Telefonische Erstberatung

Firma oder Gesellschaft auflösen oder löschen

Oft wird eine Firma wie eine UG, GmbH, UG & Co. KG oder GmbH & Co. KG von ihren Inhabern nicht weiter gebraucht.

Die Gründe können vielschichtig sein:

  • Eine Unternehmung verlief nicht wie gewünscht. Es sind keine nennenswerten Gewinne entstanden – eine Weiterführung macht keinen Sinn. Der Inhaber beschließt, die Gesellschaft “loszuwerden”.
  • Eine Gesellschaft wird nach langer Zeit wieder aufgegeben. Der Unternehmer hat alle Vermögensgegenstände der Firma veräußert (“asset deal”) und will die Gesellschaft beenden.
  • Der Inhaber eines Unternehmens möchte seine Firma verkaufen, findet aber keinen Käufer. Um die laufenden Kosten zu stoppen, lässt er die Gesellschaft löschen.

Auflösung Ihrer Firma stoppt Ihre Haftung und laufende Kosten

  1. Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  2. Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre “überflüssige” Firma schnell und kostengünstig aufzulösen. Dies beendet Ihre Haftung als Geschäftsführer und stoppt weitere Betriebskosten.