Telefonische Erstberatung

GmbH ohne Sperrjahr auflösen oder löschen

Eine GmbH, die ihren Gründungszweck verfehlt hat, stellt für Geschäftsführer und Inhaber lediglich eine Belastung dar. Die Löschung oder Auflösung einer GmbH ist in solchen Fällen sinnvoll. Jährlich werden in Deutschland beinahe so viele Unternehmen liquidiert, wie gegründet.

In folgenden Szenarien kann die Liquidation einer GmbH die wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung sein:

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GmbH löschen mit Rechtsanwalt

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Auflösung beendet die Haftung und die laufenden Kosten

Es gibt zwei Wege, um neben der klassischen Liquidation die GmbH zu beenden. Unter der Anwendung spezieller Rechtskenntnisse bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Beide Beendungsarten der GmbH  weichen von der klassischen Liquidation mit Sperrjahr ab. Sie unterscheidet sich maßgeblich dadurch, dass sie deutlich schneller und dadurch kostengünstiger durchgeführt werden kann.

Löschung  ohne Sperrjahr schneller als Liquidation

Anstatt den klassischen Weg über die Liquidation der GmbH  nach §§ 66 ff GmbHG zu gehen, kann unter gegebenen Voraussetzungen die Löschung oder die Auflösung ohne Sperrjahr vorgenommen werden. Der Verzicht auf das Sperrjahr senkt die laufenden Kosten der UG enorm. Der Prozess kann oft auf 4 bis 12 Wochen verkürzt werden. Nicht nur dadurch sind beide Verfahren kostengünstiger als das von den meisten Steuerberatern verwendete Verfahren der Liquidation, welches eine umfangreiche Vorbereitung voraussetzt.

Wir übernehmen für Sie die Auflösung oder Löschung Ihrer GmbH ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.

GmbH auflösen oder löschen lassen: Kosten im Überblick

Übersicht der Pakete

GmbHLöschung

849,–zzgl. € 161,31 USt.
  • Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr, wegen Vermögenslosigkeit. Honorar erst nach erfolgter Löschung.
  • Löschungsgespräch
    • Löschungsgespräch
    • Prüfung des Unterfangens
    • Eidesstattliche Versicherung
  • Kein Sperrjahr
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Zahlung nach Austragung
    Erst nach der erfolgten Löschung wird unser Honorar fällig.
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen. Kosten 209,– € zzgl. 39,71 € USt.

GmbHAuflösung

849,–zzgl. € 161,31 USt.
  • Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk, wegen Vermögenslosigkeit. Honorar erst nach erfolgter Löschung.
  • Auflösungsgespräch
    • Auflösungsgespräch
    • Prüfung des Unterfangens
    • Eidesstattliche Versicherung
  • Kein Sperrjahr
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Zahlung nach Austragung
    Erst nach der erfolgten Auflösung wird unser Honorar fällig.
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen. Kosten 209,– € zzgl. 39,71 € USt.

GmbHLiquidation

1.159,–zzgl. € 220,21 USt.
  • Liquidation einer GmbH - bei Vermögen oder Unzulässigkeit einer Löschung oder Auflösung.
  • Liquidationsgespräch
    • Liquidationsgespräch
    • Prüfung des Unterfangens
    • Eidesstattliche Versicherung
  • Kein Sperrjahr
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während der Liquidation
    • Organisation 1. Beurkundung Notar
    • Beratung und Vertretung während des Sperrjahres
    • Organisation 2. Beurkundung Notar
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen
    • Liquidationsbeschluss
    • Anmeldung Liquidationsabschluss
  • Beratung
    2 Stunden Beratung im Sperrjahr und bei der Verteilung

Ziele der Löschung und Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

  • Schnelle Beendigung der Rechtsverhältnisse

    Inhaber einer unwirtschaftlichen GmbH können die schnelle Auflösung oder Löschung als Gewinn bezeichnen. Die Gesellschaft wird oft schon nach 3 Monaten aus dem Handelsregister ausgetragen. Der Zeitraum der laufenden Haftung und Betriebskosten wird im besten Fall um 9 Monate verkürzt, denn die klassische Liquidation nimmt mit Vorbereitung 13 Monate in Anspruch. Während des Beendigungsprozesses müssen steuer- und bilanzrechtliche Pflichten weiterhin erfüllt werden.

  • Kostengünstiges Verfahren

    Für die meisten unserer Mandanten ist überraschend, dass die von uns vorgeschlagen Methoden zur Beendung einer GmbH deutlich günstiger sind. Mit entsprechender Fachkenntnis und detaillierter Vorbereitung des Prozesses kann der anwaltliche Aufwand verringert werden. Beide Verfahren bedürfen, wenn überhaupt, nur eines Notartermins sowie der einmaligen Vorbereitung und Vertretung vor dem Registergericht. Der Aufwand kann mit einem einmaligen Honorar gedeckt werden. Die Liquidation geht mit einer intensiven juristischen Begleitung während des einjährigen Zeitraumes einher. Daneben müssen diverse umfangreiche Unterlagen zur Erfüllung steuer- und bilanzrechtlicher Pflichten erstellt werden. Die Kosten betragen deshalb mindestens 3.000 Euro. Mit unseren Verfahren lassen sie sich drastisch reduzieren.

  • Ende der Haftung des Geschäftsführers

    Die Auflösung oder Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr sind die beiden schnellsten Möglichkeiten, um die Haftung des Geschäftsführers legal aufzuheben. Sobald die GmbH ausgetragen wird, ist die Haftung des Geschäftsführers offiziell beendet.

  • Stopp der laufenden Betriebskosten

    Auch wenn eine inaktive GmbH keine Gewinne erwirtschaftet, muss sie ihren rechtlichen Pflichten nachkommen. Das beinhaltet insbesondere die Erstellung der kaufmännischen Buchhaltung, der Bilanzierung sowie den steuerlichen Erklärungen und der Begleichung der IHK-Gebühr.

  • Rechtssicherheit

    Die Auflösung oder Löschung der GmbH folgt gesetzlich geregelten und zulässigen Gerichtsverfahren. Die GmbH wird nach deutscher Rechtsordnung beendet und aus dem Handelsregister ausgetragen. Alle rechtlichen Pflichten entfallen mit der Austragung. Leider existiert ein Markt, auf dem dubiose Unternehmensbestatter tätig sind. Sie nutzen die mutmaßliche Krisensituation der GmbH-Inhaber aus und locken mit günstigen Verfahren, denen es jedoch an der rechtlichen Grundlage mangelt. Sie beinhaltet zweifelhafte Methoden, wie den Geschäftsführeraustausch, die Unternehmensverschmelzung oder die Liquidation nach einer ausländischen Rechtsordnung. Tatsächlich haben diese Methoden oft den gegenteiligen Effekt. Die GmbH wird nichts rechtskräftig beendet, die Haftung und Pflichten bleiben bestehen. Zudem sind bei Aufdeckung zivil- und straftrechtliche Folgen zu erwarten, die häufig in empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen münden.

  • Keine Formalitäten

    Die Löschung oder Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr kann bei uns als Dienstleistungspaket gebucht werden. Wir entbinden Sie damit gänzlich von allen formalen Anforderungen der Verfahren. Ein individueller Anwalt steht ihnen als Berater zur Seite und beantwortet alle Fragen während des Verfahrens. Der formale Aufwand ist daher für Sie minimal.

Gründe für Auflösung oder Löschung

  • Die Unternehmung kann nicht den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg vorweisen. Es sind über einen längeren Zeitraum keine nennenswerten Gewinne entstanden. Die Wende der GmbH zur Profitabilität erscheint unwahrscheinlich. Die Inhaber möchten die GmbH beenden, um nicht weiter mit Kosten und Haftung belastet zu werden.
  • Nach einer Phase der Profitabilität wird die GmbH aufgegeben. Die Unternehmer möchten sich anderen Unternehmungen widmen, die bessere Aussichten versprechen. Sie wollten den Unternehmenszweck der GmbH nicht weiter verfolgen. Nach der Veräußerung der vorhandenen Vermögensgegenstände wird die GmbH beendet.
  • Die Inhaber der GmbH möchten die Gesellschaft verkaufen. Es findet sich kein passender Käufer. Damit die laufenden Kosten verhindert werden können, wird die GmbH aufgelöst.

Auflösung oder Löschung der GmbH stoppt die Haftung und die laufenden Kosten

Neben der klassischen Liquidation gibt es zwei weitere legale Methoden zur Beendigung einer GmbH.

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr und ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Beide Methoden sind unter Steuerberatern zwar häufig unbekannt, aber rechtlich zulässige Methoden, um die eigene GmbH schnell und kostengünstig zu beenden. Die Verfahren münden in der Austragung der GmbH aus dem Handelsregister, womit die Haftung des Geschäftsführers beendet und die Betriebskosten gestoppt werden.

Löschung oder Auflösung der GmbH schneller als klassische Liquidation

Beide Verfahren können für die Beendigung einer GmbH eingesetzt werden, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Die herkömmliche Liquidation nach § 66 ff. GmbHG geht mit einem Sperrjahr einher. Während dieses Sperrjahres bleiben die Haftung und die Betriebskosten aufrechterhalten. Das Verfahren ist kostenaufwendig und bedeutet mindestens 3.000 Euro Kosten bis zur Austragung aus dem Handelsregister.

Die beiden von uns vorgeschlagenen Verfahren hingegen kommen ohne das Sperrjahr aus. Nach Einleitung des Prozesses ist die GmbH oft nach 4 bis 12 Wochen aus dem Handelsregister ausgetragen. Neben der zeitlichen Ersparnis von im besten Fall 9 Monaten, bieten wir die beiden Verfahren deutlich günstiger und zum Festpreis an.

Wir übernehmen für Sie die Auflösung oder Löschung Ihrer GmbH ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.

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Auflösung oder Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr – Schritt für Schritt erklärt

So gehen wir für Sie vor

  • 1 KOSTENFREIE ERSTBERATUNG

    In einem kostenlosen Erstgespräch beantwortet ein spezialisierter Anwalt alle Ihre Fragen zum Ablauf und Kosten der Löschung oder Auflösung ihrer GmbH. Wir analysieren Ihre Ausgangssituation und überprüfen, ob und welche Bedingungen für welches Verfahren erfüllt sind.

  • 2 ERSTELLUNG DER BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach der Beauftragung prüfen wir die Erfolgsaussicht der Abwicklung ohne Sperrjahr und arbeitet Ihre individuelle Strategie zur bestmöglichen Beendung Ihrer GmbH ohne Sperrjahr aus. Die Prüfung dient als Grundlage zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen. Je nachdem, ob Sie eine Löschung mit oder eine Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk anstreben, bzw. Ihre Situation dies ermöglicht, wird das Unterlagenpaket erstellt. Der Fokus dieses Arbeitsschrittes liegt auf der nachvollziehbaren und detaillierten Darstellung der Vermögenslosigkeit der GmbH. Für beide Verfahren ist sie die Voraussetzung für die Anwendung.

  • 3 KLÄRUNG STEUERLICHE UNBEDENKLICHKEIT

    Wir klären die steuerliche Unbedenklichkeit für die vorzeitige Beendigung Ihrer GmbH mit Ihrem Finanzamt ab. Sie ist optional und kann zu einer Beschleunigung sowie Kostenersparnis bei Ihnen führen.

  • 4 BEURKUNDUNGSTERMIN

    Im Rahmen der Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsverkmerk ist ein Beurkundungstermin mit dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern erforderlich. Wir übernehmen den organisatorischen Part und bereiten alle Unterlagen vor.

  • 5 EINLEITUNG UND VERTRETUNG BEI DER ABWICKLUNG OHNE SPERRJAHR

    Wir leiten das Auflösungs- oder Löschungsverfahren der GmbH für Sie ein. Dabei vertreten wir Sie anwaltlich vor dem Registergericht, um rechtliche Hürden zu beseitigen und eine Zustimmung zum beschleunigten Verfahren zu erhalten.

  • 6 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Nach Abschluss des Prozesses wird Ihre GmbH erfolgreich aus dem Handelsregister ausgetragen (§ 19 HRV). Wir teilen Ihnen den erfolgreichen Abschluss mit und übermitteln den Löschvermerk. Ab diesem Zeitpunkt sind ihre rechtlichen Pflichten sowie die damit einhergehenden Kosten und die Haftung beendet.

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Die Löschung oder Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr im Detail:

  • 1. Kostenfreie Erstberatung

    In einem ersten kostenfreien Gespräch mit einem Rechtsanwalt werden alle wichtigen Fragen erörtert, die Sie zum Ablauf oder den Kosten des Verfahrens haben könnten. Wir analysieren die Ausgangssituation und geben Ihnen alle entscheidenden Informationen an die Hand, damit Sie selber die richtige Entscheidung treffen können. Dabei gehen wir vor allem auf die Fragen ein, ob die Auflösung oder Löschung Ihrer GmbH ohne Sperrjahr passender ist. Eventuell ist die Insolvenz sogar unausweichlich und das juristisch angemessene Verfahren. Unter Umständen können Sie nicht auf die Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG verzichten. Im Anschluss an die Erstberatung sind Sie im Bilde über die Ihnen zur Verfügung stehenden, legalen Möglichkeiten.

  • 2. GmbH Beendungsunterlagen erstellen

    Nach der Mandatierung wird die Erfolgsaussicht der Abwicklung Ihrer GmbH vertieft geprüft und Ihre individuelle Beendigungsstrategie ausgearbeitet, mit dem Ziel ihren finanziellen und zeitlichen Aufwand zu minimieren und gleichzeitig den Geschäftsführer der GmbH rechtsgültig zu enthaften.

    Konzeption einer individuellen Beendigungsstrategie zur rechtsgültigen Enthaftung

    Damit die Löschung oder Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann, bedarf es einer umfangreichen Vorbereitung. Fehler in dieser Phase können eine spätere Abweisung durch das Finanzamt oder das Registergericht bedeuten.

    Während der Prüfungsphase werden alle Details Ihres Unternehmens detailliert analysiert. Insbesondere betrachten wir folgende Felder:

    • Betriebseinstellung
    • Gewinnsituation seit Gründung der Firma
    • Besonderheiten bei mehreren Gesellschaftern
    • Gewinnsituation seit Abgabe der letzten Steuererklärung
    • Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten
    • Ablauf bei mehreren Gesellschaftern – Notartermin
    • Vorhandenes Vermögen der Gesellschaft
    • Verbindlichkeiten der Gesellschaft
    • Eidesstattliche Versicherung
    • Verhalten nach erfolgreicher Löschung – insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach §§ 74 Abs. 2 und 257 Abs. 4, 5 HGB sowie § 147 AO

    Erstellung der GmbH Beendungsunterlagen

    Im Anschluss an die Überprüfung werden die formalen Anforderungen umgesetzt. Ihr Rechtsanwalt erstellt die Beendungsunterlagen für die Löschung oder Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr. Der Anspruch an die Unterlagen ist enorm hoch. Auf ihrer Grundlage entscheidet das Registergericht für oder gegen eine vorzeitige Beendigung einer GmbH. Dabei werden auf Interessen der Öffentlichkeit und potenzieller Gläubiger verzichtet. Der Fokus unserer Arbeit liegt daher auf einer detaillierten und glaubwürdigen Darstellung der Vermögenslosigkeit. Dadurch wird die schleunige Austragung Ihrer GmbH aus dem Handelsregister realisiert.

  • 3. Abklärung steuerlicher Unbedenklichkeit

    Um auf das Sperrjahr zu verzichten, muss die steuerliche Unbedenklichkeit mit dem Finanzamt der GmbH abgeklärt werden. Dafür muss einleuchtend dargelegt werden, dass die Finanzbehörde keinen Nachteil durch die vorzeitige Löschung hätte. Im Rahmen des Sperrjahres bei der Liquidation einer GmbH würden zwar Steuererklärungen einzureichen sein. Aufgrund der Inaktivität und Umsatzlosigkeit wäre deren Bearbeitung für den Staat jedoch kein Gewinn, sondern lediglich ein zusätzlicher Aufwand. Wird dem Finanzamt also einleuchtend dargelegt, dass die Vermögenslosigkeit vorliegt, kann dieses dem beschleunigten Beendigungsverfahren zustimmen und dieses für steuerlich unbedenklich erklären.

  • 4. Beurkundungstermin

    Für die Auflösung der GmbH ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) wird ein Beurkundungstermin erforderlich. Wir übernehmen die formalen Vorbereitungen, die durch den Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der GmbH sowie die Bestellung und Anmeldung von Liquidatoren für den Beendigungszeitraum verkörpert werden. Im selben Zug bereiten wir die Anmeldung des Abschlusses der Auflösung sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögenslosigkeit vor. Der Antrag auf die sofortige Auflösung ohne Sperrjahr muss ebenfalls vorbereitet und unterschrieben werden. Die notwendigen Unterlagen leiten wir zum Notartermin weiter, den wir bei Ihnen vor Ort organisieren.

  • 5. Einleitung und anwaltliche Vertretung bei der Löschung oder Auflösung

    Zu diesem Zeitpunkt leiten wir das Löschungs- oder Auflösungsverfahren ein. Wir vertreten Sie anwaltlich vor dem zuständigen Registergericht, um dieses von der Vermögenslosigkeit zu überzeugen und dieses zur Zustimmung zum beschleunigten Beendigungsverfahren zu bewegen. Die Löschung mit Vermögenslosigkeitsvermerk umfasst die Vertretung im Amtsverfahren. Das Auflösungsverfahren folgt einem Gerichtsverfahren. In beiden Fällen geben wir eine eidesstattliche Versicherung bezüglich der Vermögenslosigkeit ab.

  • 6. Austragung aus dem Handelsregister

    Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihre GmbH rechtskräftig aus dem Handelsregister ausgetragen (§ 19 HRV). Wir teilen Ihnen den Zeitpunkt mit und übermitteln den Löschvermerk. Ab sofort ist die Haftung des Geschäftsführers aufgehoben und die GmbH von allen rechtlichen Pflichten befreit, die laufende Kosten verursachen.

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Die Voraussetzungen für die Auflösung oder Löschung der GmbH ohne Sperrjahr

Voraussetzungen Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr

  • Eine inaktive und unwirtschaftliche GmbH stellt für die Inhaber und den Geschäftsführer eine unnötige Belastung dar. Neben der privaten Haftbarkeit im Falle der persönlichen Pflichtverletzung fallen laufende Betriebskosten an.

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr und ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbH) ist eine legale und schnelle Methode, um den Geschäftsführer zu enthaften und die GmbH zu löschen. Nach der Austragung bleibt kein Vermerk bezüglich der Vermögenslosigkeit zurück, weshalb diese Methode gerade für Unternehmer im B2B-Bereich attraktiv ist. Ein einziger Notartermin zur Beurkundung ist jedoch erforderlich.

  • Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit mit Vermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) enthaftet den Geschäftsführer und stoppt die laufenden Kosten ähnlich schnell. Es ist zwar kein Notartermin notwendig, doch es verbleibt der Vermerk „gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ im Handelsregister zurück.

  • Für beide Verfahren wird die Vermögenslosigkeit der GmbH vorausgesetzt. Sie liegt in der Regel dann vor, wenn die GmbH

    1. Keine Schulden
    2. Keine laufenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten und
    3. Kein Vermögen hat sowie
    4. Steuerlich unbedenklich ist.

  • In folgenden Fällen liegt die Vermögenslosigkeit einer GmbH vor:

    • Keine Schulden – Die GmbH hat keine geschäftlichen Schulden vorzuweisen. 
    • Keine laufenden Verpflichtungen – Alle geschäftlichen Verträge, wie etwa Software-Lizenzen, Mitarbeiterverträge, Büromietungen oder Versicherungen müssen gekündigt sein oder dürfen zumindest während der Restlaufzeit keine weiteren Schulden verursachen.
    • Kein Vermögen Es darf kein Vermögen vorliegen. Folgende Beispiele erfüllen die Definition von Vermögen nicht:
      • Bankguthaben unter der Bagatellgrenze von 250 Euro (OLG Köln FGPrax 1995, 41; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
      • Verjährte Forderungen (OLG Saarbrücken JBlSaar 1960, 131)
      • Know How und Goodwill (OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 22)
      • Internet Domains
    • Keine steuerliche Unbedenklichkeit Die steuerliche Unbedenklichkeit muss für das Vorliegen der Vermögenslosigkeit eines Einzelunternehmens bestehen. Dafür müssen Steuerzahlungen sowie die kaufmännische Buchhaltung überprüft werden. Folgende Beispiele stellen eine vorliegende steuerliche Unbedenklichkeit dar:
      • Es wird ein Verlustvortrag erwartet
      • Der Geschäftsbetrieb des Kaufmanns ist vollständig eingestellt worden. Das steuerrechtliche Verhältnis wird nur noch durch Verwaltungsakte wie zuzustellende Steuerbescheide aufrechterhalten. (OLG Hamm Beschl. v. 22.4.2015 – 27 W 46/15; OLG Hamm FGPrax 2015, 260; OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.)
  • In folgenden Fällen liegt keine Vermögenslosigkeit der GmbH vor:

    • Schulden Es liegen geschäftliche Schulden vor, die über die Bagatellgrenze hinausgehen. Diese liegt bei ungefähr 250 Euro.
    • Laufende Verpflichtungen Der Einzelkaufmann hat laufende Verpflichtungen, wie etwa Mitarbeiter, Software-Lizenzen, Büromietungen oder Versicherungen. Sollten Sie bis zur Kündigung keine Schulden mehr verursachen, so verhindern Sie die Vermögenslosigkeit nicht.
    • Vermögen Sinngemäß darf auch kein Vermögen vorliegen. Einleuchtende Beispiele wären folgende:
      • Bankguthaben von mehr als ca. 300 € (OLG Frankfurt FGPrax 2006, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 134; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 175; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
      • Es besteht eine berechtigte Schadensersatzforderung (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237).
      • Der Einzelkaufmann nimmt ernsthafte Bestrebungen vor, unberechtigte Forderungen einzutreiben (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237).
      • Es liegt ein vollstreckbarer Kostenanspruch, etwa gegen einen Kunden vor (LG Berlin WM 1958, 882).
    • Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen – Auch nach dem Versuch der Abklärung der steuerlichen Unbedenklichkeit, geht das Finanzamt von bestehenden Verbindlichkeiten oder Forderungen aus.
  • Die Auflösung oder Löschung der GmbH ist deutlich günstiger und schneller als die herkömmliche Liquidation nach § 66 ff. GmbHG.

Die Vorteile und Nachteile der Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

Vorteile der Auflösung oder Löschung einer GmbH im Überblick

  • Enthaftung und Beendigung der persönlichen Verantwortung des Geschäftsführers

    Mit der Austragung der GmbH aus dem Handelsregister entfällt Ihre persönliche Haftung als Geschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt existiert die GmbH formal nicht mehr und die Existenz ist beendet. Alle normalen rechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers oder Gesellschafters sind aufgehoben. Alle damit verbundenen finanziellen oder zeitlichen Aufwendungen sind aufgehoben.

  • Schnellere Beseitigung laufender Betriebskosten

    Mit der Löschung oder Auflösung Vermögenslosigkeit können Sie ein schnelleres Ende der laufenden Betriebskosten der GmbH herbeiführen. Auch bei inaktiven Geschäftsbetrieb sind rechtliche Pflichten zu erfüllen:

    =>Die Fortführung der kaufmännischen Buchhaltung
    =>Die Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen
    =>Die Einreichung steuerlicher Erklärungen
    =>Die Begleichung von IHK und sonstigen Beiträgen

    Bis Ihre GmbH rechtskräftig aus dem Handelsregister ausgetragen ist, müssen diese Pflichten erfüllt werden. Andernfalls droht die private Haftbarkeit. Die Erfüllung geht mit einem nicht unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand einher. Mit der Löschung oder Auflösung einer GmbH können Sie die Pflichten schnellstmöglich aufheben.

  • Kostenersparnis

    Eines der überzeugenden Argumente für die Löschung oder Auflösung einer GmbH ist die hohe Kostenersparnis der Verfahren im Vergleich zur klassischen Liquidation. Während dabei eine intensive anwaltliche Begleitung für den gesamten Zeitraum des Sperrjahres, die Vorbereitung mehrerer Notartermine und die Erstellung erforderlich sind, fällt bei der Auflösung und Liquidation lediglich ein einmaliges Honorar für eine kurze Begleitung und gegebenenfalls einen Notartermin an. Die formale Vorbereitung für die Liquidation der GmbH umfasst:

    • Erstellung der Eröffnungsbilanz durch einen Steuerberater § 71 Abs. 1, 2 GmbHG §§ 316 ff HGB → Bei Löschung oder Auflösung nicht notwendig
    • Erstellung der Steuererklärungen / Jahresabschlüsse durch Ihren Steuerberater §71 Abs. 1, 2 GmbHG, §§ 316 ff. HGB → Bei Löschung oder Auflösung kann eine max. 8 Jahre alte Steuererklärung verwendet werden
    • Gläubigeraufruf über das Handelsregister nach § 65 Abs. 2 GmbHG – Bei Löschung oder Auflösung überflüssig
    • Gesellschafterbeschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz – § 71 Abs. 2 GmbHG – Bei Löschung oder Auflösung überflüssig
    • Anmeldung des Abschlusses der Liquidation zur Bekanntmachung im Handelsregister – § 74 Abs. 1 S1. GmbHG – Bei Löschung oder Auflösung überflüssig
    • Zwei Notartermine, die mind. 450 € kosten. Bei Auflösung ist nur ein Notartermin notwendig für ca. 240 €, bei der Löschung keiner.

    Für die klassische Liquidation, die von den meisten Steuerberatern empfohlen wird, fallen daher mindestens 3.000 Euro Kosten an. Die schnellere und günstigere Löschung oder Auflösung unserer GmbH können Sie mit uns zum Festpreis durchführen. Daneben fallen unter Umständen einmalige Notarkosten für 240 Euro an.

  • Zeitersparnis

    Die Löschung oder Auflösung Ihrer GmbH kann meist innerhalb von 4 bis 12 Wochen vollzogen werden. Sie endet mit der Austragung der GmbH aus dem Handelsregister. Die klassische Liquidation geht mit einem Sperrjahr einher (§ 73 GmbHG). Potenziellen Gläubigern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre offenen Forderungen geltend zu machen. Während des Sperrjahres befindet sich der Vermerk „i.L.“ für in Liquidation neben dem Eintrag der GmbH im Handelsregister. Durch die zusätzlich erforderliche formale Vorbereitung nimmt der Prozess mindestens 13 Monate in Anspruch.

  • Legalität

    Eine inaktive und unwirtschaftliche GmbH zu betreiben, kann für alle Beteiligten zur Last werden. Das Bedürfnis, diesen Zustand schnellstmöglich beenden zu wollen, ist leicht nachvollziehbar. Dubiose “Unternehmensbestatter” nehmen die Situation zum Anlass, um ihre Dienstleistungen anzubieten, die den rechtlich zulässigen Rahmen überschreiten. Sie werden als risikolos und effektiv angepriesen, doch können dramatische Folgen haben. In der Regel fehlt es den Bestattern an einer anwaltlichen Zulassung (§ 2 RDG). Typischerweise enthalten die meist illegalen Methoden folgende Handlungen:

    =>Unternehmensübertragungen
    =>Geschäftsführeraustausch
    =>Umwandlungen oder Liquidation nach ausländischer Rechtsordnung.

    Auf den ersten Blick scheinen die kostengünstigen und schnellen Methoden attraktiv zur Enthaftung und Beendigung einer Gesellschaft. Leider führen sie nicht selten zu einem gegenteiligen Ergebnis und sind bei vorliegender Vermögenslosigkeit schlicht überflüssig. Die Aufdeckung kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben, die in Geld- oder sogar Freiheitsstrafen münden können. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers wird wiederaufbelebt.

Weitere interessante Informationen zu den Zielen der GmbH-Löschung- oder -Auflösung wegen Vermögenslosigkeit erläutert unser Rechtsanwalt und Partner Andre Kraus in diesem Video:

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Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr – Vor- und Nachteile

Vorteile der Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

  • Kein Vermerk der Vermögenslosigkeit und weiter verbreitetes Verfahren

    • Wir die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG aufgelöst, entsteht kein Eintrag der Vermögenslosigkeit im Handelsregister. Dort steht nach erfolgreicher Auflösung lediglich: “Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”

    • Zusätzlich wird das Verfahren der Auflösung von allen Registergerichten anerkannt.  Die kostengünstigere Löschung wird von einigen Registergerichten abgelehnt. In diesen Fällen stellen wir automatisch und ohne Kostennachteil auf eine Auflösung um. Wir wollen das Angebot der Löschung dennoch aufrechterhalten, um unseren Mandanten, die keine Auflösung betreiben wollen, eine möglichst kostengünstige Alternative anbieten zu können.

Nachteile der Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

  • Notartermin erforderlich u

    Für die Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist ein Notartermin erforderlich. Der organisatorische Aufwand der Auflösung ist daher etwas höher.

Löschung der GmbH ohne Sperrjahr – Vor- und Nachteile

Vorteile der Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr

  • Kostengünstig

    Die Löschung der GmbH ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG kann ohne Notartermin durchgeführt werden. Dadurch ist es die günstigere Alternative der beiden beschleunigten Beendungsverfahren.

Nachteile der Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr

  • Vermerk der Vermögenslosigkeit

    •  Nachteilig wird bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit der zurückbleibende Vermerk „gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ gesehen. Wenn Sie weiter als Unternehmer außerhalb Deutschlands oder des B2B-Bereichs tätig sein wollen, kann der Vermerk für Sie irrelevant sein.

    •  Obwohl rechtlich zulässig, wird die Löschung von einigen Registergerichten abgelehnt (beispielsweise bei den Registergerichten in Frankfurt oder Duisburg). Wir führen dann eine Auflösung durch. Dennoch wollen wir das Angebot weiter aufrecht erhalten, um im Fall vieler noch das Löschungsverfahren durchführender Gerichte (beispielsweise Köln) weiterhin eine kostengünstigere Lösung anbieten zu können.

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Dauer der Auflösung einer GmbH

Auflösung oder Löschung ohne SperrjahrLiquidation (§§ 66 ff. GmbHG)
Dauer1-3 Monate vergehen im Durchschnitt bis zur Löschung der GmbH aus dem HandelsregisterMindestens 13 Monate. Der Vorbereitung durch Erstellung aller Bilanzen etc. folgen 12 Monate des Sperrjahres

Beschleunigte Beendung einer GmbH ohne Sperrjahr

Eine inaktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung (meistens GmbH) ist für den Geschäftsführer und Inhaber eine kostspielige Belastung. Eine GmbH kann bei Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr beendet werden. Dafür kommt die Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG oder die Löschung nach § 60 Abs. 1 N. 2 GmbHG, § 394 FamFG in Frage.

Beide Verfahren münden in einer rechtskräftigen Beendigung und Austragung aus dem Handelsregister. Dank des Verzichts aufs Sperrjahr kann das Verfahren meist innerhalb von 4 bis 12 Wochen abgeschlossen sein.

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Drei Arten der Beendung einer GmbH

3 Arten der Beendung

  • 1 Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 GmbHG

    Hat die GmbH weder Schulden noch Vermögen, kann auf die Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG verzichtet werden. Diese ist üblicherweise mit einem Sperrjahr (§ 73 GmbHG) und hohen Kosten verbunden. Die Auflösung oder Löschung stellen eine günstigere Alternative dar.

  • 2 Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG

    Die Gesellschaft kann die Schulden nicht mit ihrem Vermögen decken (Überschuldung) oder ist zahlungsunfähig.

  • 3 Liquidation mit Sperrjahr nach §§ 66, 73 GmbHG

    Die GmbH ist im gesunden Zustand und hat Vermögen. Aus anderen Gründen, etwa einem persönlichen Gesellschafterstreit, soll sie dennoch beendet werden. Der Prozess ist aufwendig und teuer. Daher können die Übertragung des Vermögens und die Herstellung des Zustands der Vermögenslosigkeit zur Ermöglichung der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens praktisch sein.

Das rechtliche Verhältnis einer GmbH kann auf drei Arten verändert werden.

  1. Die Beendung durch Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr und Liquidation: Die Gesellschaft hat keine Schulden und kein Vermögen
  2. Beendung durch Regelinsolvenz: Die GmbH hat Schulden, die sie nicht decken kann
  3. Beendung durch Liquidation: Die GmbH hat Vermögen

Erster Weg: Beendung der GmbH durch Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder Löschung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG) einer GmbH ohne Schulden und Vermögen

Eine GmbH, die weder Schulden noch Vermögen vorweist, muss nicht den aufwendigen Liquidationsprozess nach § 66 GmbHG durchlaufen. Die Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr können angewendet werden, um den Prozess drastisch zu verkürzen. Da die üblichen Betriebskosten einer GmbH während des Sperrjahres weiterhin anfallen, sollte es im Interesse eines jeden Geschäftsführers liegen, die GmbH schnellstmöglich aus dem Handelsregister auszutragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und der angemessen Vorbereitung kann die Liquidation vermieden werden. Es stehen zwei günstigere und schnellere Verfahren zur Auswahl:

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit mit Vermerk im Handelsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Voraussetzung für die Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

Die vorzeitige Austragung einer GmbH aus dem Handelsregister stellt eine drastische Maßnahme dar. Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz und soll diesen ermöglichen, potenzielle Forderungen vor der Liquidation der GmbH als juristische Person geltend zu machen. Das gilt

  • für Privatpersonen,
  • Unternehmen,
  • oder das Finanzamt.

Die Registergerichte entscheiden daher streng über die Anwendung der Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr. Es bedarf einer detaillierten und qualifizierten Vorbereitung, um die Vermögenslosigkeit anhand der Unterlagen glaubwürdig und umfangreich darzustellen. Die GmbH darf keine Schulden und kein Vermögen vorweisen. Zudem muss das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der vorzeitigen Beendung bestätigen.

Ende der Haftung und der Betriebskosten für die GmbH

Sobald die GmbH aus dem Handelsregister ausgetragen ist, wird die private Haftung für den Geschäftsführer beendet. Alle rechtlichen Pflichten, die laufende Betriebskosten verursachen, entfallen sofort. Bei Auflösung oder Löschung tritt dieser Zustand i.d.R. nach spätestens 3 Monaten ein. Bei der Liquidation nach 13 Monaten.

Liquidation einer GmbH ist teuer und langwierig

Die klassische Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG ist das gängige Verfahren zur Beendung einer GmbH. Dabei kann darauf verzichtet werden, wenn die „überflüssige“ Gesellschaft keine Schulden und kein Vermögen vorweisen kann. Wir empfehlen dann, auf die Auflösung oder Löschung zu setzen, damit die GmbH ohne Sperrjahr beendet werden kann. Die Gesamtkosten für die Liquidation betragen mindestens 3.000 Euro. Hinzu kommen die Betriebskosten, die für neun Monate länger anfallen.

Zweiter Weg: Beendung der GmbH durch Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – GmbH hat Schulden

Wenn die GmbH Schulden hat, die nicht aus dem Vermögen oder anderweitig beglichen werden können, muss der Geschäftsführer die Insolvenz der GmbH anmelden. Eine Möglichkeit zur Stundung würde die Insolvenz verhindern. Der Geschäftsführer ist ansonsten verpflichtet, einen Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen (§ 15 Abs. 1 InsO).

Private Haftung für GmbH durch Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen verhindern

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, nach Bekanntwerden der Insolvenz innerhalb von drei Wochen einen Antrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Nur so kann die private Haftbarkeit wegen Insolvenzverschleppung verhindert werden (§ 15a Abs. 4 InsO).

Beendigung und private Enthaftung durch Insolvenz der GmbH

Wird die GmbH durch Insolvenzantrag aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO), wird die private Haftbarkeit für Geschäftsführer und Gesellschafter aufgehoben. Dies betrifft auch die restlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Dubiose Unternehmensbestattungen führen zur privaten Haftung

Die Insolvenz zu beantragen, löst bei den meisten Geschäftsführern Unbehagen aus. Der Großteil der beinahe 12.000 Wirtschaftsstraftaten im Insolvenzbereich betrifft die Insolvenzverschleppung. Die Geschäftsführer fürchten nachhaltige Reputationsschäden. In dieser Krisensituation kann es vorkommen, dass Geschäftsführer auf dem Markt der unseriösen Unternehmensbestatter eine Lösung zu finden glauben. Zweifelhafte Dienstleistungen, die häufig die Verschmelzung, Geschäftsführerwechsel oder Anteilsverkäufe beinhalten, locken mit dem Versprechen der schnellen Lösung der Krise. Wir raten dringend von diesem Vorgehen ab. Tatsächlich handelt es sich dabei um Insolvenzverschleppung mit besonderer Schwere. Es mündet in der privaten Haftbarkeit des Geschäftsführers sowie zivil- und strafrechtlichen Folgen, die nicht selten aus Geld- oder sogar Freiheitsstrafen bestehen. Die angesprochenen Berater haben keine anwaltliche Zulassung und beraten in einer rechtlichen Grauzone bis hin zur Illegalität. Vertrauen Sie auf legale Methoden und erfahrene Unternehmensanwälte.

Dritter Weg: Liquidation der GmbH nach §§ 66 ff. GmbHG mit Sperrjahr oder Löschung ohne Sperrjahr – GmbH hat Vermögen

Eine GmbH mit Vermögensüberschuss soll meistens nicht aus wirtschaftlichen Gründen beendet werden. Sie ist wirtschaftlich erfolgreich und wird im Normalfall weiter betrieben. Eine Beendung der Geschäfte tritt in folgenden Szenarien auf:

  • Es herrscht ein persönlicher Streit zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der eine Fortführung der Geschäfte unmöglich macht.
  • Das vorhandene Vermögen ist gering, liegt allerdings oberhalb der Bagatellgrenze, wodurch eine Löschung unmöglich wird. Der Geschäftsbetrieb wurde bereits eingestellt.

Liquidation der GmbH wegen Gesellschafterstreit (§§ 66 ff. GmbHG)

Herrscht ein persönlicher Streit zwischen den Gesellschaftern der GmbH, leidet das Klima häufig darunter, bis eine Fortführung der Geschäfte unmöglich wird. Hat die GmbH noch Vermögen, muss die Liquidation angestrebt werden. Sie besteht aus einem langwierigen und kostspieligen Verfahren. Zunächst bedarf es der Ernennung einiger Liquidatoren. In der Regel werden dafür die Geschäftsführer ausgewählt. Sie müssen offiziell im Handelsregister angemeldet werden. Durch die Anmeldung beim Registergericht wird der Prozess der Liquidation in Gang gesetzt. Dafür bedarf es eines Notartermins, bei dem die Gesellschafter gemeinsam die Auflösung durch Beschluss beschließen.

Auflösung und Beendigung der GmbH durch Liquidation – Schritt für Schritt

Die Liquidation dient auch der Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Das Verfahren wird durch die Liquidatoren durchgeführt und besteht aus den folgenden Schritten (§ 70 Satz 1 GmbHG):

  1. Die Liquidatoren werden nach einem Notartermin durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet.
  2. Nach einem Notartermin wird auch die Auflösung der GmbH zum Handelsregister angemeldet.
  3. Es werden eine Eröffnungsbilanz sowie ein Bericht erstellt (§ 71 GmbHG) – Gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater kostenpflichtig.
  4. Sie stellen die jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lageberichte auf – Auch das wird gewöhnlich kostenpflichtig vom Steuerberater übernommen.
  5. Sie ändern die Briefköpfe: „GmbH i.L.“ und geben die Liquidatoren an §§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG.
  6. Sie veranlassen die Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen Bundesanzeiger – Durch den “Gläubigeraufruf” machen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden (auf bundesanzeiger.de vgl. § 12 S. 1 GmbHG).
  7. Sie sorgen für die Beendigung aller laufenden Geschäfte der GmbH.
  8. Sie erfüllen alle offenen Verpflichtungen der GmbH.
  9. Sie ziehen die Forderungen der GmbH ein.
  10. Sie veräußern das gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
  11. Abwarten des Sperrjahres (§ 73 GmbHG).
  12. Nach Ablauf des Sperrjahres (ab Veröffentlichung im Handelsregister) und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verteilen Sie den Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten.
  13. Sie erstellen eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG)
  14. Nach einem Notartermin melden sie den Abschluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an
  15. Die GmbH wird daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.

Liquidation zur Versilberung der GmbH

Eine Liquidation eignet sich als Mittel zur Versilberung einer GmbH. Der Geschäftsbetrieb ist noch aktiv, muss allerdings beendet werden. Das Ziel ist es, durch eine Veräußerung das GmbH-Vermögen in Barmittel umzuwandeln. Auch ein Verkauf des gesamten Unternehmens kann als Versilberung verstanden werden.

Sperrjahr nach § 73 GmbHG

Mit der Anmeldung der Liquidation beim Registergericht beginnt das Sperrjahr der Liquidation (§ 73 GmbHG). Während der Sperrfrist kann das Vermögen nicht verteilt werden. Die Frist dient dem Gläubigerschutz. Mit dem Gläubigeraufruf werden diese aufgefordert, offene Forderungen gegen die in der Liquidation befindliche GmbH geltend zu machen. Bestehen Forderungen, auf die sich kein Gläubiger meldet, wird der Betrag aus dem Gesellschaftsvermögen heraus hinterlegt. Dasselbe gilt für strittige Forderungen.

Verteilung des Liquidationserlöses einer GmbH

Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann das restliche Vermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Man spricht vom Liquidationserlös. Ist die Verteilung abgewickelt, gilt die GmbH als beendet. Der Beschluss zur Liquidation wird von den Liquidatoren im Handelsregister angemeldet (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die GmbH gilt somit als offiziell beendet.

Löschung der GmbH ohne Sperrfrist bei Auszahlung durch ordentlichen Gewinnverteilungsplan

Liegt kein nennenswertes Vermögen vor, das allerdings über der Bagatellgrenze liegt, kann eine Vermögensübertragung vorgenommen werden, um die Liquidation zu umgehen. Wird das Vermögen nach einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan verteilt, so ist eine Löschung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7, § 394 FamFG möglich.

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Typische Betriebskosten einer inaktiven GmbH

Durch die Auflösung oder Löschung einer GmbH stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven haftungsbeschränkten Gesellschaft. Die typischen Kosten sind:

BeschreibungBetrag
Industrie und HandelskammerJährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten GmbHs durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – “IHK Transparent”)155,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 469,- €
BundesanzeigerJährlicher Beitrag39,- Mindestbeitrag
BuchführungBei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitalgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche KostenVariable Steuerberaterkosten nach der StBVV
KontoführungGebühren der kontoführenden BankJe nach Konto

Besteuerung der GmbH nach der Liquidation

Anders als bei der Beendigung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit fallen nach der  Liquidation. der Gesellschaft noch Steuern an.

Die Besteuerung der GmbH nach der Liquidation richtet sich nach § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). 

Während bei einer aktiven GmbH das Wirtschaftsjahr für die Besteuerung maßgeblich ist (§ 7 Abs. 4 KStG) , kommt es bei einer GmbH in Liquidation auf den Abwicklungszeitraum an (§ 11 Abs. 1 KStG). Der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Dabei soll der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen.

Abwicklungszeitraum 

Der Abwicklungszeitraum beginnt  mit   dem Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft und endet mit Abschluss der Liquidation.  Es ist also das Sperrjahr abzuwarten, die Gläubiger sind zu befriedigen und das restliche Gesellschaftsvermögen ist zu verteilen. 

Abwicklungsgewinn

Zur  Ermittlung des Abwicklungsgewinns werden Anfangs- und Endvermögen einander gegenübergestellt.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist der Liquidationseröffnungsbilanz zu entnehmen (Betriebsvermögen). Es handelt sich um das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist bzw. (bei Nicht-Veranlagung) das Betriebsvermögen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Wurde im vorhergehenden Wirtschaftsjahr Gewinn ausgeschüttet, so ist dieser in Abzug zu bringen. Gab es am Ende des vorhergehenden  Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen, so gelten die  danach geleisteten Einlagen als Anfangsvermögen.  

Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zum Schluss zu verteilende Vermögen. Noch vorhandene Sachwerte sind mit zu berücksichtigen.  Ebenso nicht abziehbare Betriebsausgaben und verdeckte Vermögensverteilungen. In Abzug zu bringen sind dagegen steuerfreie Vermögenszuwächse, welche die GmbH im  Abwicklungszeitraum erhalten hat.

Berechnet wird die Körperschaftsteuer auf die übliche Art und Weise, nach § 23 Abs. 1 KStG. Der Satz liegt derzeit grundsätzlich bei 15 Prozent. Im Abwicklungszeitraum fällt darüber hinaus Gewerbesteuer  an (§ 16 Abs. 1 GewStDV). Dabei ist zu beachten, dass der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb   im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist,  auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen ist.

Liquidation der UG vs Auflösung der UG ohne Sperrjahr vs Löschung der UG ohne Sperrjahr

Wie schneiden die unterschiedlichen Wege, eine UG zu beenden, im Vergleich am?

Sehen Sie hier den Vergleich Liquidation der UG (§§ 66 ff. GmbHG) vs Auflösung der UG ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr 2 GmbHG) vs Löschung der UG ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von VermögenslosigkeitNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver GeschäftsjahreNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 1-3 MonateDurchschnittlich 1-3 Monate
KostenSteuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung1 Notartermin, anwaltliche BegleitungAnwaltliche Begleitung

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Kosten Löschung oder Auflösung  ohne Sperrjahr – Rechnungserstellung nach  Austragung  aus dem Handelsregister

Bei der Löschung oder Auflösung  ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten – Wir stellen  unsere Rechnung erst nach der Austragung  aus dem Handelsregister:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der UG Löschung wegen Vermögenslosigkeit Löschungsberatung, Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie, Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens – Honorar fällig erst nach erfolgter Löschung 849,– € – fällig erst nach erfolgter Löschung
Kosten der UG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk Auflösungsberatung, Prüfung des Auflösungsunterfangens und -strategie, Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahens – Honorar fällig erst nach erfolgter Auflösung 849,– € – fällig erst nach erfolgter Auflösung
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens Finanzamt Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht 209,– €
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €
HandelsregistergebührKosten der Abmeldung der Gesellschaft aus dem HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €

Sehr starke Kostenersparnis zur Liquidation

Es besteht eine besonders hohe Einsparung gegenüber der Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Die Liquidation  erfordert

  • eine intensive und langanhaltende anwaltliche Begleitung über den Zeitraum von über einem Jahr,
  • mindestens zwei Notartermine und
  • die kostenaufwändige Erstellung von Bilanzen und Abschlüssen durch den Steuerberater.

Ihre Gesamtkosten für die Liquidation liegen deshalb üblicherweise mindestens bei einem Betrag von 3.000 €. Dies ist ihren zahlreichen Abschnitten und Schritten geschuldet:

  • Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG §§ 316 ff. HGB – entfällt bei der Löschung
  • Aufstellung der Steuererklärungen / Jahresabschlüsse durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG, §§ 316 ff. HGB – bei der Löschung kann die letzte max. 8 Monate alte Steuererklärung verwendet werden
  • Gläubigeraufruf  – § 65 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
  • Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz – § 71 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
  • Anmeldung des Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister – § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG – entfällt bei der Löschung
  • 2 Notartermine – mindestens 450 € – bei der Löschung höchstens  1 Notartermin mit üblichen Kosten von 240 €

Festpreis und Rechnungserstellung erst nach Löschung oder Auflösung

Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag, der Ihnen erst nach der Löschung in Rechnung gestellt wird; weitere Kosten werden für Sie nicht anfallen. Insbesondere werden Sie

  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Beratung
  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung des Löschungsbegehrens
  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Organisation Ihrer Löschung und Ihre Vertretung während des Löschungsprozesses

zahlen müssen. Diese Kosten stehen nicht von Anfang an fest und können sehr stark ausufern. Bei uns bleibt es bei einem Festhonorar, das unabhängig von der  Komplexität oder Langwierigkeit Ihres Falles ist (Preistransparenz). Als auf Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei haben wir die notwendige Erfahrung, um unseren Aufwand einzuschätzen und unseren Mandanten einen transparenten Pauschalpreis und eine Zahlung im Falle einer erfolgreichen Löschung oder Auflösung anzubieten.

Schnelle Liquidation wenn die Löschung/Auflösung nicht möglich ist

Für den Fall, dass eine Beendung Ihrer Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr nicht möglich ist, ist die klassische Liquidation die einzige Möglichkeit Ihre Gesellschaft zu beenden. Wir helfen Ihnen schnellstmöglich den Liquidationsprozess zu beginnen und begleiten Sie während der gesamten Dauer der Abwicklung. Wir übernehmen den ganzen Prozess der Liquidation und das zum Festpreis.

Sollte das Handelsregistergericht bei dem Ihre Gesellschaft eingetragen ist die Auflösung und Löschung der Gesellschaft ablehnen, gehen wir sofort zur klassischen Liquidation über, damit Sie keine Zeit verlieren.

LeistungBeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der LiquidationLiquidationsberatung, Organisation Notartermine, Liquidationsunterlagen (Liquidationsbeschluss, Anmeldung Liquidation, Bekanntmachung, Anmeldung Liquidationsabschluss), Organisation und Begleitung des Liquidationsverfahrens vor dem Registergericht während der Gesamtdauer des Sperrjahres (>12 Monate), 2 Stunden Beratung im Sperrjahr und bei der Verteilung
1.159,– €
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtVerfahren beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung der Liquidationseröffnung und Vermeidung von Beanstandungen des Registergerichts209,–,- €
BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Liquidationsbeschlusses, Notarielle Beurkundung des Liquidationsabschlusses am Ende des Sperrjahrs
Durchschnittlich jeweils 240,- €
Weitere Kosten
Gerichtliches Liquidationsverfahren, Entfernung der Gesellschaft aus dem Handelsregister70 € zuzüglich 40 € pro Liquidator, nach Ermessen des Gerichts

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Liquidation vs. Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr vs. Löschung der GmbH ohne Sperrjahr

Liquidation der GmbH (§§ 66 ff. GmbHG) vs Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr 2 GmbHG) vs Löschung der GmbH ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von VermögenslosigkeitNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver GeschäftsjahreNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 1-3 MonateDurchschnittlich 1-3 Monate
KostenSteuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung1 Notartermin, anwaltliche BegleitungAnwaltliche Begleitung

Kosten der Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr – Rechnungserstellung erst nach der Austragung

Bei der Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten – Sie zahlen erst nach der erfolgreichen Austragung der GmbH aus dem Handelsregister:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der GmbH Löschung wegen VermögenslosigkeitLöschungsberatung, Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie, Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens – Honorar fällig erst nach der Löschung 719,- € – fällig erst nach Löschung
Kosten der GmbH Auflösung ohne VermögenslosigkeitsvermerkAuflösungsberatung, Prüfung des Auflösungsunterfangens und -strategie, Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahens – Honorar fällig erst nach der Auflösung 769,- € – fällig erst nach Auflösung
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtKlärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht269,- €
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €

Sehr starke Kostenersparnis zur Liquidation

Es besteht eine besonders hohe Einsparung gegenüber der Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Sie erfordert

  • eine intensive und langanhaltende anwaltliche Begleitung über den Zeitraum von über einem Jahr,
  • mindestens zwei Notartermine und
  • die kostenaufwändige Erstellung von Bilanzen und Abschlüssen durch den Steuerberater.

Ihre Gesamtkosten liegen deshalb üblicherweise mindestens bei einem Betrag von 3.000 €. Dies ist ihren zahlreichen Abschnitten und Schritten geschuldet:

  • Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG §§ 316 ff. HGB – entfällt bei der Löschung
  • Aufstellung der Steuererklärungen / Jahresabschlüsse durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG, §§ 316 ff. HGB – bei der Löschung kann die letzte max. 8 Monate alte Steuererklärung verwendet werden
  • Gläubigeraufruf  – § 65 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
  • Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz – § 71 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
  • Anmeldung des Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister – § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG – entfällt bei der Löschung
  • 2 Notartermine – mindestens 450 € – bei der Löschung höchstens  1 Notartermin mit üblichen Kosten von 240 €

Festpreis und Rechnungsstellung erst nach Löschung oder Auflösung

Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag, der erst nach der Löschung oder Auflösung fällig ist: weitere Kosten werden für Sie nicht anfallen. Insbesondere werden Sie

  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Beratung
  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung des Löschungsbegehrens
  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Organisation Ihrer Löschung und Ihre Vertretung während des Löschungsprozesses

zahlen müssen. Diese Kosten stehen nicht von Anfang an fest und können sehr stark ausufern. Bei uns bleibt es bei einem Festhonorar, das unabhängig von der  Komplexität oder Langwierigkeit Ihres Falles ist (Preistransparenz). Als auf Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei haben wir die notwendige Erfahrung, um unseren Aufwand einzuschätzen und unseren Mandanten einen transparenten Pauschalpreis  anzubieten.

Schnelle Liquidation wenn die Löschung/Auflösung nicht möglich ist

Für den Fall, dass eine Beendung Ihrer Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr nicht möglich ist, ist die klassische Liquidation die einzige Möglichkeit Ihre Gesellschaft zu beenden. Wir helfen Ihnen schnellstmöglich den Liquidationsprozess zu beginnen und begleiten Sie während der gesamten Dauer der Abwicklung. Wir übernehmen den ganzen Prozess der Liquidation und das zum Festpreis.

Sollte das Handelsregistergericht bei dem Ihre Gesellschaft eingetragen ist die Auflösung und Löschung der Gesellschaft ablehnen, gehen wir sofort zur klassischen Liquidation Ihrer GmbH über, damit Sie keine Zeit verlieren.

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der GmbH LiquidationLiquidationsberatung, Organisation Notartermine, Liquidationsunterlagen (Liquidationsbeschluss, Anmeldung Liquidation, Bekanntmachung, Anmeldung Liquidationsabschluss), Organisation und Begleitung des Liquidationsverfahrens vor dem Registergericht während der Gesamtdauer des Sperrjahres (>12 Monate), 2 Stunden Beratung im Sperrjahr und bei der Verteilung
1.159,00- €
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtVerfahren beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung der Liquidationseröffnung und Vermeidung von Beanstandungen des Registergerichts269,- €
BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Liquidationsbeschlusses, Notarielle Beurkundung des Liquidationsabschlusses am Ende des Sperrjahrs
Durchschnittlich jeweils 240,- €
Weitere Kosten
Gerichtliches Liquidationsverfahren, Entfernung der Gesellschaft aus dem Handelsregister70 € zuzüglich 40 € pro Liquidator, nach Ermessen des Gerichts

GmbH Unterlagen Download

Übersicht Unterlagen Download

  • Folgende Unterlagen stehen Ihnen weiter unten zum Download bereit:

    • ✓ GmbH Beendung Beauftragung und Vollmacht
    • ✓ Infoblatt Vermögenslosigkeit

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GmbH Beendung Unterlagen Download

Gerne begleitet unsere Kanzlei Ihre GmbH Beendung- Wir übernehmen dabei den gesamten Prozess für Sie.

Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und  lassen Sie

  • die Beauftragung
  • die Vollmacht
  • Angaben zu Ihrem Unternehmen
  • Vertiefte Angaben zur Beendung

uns ausgefüllt zukommen:

  • per E-Mail (unternehmer@anwalt-kg.de) oder
  • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
  • per Post (KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

Um uns die Prüfung der Vermögenslosigkeit zu ermöglichen, übersenden Sie uns bitte die folgenden Unterlagen:

  • Den ausgefüllten Bogen „03 – Vertiefte Angaben“
  • Letzte Abschlüsse
  • Kontoauszüge der Gesellschaftskonten
  • Kopien weiterer Gesellschaftsunterlagen/Buchhaltungsunterlagen

Wir Prüfen Ihre Unterlagen kostenlos und geben Ihnen eine Einschätzung zur Möglichkeit der Beendung Ihrer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.

GmbH Unterlagen zum Download

Beendung Infoblatt zur Vermögenslosigkeit

Die Vermögenslosigkeit ist der Kern des Beendungsverfahrens. Was genau bedeutet Vermögenslosigkeit? Alle Infos dazu finden Sie in unserem Beiblatt.

Infoblatt zum Download

Ihr Unternehmensrechtsteam

Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin

Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin

Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin

und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten


Prinzipien

  • KOSTENFREIE ERSTBERATUNG & PRÜFUNG

    Kostenfreie Erstberatung oder Überprüfung Ihrer Angelegenheit und Ersteinschätzung Ihres Falls – BUNDESWEIT.

  • SCHNELL & EINFACH

    Wir kümmern uns um Ihren Unternehmensrechtsfall – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft. Eine Wartezeit oder lange Bearbeitungsdauer sehen wir nicht vor.

  • RECHTSSICHERHEIT

    Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.

  • PREISTRANSPARENZ

    Im Falle eines Pauschalhonorars begleiten wir Sie zu einem feststehenden Festpreis – ohne komplexe Gebühren oder indirekt umgelegte Kosten von Vermittlungsportalen.

  • SPEZIALISIERUNG

    Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.

  • LANGFRISTIGKEIT

    Die Betreuung Ihres Falls ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Unternehmensrechts.

Schnell-Check - Löschung ohne Sperrjahr

    Sie haben eine allgemeine Fragen zum Thema? Wir beantworten Sie hier gerne kostenfrei!

    Stellen Sie hier Ihre Frage

    • Gesellschaftsrecht

    Auflösung einer Gesellschaft (GmbH) ohne Sperrjahr

    Hallo, wir möchten eine nicht mehr benötigte Gesellschaft in Köln auflösen. Die Gesellschaft hat keine Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Es gibt nur einen Geschäftsführer/Gesellschafter. Wann wäre ist es wieder möglich eine solche Auflösung durchzuführen? Mit freundlichen Grüßen

    EK Löschung Gründung einer GmbH

    Hallo, ist es möglich einen Shop der von einem EK betrieben wird und lediglich per dropshipping verkauft somit keine Warenbestände ( Werte) hat zu schließen und als gmbH wieder zu eröffnen ohne Umwandlung bzw Einbringung? Grüße

    Löschung einer UG

    Ich würde gern eine Löschung meiner UG durchführen. Ich habe Ihr Video zur Vorbereitung angeschaut (vielen lieben Dank dafür) und ich denke, dass eine Löschung in Frage käme. Ich bin die alleinige Gesellschafterin und das Kontoguthaben ist im 0-Bereich ,;). Wäre der erste Schritt nun ein Registergericht zu kontaktieren oder wäre es besser meinen Steuerberater […]

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