplementärs-GmbH.
  • §§ 131 Abs. 2 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB regelt die Löschung der KG.

Die Löschung beider Gesellschaften in Kombination aufgrund von Vermögenslosigkeit ist rechtlich zulässig, allerdings rechtlich anspruchsvoll und unter engen Voraussetzungen möglich. Bei Erfolgsaussicht und dem passenden Registergericht ist die GmbH & Co. KG ohne Liquidation und Sperrjahr meist innerhalb von 3 Monaten aufgelöst und besteht nicht mehr.

Bei der Beendung einer GmbH & Co. KG gehen wir hinsichtlich der Verwaltungs-GmbH eine Liquidation an. Dabei überprüfen wir bei Wunsch, ob eine Blitzlöschung möglich ist.

Beendung einer UG & Co. KG

Auch die nicht mehr aktive und deshalb “überflüssige” UG & Co. KG belastet Ihre Inhaber durch fortlaufende Kosten finanziell und erzeugt zudem Verwaltungsaufwand. Da sie gleichzeitig eine Mischform aus einer

  • UG als Komplementärin und einer
  • KG

ist, fällt diese Belastung doppelt aus. Die Gründer müssen beispielsweise für beide Gesellschaften jeweils eine kaufmännische Buchführung aufrechterhalten und zwei IHK Jahresbeiträge zahlen.

UG & Co. KG kann sicher liquidiert werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a, 66 ff. GmbHG erlauben die sichere Beendung einer Verwaltungs-UG durch eine Liquidation. Die KG durchläuft eine Auflösung ohne Liquidation. Nach erfolgreicher Liquidation ist die Verwaltungs-GmbH aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert ohne die engen Voraussetzungen eines Vermögenslosigkeitsverfahrens und wird von allen Registergerichten in Deutschland durchgeführt.

UG & Co. KG kann ohne Sperrjahr gelöscht werden

Bei der Löschung der UG & Co. KG werden rechtlich zwei Gesellschaften ohne Sperrjahr beendet:

  • §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a GmbHG, § 394 FamFG oder § 60 Abs. 1 Nr. 7, 5a GmbHG regelt dabei die Löschung der Komplementärs-UG.
  • §§ 131 Abs. 2 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB regelt die Löschung der KG.

Die Löschung beider Gesellschaften ohne Sperrjahr in Kombination ist rechtlich zulässig, jedoch kompliziert und nur im Einzelfall zulässig. Bei Erfolgsaussicht und dem passenden Registergericht ist die UG & Co. KG ohne Liquidation und Sperrjahr meist innerhalb von 3 Monaten aufgelöst und besteht nicht mehr.

Wir beginnen die Beendung einer UG & Co. KG grundsätzlich im Wege einer Liquidation und prüfen nach begonnenem Verfahren bei Wunsch des Mandanten dann die Durchführbarkeit einer Blitzlöschung.

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Beendung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns

Die beendete Tätigkeit eines

  • eingetragenen Kaufmanns – oder auch
  • e. K. genannt

macht eine Löschung der Firma aus dem Handeslregister interessant, um weitere mit der Aufrechterhaltung der Kaufmannseigenschaft verbundenen Kosten einzusparen.

Die Firma des Kaufmanns erlischt auf Antrag

Die Löschung der Firma eines Kaufmanns ist nach § 31 Abs. 2 HGB rechtlich zulässig.

3 Wege der Beendung einer Gesellschaft

3 Arten der Beendung

  • 1 Liquidation nach §§ 66, 73 GmbHG

    Die Firma kann unter allen Voraussetzungen aus dem Handelsregister gelöscht werden – egal, ob Vermögen, Verbindlichkeiten, laufende Verpflichtungen oder Steuerverpflichtungen bestehen. In der Praxis deshalb die häufigste Beendungsart

  • 2 Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs.1 Nr. 7 GmbHG - "Blitzlöschung"

    Das Unternehmen hat weder Vermögen noch Schulden (“überflüssige Gesellschaft”), erfüllt die strengen Voraussetzungen einer “Blitzlöschung” (eidesstattliche Versicherung, kein Vermögen, keine laufenden Verträge, (häufig verweigerte) Akzeptanz des Registergerichts. Gerichte verweigern oft die Blitzlöschung und verweisen auf die Liquidation inkl. Sperrjahr (§§ 66 ff., 73 GmbHG)

  • 3 Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG

    Die Gesellschaft hat Schulden, die vom Inhaber nicht bezahlt werden können oder deren Rückzahlung vermieden werden soll (“zahlungsunfähige Gesellschaft”)

Die Beendung einer Firma oder Gesellschaft kann auf 3 Arten vorgenommen werden:

  1. Beendung durch Liquidation: Die Firma kann gelöscht werden, egal ob sie Vermögen, Verbindlichkeiten, laufende Verträge oder Finanzamtspflichten hat
  2. Beendung durch Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr (“Blitzlöschung”): Die Firma hat weder Vermögen, noch laufende Verträge oder Schulden, die strengen Voraussetzungen der Blitzlöschung liegen vor und das Registergericht akzeptiert das Vermögenslosigkeitsverfahren
  3. Beendung durch Regelinsolvenz: Die Gesellschaft hat Schulden

1. Weg: Liquidation nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG bei allen Gesellschaften

Durch die Liquidation kann jede Gesellschaft aus dem Handelsregister ausgetragen werden:

  • Hat die Gesellschaft noch Vermögen (auch in geringer Höhe), wird Sachvermögen verwertet, die Forderungen eingezogen und das sich so ergebende Guthaben nach Ende des Sperrjahres vom Liquidator an die Gesellschafter ausgezahlt
  • Hat die Gesellschaft noch Schulden, werden diese von den Gesellschaftern – falls diese das wollen, ansonsten ist die Insolvenz die richtige Alternative – beglichen und die Gesellschaft nach Ende des Sperrjahres beendet
  • Hat die Gesellschaft noch laufende Pflichten wie noch nicht gekündigte Verträge oder steuerliche Pflichten (offene Abschlüsse etc.), werden diese innerhalb des Sperrjahres erfüllt und die Firma danach beendet
  • Hat die Gesellschaft weder Vermögen, noch Schulden oder laufende Pflichten, lehnt aber das jeweilige Registergericht eine Blitzlöschung grundsätzlich ab, ist die Liquidation dennoch die bessere Verfahrensart

Liquidation sichere Alternative zur Blitzlöschung

Zu Beginn der Liquidation müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden. Deshalb ist die Liquidation die sicherste Art, eine Firma zu beenden. Eine Blitzlöschung kann trotz mühevoller Vorarbeit vom Gericht abgelehnt werden. Ist sie erfolgreich, kann sie Zeit sparen. Wenn nicht, wird sie die Austragung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erheblich verzögern.

Liquidation Schritt für Schritt

Die Liquidation zielt auf die Verwertung und Verteilung von Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern ab (§ 72 GmbHG). Sie wird in folgenden Schritten durchgeführt (§ 70 Satz 1 GmbHG):

  1. Die Liquidationsunterlagen werden erstellt.
  2. Die Gesellschafter fassen einen Liquidations- und Auflösungsbeschluss und bestimmen die Liquidatoren und Aufbewahrungsmodalitäten.
  3. Die Liquidatoren werden nach einem Notartermin durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet.
  4. Nach einem von uns vereinbarten Notartermin melden wir die Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister an.
  5. Es werden eine Eröffnungsbilanz sowie eine Bericht erstellt (§ 71 GmbHG) – gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater. Die jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lageberichte werden weiterhin erstellt.
  6. Sie ändern die Briefköpfe: “GmbH / UG i.L.” und geben die  Liquidatoren an §§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG.
  7. Wir führen die Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im Bundesanzeiger durch. Durch den “Gläubigeraufruf” machen die wir die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden..
  8. Sie sorgen für die Beendigung aller laufenden Geschäfte der Gesellschaft, erfüllen alle offenen Verpflichtungen der Gesellschaft, ziehen die Forderungen der Gesellschaft ein, veräußern das gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
  9. Abwarten des Sperrjahres (§ 73 GmbHG).
  10. Nach Ablauf des Sperrjahres (ab Veröffentlichung im Handelsregister) und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verteilen Sie den Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten.
  11. Es wird eine Schlussbilanz und Schlussrechnung erstellt (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater.
  12. Nach einem von uns vereinbarten Notartermin melden wir den Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an
  13. Die Gesellschaft wird daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.

Liquidation zur „Versilberung der Gesellschaft“

Die Liquidation ist  durch  vollständige Beendigung der laufenden (schwebenden)  Geschäfte  gekennzeichnet. Das  Unternehmensvermögen soll zu Geld gemacht werden  („versilbert“). Dazu gehört auch der  Unternehmensverkauf.

Sperrjahr nach § 73 GmbHG

Der Aufruf an die Gläubiger gibt den Startschuss zum  sog. Sperrjahr. In dieser Zeit kommt es zu  keiner Vermögensverteilung  an  Gesellschafter. Die Befriedung der Gläubiger soll so gesichert werden.  Für bekannte Gläubiger, sie sich nicht melden, wird ein Betrag zur  Befriedigung hinterlegt. Ebenso für streitige Verbindlichkeiten.

Verteilung des Erlöses der Liquidation

Nach dem  Sperrjahr erfolgt die Verteilung Restvermögens (Liquidationserlös).  Die Abwicklung der Gesellschaft endet. Der Abschluss wird zum Handelsregister angemeldet (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die Gesellschaft ist aufgelöst und beendet.

Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung bei einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan

Gibt es kein nennenswertes Vermögen, können Gesellschafter das Vorhandene ggf. aneinander übertragen (“Entnahme nach  ordentlichem Gewinnverteilungsplan”). So kann in manchen engen Fällen die Bagatellgrenze erreicht bzw. unterschritten werden, ab der eine Löschung ohne Sperrfrist möglich ist. 

2. Weg: Beendung durch Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2) oder Löschung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG) – Gesellschaft ohne Schulden, Vermögen, laufende Pflichten und wohlwollendem Gericht

Eine Gesellschaft wie die GmbH, UG oder UG & Co. KG ohne Vermögen, Schulden, laufende Pflichten wird im Normalfall von Ihren Inhabern nicht weiter gebraucht. Sie produziert unter Umständen lediglich Aufwand und Kosten. Solche Unternehmen können bei entsprechender Vorbereitung aufgelöst und beendet werden, ohne dass eine lange und teure Liquidation durchgeführt werden muss. Dies passiert durch 

  • eine Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • eine Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Voraussetzungen für die Auflösung oder Löschung ohne Sperrfrist

Die Auflösung oder Löschung einer Gesellschaft ohne Sperrjahr stellt einen harschen Einschnitt dar – eine Firma wird durch gerichtlichen Beschluss sehr kurzfristig aus dem Handelsregister gelöscht. Deshalb werden die Erlöschensgründe  von den Gerichten restriktiv angewandt. Entsprechend wichtig ist eine qualifizierte Vorbereitung der Löschungsunterlagen mit Erfahrung und Augenmaß. Die Firma darf weder Schulden noch Vermögen haben. Außerdem dürfen keine Betriebstätigkeiten oder laufenden Verpflichtungen bestehen und die steuerliche Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.

Keine weitere Haftung und Kosten einer Firma

Die weitere Haftung und laufende Kosten der Firma enden nach der Beendung. Die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister ausgetragen und existiert danach nicht mehr.

Liquidation in der Praxis häufige Alternative

Das klassische Liquidationsverfahren (§§ 66 ff. GmbHG) kann zur Beendigung einer Unternehmung ohne Vermögen und Schulden zur Auflösung einer “überflüssigen” Gesellschaft durchgeführt werden. Dies wird leider in den meisten Fällen erforderlich, weil zumeist die strikten Voraussetzungen einer Blitzlöschung nicht vorliegen oder Gerichte diese unter Verweis auf die Blitzlöschung nicht durchführen wollen. Wir beginnen Beendungsverfahren deshalb grundsätzlich – um Zeit zu sparen – als Liquidationen und prüfen währenddessen, ob ein Vermögenslosigkeitsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.

3. Weg: Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – Gesellschaft mit Schulden

Eine Gesellschaft, deren Schulden höher sind als ihr Vermögen, wird durch  Insolvenz aufgelöst und beendet. Lassen sich  Verbindlichkeiten z.B. nicht mehr stunden,  ist keine Fortführung mehr möglich. Der Geschäftsführer hat Antrag auf “Regelinsolvenz” (§ 15 Abs. 1 InsO zu stellen.

 Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen

Dies hat er bei UG oder GmbH innerhalb von  3 Wochen nach  Zahlungsunfähigkeit zu tun (§ 15a Abs. 1 InsO). Anderenfalls ist ihm eine Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) anzulasten.

Auflösung und private Enthaftung

Der Insolvenzantrag hat die Auflösung der GmbH oder UG zur Folge (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO), damit auch eine  Enthaftung für  Verbindlichkeiten.

Illegale Alternativen (Bestatter)

Manche verschuldeten Unternehmer fallen auf dubiose “Unternehmens-Bestatter” herein. Mit Strategien wie  Geschäftsführerwechsel oder Anteilsverkäufen wollen sie der  Haftung entgehen. Die Verschleppungshaftung ist aber längst in der Welt und besteht weiter. Solche “Berater” sind  keine Anwälte, übernehmen für ihr Tun auch keine Haftung. Vor derartigen “Lösungen” ist ausdrücklich zu  warnen! 

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Typische Betriebskosten einer inaktiven Firma oder Gesellschaft

Durch die Auflösung, Liquidation oder Löschung einer Firma oder Gesellschaft stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven Unternehmung. Die typischen Kosten sind:

BeschreibungBetrag
Industrie und HandelskammerJährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten Firmen durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – “IHK Transparent”)155,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 469,- €
BundesanzeigerJährlicher Beitrag39,- Mindestbeitrag
BuchführungBei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitallgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche KostenVariable Steuerberaterkosten nach der StBVV
KontoführungGebühren der kontoführenden BankJe nach Konto

Tipp: Leiten Sie die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt schon vorbereitend ein – damit sparen Sie IHK-Beiträge!

Liquidation vs Auflösung ohne Sperrjahr vs Löschung ohne Sperrjahr

Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) vs Auflösung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr 2 GmbHG) vs Löschung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Wird von allen Registergerichten durchgeführtJaNein. Viele Registergerichte verweigern sich einem Vermögenslosigkeitsverfahren und verweisen – auch nach Rechtsbehelf – auf die Liquidation. Dadurch muss das Verfahren abgebrochen und eine Liquidation durchgeführt werdenNein. Viele Registergerichte verweigern sich einem Vermögenslosigkeitsverfahren und verweisen – auch nach Rechtsbehelf – auf die Liquidation. Dadurch muss das Verfahren abgebrochen und eine Liquidation durchgeführt werden
Erforderlichkeit der Abwesenheit jeglichen Vermögens, Verbindlichkeiten, laufender Verpflichtungen oder offener SteuerpflichtenNein, die Liquidation ist bei allen Gesellschaften möglich – sie ist länger, aber sichererJa, die Voraussetzungen werden streng geprüftJa, die Voraussetzungen werden streng geprüft
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von Vermögenslosigkeit und entsprechende eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter bzw. des LiquidatorsNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaJa und Nein – nach Vermögenslosigkeit verzichten viele Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre. Andere Gerichte verlangen nach allen AbschlüssenJa und Nein – nach Vermögenslosigkeit verzichten viele Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre. Andere Gerichte verlangen nach allen Abschlüssen
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 Monate ab Einreichung. Wird das Verfahren abgelehnt, muss zusätzlich zur verstrichenen Zeit eine Liquidation durchgeführt werdenDurchschnittlich 3 Monate ab Einreichung. Wird das Verfahren abgelehnt, muss zusätzlich zur verstrichenen Zeit eine Liquidation durchgeführt werden
KostenSteuerberaterkosten, 2 Notartermine, anwaltliche BegleitungIm Optimalfall 1 Notartermin und anwaltliche Begleitung; häufig Steuerberaterkosten für Abschlüsse; bei Scheitern zuzüglich volle Kosten der LiquidationIm Optimalfall anwaltliche Begleitung; häufig Steuerberaterkosten für Abschlüsse; bei Scheitern zuzüglich volle Kosten der Liquidation

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Kosten der Beendung durch Liquidation

Beendungspaket

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

Kosten der Beendung Ihrer Firma durch Liquidation im Überblick

Bei der Beendung Ihrer Firma wie GmbH oder UG – unabhängig von der Rechtsform – durch eine Liquidation entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der Beendung einer Firma durch LiquidationJede Rechtsform: GmbH, UG, GmbH & Co. KG (je Gesellschaft), UG & Co. KG (je Gesellschaft), OHG, KG; Alle erforderlichen Liquidationsunterlagen; Erstellung Auflösungsbeschluss; Anmeldung Auflösungsbeschluss und Liquidatoren zum Handelsregister; Organisation Beurkundung beim Notar zur Auflösung; Bekanntmachung der Auflösung; Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs beim Bundesanzeiger; Begleitung während des Sperrjahres; Organisation Beurkundung beim Notar zur Löschung; Anmeldung der Löschung zum Handelsregister; Vertretungsdauer bis Ende des Sperrjahres und Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft zum Handelsregister: über 13 Monate389,– €
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten Erfolgseinschätzungsgespräch BlitzlöschungTelefonisches Gespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Optional: Kosten LiquidationsgesprächTelefonisches Gespräch bei Fragen zur Liquidation, beispielsweise zu den (steuerlichen) Pflichten, dem Ablauf oder den erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Liquidation89,– €
BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung der Liquidationsunterlagen. Es sind zwei Notartermine erforderlich: einer zu Beginn, einer zum Abschluss der Liqidation
Jeweils durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLiquidationsbilanzen: Eröffnungs- und -schlussbilanz; Laufende AbschlüsseÜber 1.000,- €
BundesanzeigerVeröffentlichung des Gläubigeraufrufs35,- €
HandelsregistergebührenKosten der Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterCa. 150,- €

Kosten der Beendung einer Firma oder Gesellschaft ohne Sperrjahr bei Vermögenslosigkeit

Grundsätzlich beginnen wir eine Beendung mit der Liquidation. Sie tritt bei jeder Gesellschaft sicher ein und wird von allen Gerichten durchgeführt. Vor ihrer Einleitung bieten wir unsern Mandanten die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung durch eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr. Dieses Verfahren wird nicht von allen Registergerichten akzeptiert und hat strenge Voraussetzungen – ist die Erfolgsaussicht jedoch gegeben, kann es zu einer Zeitersparnis sowie unter Umständen verringerten steuerlichen Pflichten (Finanzämter verzichten häufig auf Abschlüsse) führen. Entscheiden Sie sich für eine Blitzlöschung, werden die Kosten der Liquidation auf die Blitzlöschung angerechnet.

Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

Übersicht der Pakete

GmbHLöschung ohne Sperrjahr

999,–zzgl. € 189,81 USt.
  • Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 299,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

GmbHAuflösung ohne Sperrjahr

999,–zzgl. € 189,81 USt.
  • Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 299,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr im Überblick

Bei der Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr (“Blitzlöschung”) entstehen im Anschluss an eine Liquidation die folgenden Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten ErfolgseinschätzungsgesprächGespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH Löschung wegen VermögenslosigkeitEidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten999,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH Auflösung ohne VermögenslosigkeitsvermerkOrganisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten999,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtKlärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht und Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse299,– €
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLaufende Abschlüsse – werden in den meisten Fällen bis zum letzten Geschäftsjahr der Löschung oder Auflösung gefordertÜber 1.000,- €
HandelsregistergebührenKosten der Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €
Kosten Liquidation nach BlitzlöschungBei erfolglosem Ablauf der Blitzlöschung (Überschreitung der Vertretungsdauer / Abweisung): Durchführung der Liquidation389,– €
Honorar je Gesellschaft

Kosten Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr

Übersicht der Pakete

UGLöschung ohne Sperrjahr

799,–zzgl. € 151,81 USt.
  • Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 249,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

UGAuflösung ohne Sperrjahr

799,–zzgl. € 151,81 USt.
  • Auflösung einer UG ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 249,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

Kosten Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr im Überblick

Bei der Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten ErfolgseinschätzungsgesprächGespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Honorar je Gesellschaft
Kosten der UG Löschung wegen Vermögenslosigkeit Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten799,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Kosten der UG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten799,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens Finanzamt Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht und Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse249,– €
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLaufende Abschlüsse – werden in den meisten Fällen zur Löschung oder Auflösung gefordertÜber 1.000,- €
HandelsregistergebührenGerichtskosten für die Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €
Kosten Liquidation nach BlitzlöschungBei erfolglosem Ablauf der Blitzlöschung (Überschreitung der Vertretungsdauer / Abweisung): Durchführung der Liquidation389,– €
Honorar je Gesellschaft

Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr

Übersicht der Pakete

GmbH & Co. KGLöschung ohne Sperrjahr

1.499,–zzgl. € 284,81 USt.
  • Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 399,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

GmbH & Co. KGAuflösung ohne Sperrjahr

1.499,–zzgl. € 284,81 USt.
  • Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 399,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr im Überblick

Bei der Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten ErfolgseinschätzungsgesprächGespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH & Co. KG Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten1.499,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH & Co. KG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten1.499,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtKlärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht 399,– €
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung der Auflösungsbeschlüsse
Durchschnittlich 480,- €
SteuerberaterLaufende Abschlüsse – werden in den meisten Fällen zur Löschung oder Auflösung gefordertÜber 1.000,- €
HandelsregistergebührenGerichtskosten der Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €

Kosten Löschung oder Auflösung einer UG & Co. KG ohne Sperrjahr

Übersicht der Pakete

UG & Co. KGLöschung ohne Sperrjahr

1.199,–zzgl. € 227,81 USt.
  • Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 389,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

UG & Co. KGAuflösung ohne Sperrjahr

1.199,–zzgl. € 227,81 USt.
  • Auflösung einer UG ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 389,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

Kosten Löschung oder Auflösung einer UG & Co. KG ohne Sperrjahr im Überblick

Bei der Löschung oder Auflösung einer UG & Co. KG ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten ErfolgseinschätzungsgesprächGespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH & Co. KG Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten1.199,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH & Co. KG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten1.199,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtKlärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht 389,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung der Auflösungsbeschlüsse
Durchschnittlich 480,- €
SteuerberaterLaufende Abschlüsse – werden in den meisten Fällen zur Löschung oder Auflösung gefordertÜber 1.000,- €
HandelsregistergebührenGerichtskosten der Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €

Kosten Löschung der Firma eines eingetragenen Kaufmannes (e. K.)

Bei der Löschung der Firma eines eingetragenen Kaufmannes (e. K.) entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der Löschung einer Firma eines e. K.Rechtsberatung, Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie, Organisation Beurkundung beim Notar, Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens389,– €
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €

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