Nach §§ 242 ff. HGB ist für die GmbH und die Kommanditgesellschaft ein Jahresabschluss aufzustellen. Bei der Mischform der GmbH & Co. KG handelt es sich um zwei Gesellschaften, die jeweils einen Jahresabschluss aufstellen müssen. In der Regel besteht der Jahresabschluss aus:
- Bilanz
- GuV-Rechnung
- Anhang
Jahresabschlüsse der GmbH & Co. KG – Die Grundsätze
Die Erstellung der Jahresabschlüsse erfolgt auf der Grundlage der laufenden Buchführung beider Gesellschaften. Es bestehen jedoch kleine Unterschiede in den Anforderungen an die Jahresabschlüsse der Kommanditgesellschaft und der GmbH.
Die Erstellung der Jahresabschlüsse müssen von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Obwohl es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, kann sie nach § 264a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert werden. Ist dies nicht der Fall, weil die Bilanzsumme über 350.000 €, der Umsatz höher als 700.000 € und die Mitarbeiterzahl durchschnittlich höher als 11 ist, muss sie einen Lagebericht hinzufügen.
Wird sie jedoch so kategorisiert, kann sie mit weiteren Erleichterungen rechnen.
Vereinfachung des Jahresabschlusses nach §264a HGB
Die GmbH & Co. KG kann nach §267a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert werden, obwohl sie eine Personenhandelsgesellschaft ist. Dafür müssen zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:
- Nach §268 Abs. 3 HGB darf die Bilanzsumme nicht mehr als 350.000 € betragen.
- In den letzten zwölf Monaten darf der Umsatz nicht mehr als 700.000 € betragen haben.
- In den letzten zwölf Monaten darf der Durchschnitt der Mitarbeiteranzahl nicht mehr als 11 betragen haben.
Ist Ihre GmbH & Co. KG als Kleinstkapitalgesellschaft zu kategorisieren, darf sie folgende Erleichterungen beim Jahresabschluss anwenden:
- Es darf nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB ein verkürztes Gliederungsschema angewandt werden.
- Auch die Gewinn- und Verlustrechnung darf nach § 275 Abs. 5 HGB verkürzt werden.
- Auf den Anhang des Jahresabschlusses darf nach §265 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichtet werden.
- Eine Offenlegung der Bilanzen ist nicht notwendig. Die Publizitätspflicht besteht lediglich aus einer Hinterlegung beim Bundesanzeiger, die gegen Gebühr einsehbar ist.
Enormer Aufwandserleichterung für Kleinstkapitalgesellschaft
Die Erleichterung des Aufwands für Kleinstkapitalgesellschaften ist enorm. Wer zuvor von dem hohen Verwaltungsaufwand der durchaus vorteilhaften GmbH & Co. KG abgeschreckt war, dem sind die Erleichterungen mit der Einführung des Mikrobilanzierungsgesetzes in 2012 zu Gute gekommen. So wurden beispielsweise die notwendigen GuV-Rechnungen von 20 angabepflichtigen Posten auf 8 reduziert. Die Attraktivität dieser Rechtsform ist durchaus gestiegen.
Expertenrat: Jahresabschlüsse an Dienstleister abgeben
Wir haben in den letzten Jahren zahlreiche Unternehmen durch die Gründung begleitet. Daher können wir aus Erfahrung behaupten, dass die Buchführung und auch die Erstellung des Jahresabschlusses im Optimalfall an einen Dienstleister abgegeben wird, damit Sie sich auf die operative Geschäftsführung konzentrieren können.