Das rechtliche Verhältnis einer GmbH kann auf drei Arten verändert werden.
- Die Beendung durch Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr und Liquidation: Die Gesellschaft hat keine Schulden und kein Vermögen
- Beendung durch Regelinsolvenz: Die GmbH hat Schulden, die sie nicht decken kann
- Beendung durch Liquidation: Die GmbH hat Vermögen
Erster Weg: Beendung der GmbH durch Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder Löschung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG) einer GmbH ohne Schulden und Vermögen
Eine GmbH, die weder Schulden noch Vermögen vorweist, muss nicht den aufwendigen Liquidationsprozess nach § 66 GmbHG durchlaufen. Die Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr können angewendet werden, um den Prozess drastisch zu verkürzen. Da die üblichen Betriebskosten einer GmbH während des Sperrjahres weiterhin anfallen, sollte es im Interesse eines jeden Geschäftsführers liegen, die GmbH schnellstmöglich aus dem Handelsregister auszutragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und der angemessen Vorbereitung kann die Liquidation vermieden werden. Es stehen zwei günstigere und schnellere Verfahren zur Auswahl:
- Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
- Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit mit Vermerk im Handelsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)
Voraussetzung für die Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr
Die vorzeitige Austragung einer GmbH aus dem Handelsregister stellt eine drastische Maßnahme dar. Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz und soll diesen ermöglichen, potenzielle Forderungen vor der Liquidation der GmbH als juristische Person geltend zu machen. Das gilt
- für Privatpersonen,
- Unternehmen,
- oder das Finanzamt.
Die Registergerichte entscheiden daher streng über die Anwendung der Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr. Es bedarf einer detaillierten und qualifizierten Vorbereitung, um die Vermögenslosigkeit anhand der Unterlagen glaubwürdig und umfangreich darzustellen. Die GmbH darf keine Schulden und kein Vermögen vorweisen. Zudem muss das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der vorzeitigen Beendung bestätigen.
Ende der Haftung und der Betriebskosten für die GmbH
Sobald die GmbH aus dem Handelsregister ausgetragen ist, wird die private Haftung für den Geschäftsführer beendet. Alle rechtlichen Pflichten, die laufende Betriebskosten verursachen, entfallen sofort. Bei Auflösung oder Löschung tritt dieser Zustand i.d.R. nach spätestens 3 Monaten ein. Bei der Liquidation nach 13 Monaten.
Liquidation einer GmbH ist teuer und langwierig
Die klassische Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG ist das gängige Verfahren zur Beendung einer GmbH. Dabei kann darauf verzichtet werden, wenn die „überflüssige“ Gesellschaft keine Schulden und kein Vermögen vorweisen kann. Wir empfehlen dann, auf die Auflösung oder Löschung zu setzen, damit die GmbH ohne Sperrjahr beendet werden kann. Die Gesamtkosten für die Liquidation betragen mindestens 3.000 Euro. Hinzu kommen die Betriebskosten, die für neun Monate länger anfallen.
Zweiter Weg: Beendung der GmbH durch Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – GmbH hat Schulden
Wenn die GmbH Schulden hat, die nicht aus dem Vermögen oder anderweitig beglichen werden können, muss der Geschäftsführer die Insolvenz der GmbH anmelden. Eine Möglichkeit zur Stundung würde die Insolvenz verhindern. Der Geschäftsführer ist ansonsten verpflichtet, einen Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen (§ 15 Abs. 1 InsO).
Private Haftung für GmbH durch Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen verhindern
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, nach Bekanntwerden der Insolvenz innerhalb von drei Wochen einen Antrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Nur so kann die private Haftbarkeit wegen Insolvenzverschleppung verhindert werden (§ 15a Abs. 4 InsO).
Beendigung und private Enthaftung durch Insolvenz der GmbH
Wird die GmbH durch Insolvenzantrag aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO), wird die private Haftbarkeit für Geschäftsführer und Gesellschafter aufgehoben. Dies betrifft auch die restlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Dubiose Unternehmensbestattungen führen zur privaten Haftung
Die Insolvenz zu beantragen, löst bei den meisten Geschäftsführern Unbehagen aus. Der Großteil der beinahe 12.000 Wirtschaftsstraftaten im Insolvenzbereich betrifft die Insolvenzverschleppung. Die Geschäftsführer fürchten nachhaltige Reputationsschäden. In dieser Krisensituation kann es vorkommen, dass Geschäftsführer auf dem Markt der unseriösen Unternehmensbestatter eine Lösung zu finden glauben. Zweifelhafte Dienstleistungen, die häufig die Verschmelzung, Geschäftsführerwechsel oder Anteilsverkäufe beinhalten, locken mit dem Versprechen der schnellen Lösung der Krise. Wir raten dringend von diesem Vorgehen ab. Tatsächlich handelt es sich dabei um Insolvenzverschleppung mit besonderer Schwere. Es mündet in der privaten Haftbarkeit des Geschäftsführers sowie zivil- und strafrechtlichen Folgen, die nicht selten aus Geld- oder sogar Freiheitsstrafen bestehen. Die angesprochenen Berater haben keine anwaltliche Zulassung und beraten in einer rechtlichen Grauzone bis hin zur Illegalität. Vertrauen Sie auf legale Methoden und erfahrene Unternehmensanwälte.
Dritter Weg: Liquidation der GmbH nach §§ 66 ff. GmbHG mit Sperrjahr oder Löschung ohne Sperrjahr – GmbH hat Vermögen
Eine GmbH mit Vermögensüberschuss soll meistens nicht aus wirtschaftlichen Gründen beendet werden. Sie ist wirtschaftlich erfolgreich und wird im Normalfall weiter betrieben. Eine Beendung der Geschäfte tritt in folgenden Szenarien auf:
- Es herrscht ein persönlicher Streit zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der eine Fortführung der Geschäfte unmöglich macht.
- Das vorhandene Vermögen ist gering, liegt allerdings oberhalb der Bagatellgrenze, wodurch eine Löschung unmöglich wird. Der Geschäftsbetrieb wurde bereits eingestellt.
Liquidation der GmbH wegen Gesellschafterstreit (§§ 66 ff. GmbHG)
Herrscht ein persönlicher Streit zwischen den Gesellschaftern der GmbH, leidet das Klima häufig darunter, bis eine Fortführung der Geschäfte unmöglich wird. Hat die GmbH noch Vermögen, muss die Liquidation angestrebt werden. Sie besteht aus einem langwierigen und kostspieligen Verfahren. Zunächst bedarf es der Ernennung einiger Liquidatoren. In der Regel werden dafür die Geschäftsführer ausgewählt. Sie müssen offiziell im Handelsregister angemeldet werden. Durch die Anmeldung beim Registergericht wird der Prozess der Liquidation in Gang gesetzt. Dafür bedarf es eines Notartermins, bei dem die Gesellschafter gemeinsam die Auflösung durch Beschluss beschließen.
Auflösung und Beendigung der GmbH durch Liquidation – Schritt für Schritt
Die Liquidation dient auch der Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Das Verfahren wird durch die Liquidatoren durchgeführt und besteht aus den folgenden Schritten (§ 70 Satz 1 GmbHG):
- Die Liquidatoren werden nach einem Notartermin durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet.
- Nach einem Notartermin wird auch die Auflösung der GmbH zum Handelsregister angemeldet.
- Es werden eine Eröffnungsbilanz sowie ein Bericht erstellt (§ 71 GmbHG) – Gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater kostenpflichtig.
- Sie stellen die jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lageberichte auf – Auch das wird gewöhnlich kostenpflichtig vom Steuerberater übernommen.
- Sie ändern die Briefköpfe: „GmbH i.L.“ und geben die Liquidatoren an §§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG.
- Sie veranlassen die Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen Bundesanzeiger – Durch den “Gläubigeraufruf” machen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden (auf bundesanzeiger.de vgl. § 12 S. 1 GmbHG).
- Sie sorgen für die Beendigung aller laufenden Geschäfte der GmbH.
- Sie erfüllen alle offenen Verpflichtungen der GmbH.
- Sie ziehen die Forderungen der GmbH ein.
- Sie veräußern das gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
- Abwarten des Sperrjahres (§ 73 GmbHG).
- Nach Ablauf des Sperrjahres (ab Veröffentlichung im Handelsregister) und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verteilen Sie den Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten.
- Sie erstellen eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG)
- Nach einem Notartermin melden sie den Abschluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an
- Die GmbH wird daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.
Liquidation zur Versilberung der GmbH
Eine Liquidation eignet sich als Mittel zur Versilberung einer GmbH. Der Geschäftsbetrieb ist noch aktiv, muss allerdings beendet werden. Das Ziel ist es, durch eine Veräußerung das GmbH-Vermögen in Barmittel umzuwandeln. Auch ein Verkauf des gesamten Unternehmens kann als Versilberung verstanden werden.
Sperrjahr nach § 73 GmbHG
Mit der Anmeldung der Liquidation beim Registergericht beginnt das Sperrjahr der Liquidation (§ 73 GmbHG). Während der Sperrfrist kann das Vermögen nicht verteilt werden. Die Frist dient dem Gläubigerschutz. Mit dem Gläubigeraufruf werden diese aufgefordert, offene Forderungen gegen die in der Liquidation befindliche GmbH geltend zu machen. Bestehen Forderungen, auf die sich kein Gläubiger meldet, wird der Betrag aus dem Gesellschaftsvermögen heraus hinterlegt. Dasselbe gilt für strittige Forderungen.
Verteilung des Liquidationserlöses einer GmbH
Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann das restliche Vermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Man spricht vom Liquidationserlös. Ist die Verteilung abgewickelt, gilt die GmbH als beendet. Der Beschluss zur Liquidation wird von den Liquidatoren im Handelsregister angemeldet (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die GmbH gilt somit als offiziell beendet.
Löschung der GmbH ohne Sperrfrist bei Auszahlung durch ordentlichen Gewinnverteilungsplan
Liegt kein nennenswertes Vermögen vor, das allerdings über der Bagatellgrenze liegt, kann eine Vermögensübertragung vorgenommen werden, um die Liquidation zu umgehen. Wird das Vermögen nach einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan verteilt, so ist eine Löschung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7, § 394 FamFG möglich.