GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG alleine gründen

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Als Einzelperson eine GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG gründen

Die GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG ist eine Mischform aus der haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft GmbH bzw. UG und der Personengesellschaft KG.
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG wird als Komplementär eine GmbH eingesetzt; bei der UG & Co. KG eine UG. Bei einer solchen Rechtsform werden also die Vorteile der Kapitalgesellschaft mit denen der Personengesellschaft kombiniert.
Die Gründung der GmbH & Co. KG als auch die der UG & Co. KG kann von einer einzigen natürlichen Person durchgeführt werden. In diesem Fall ist diese sodann die alleinige Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH bzw. der Komplementär-UG und zudem alleinige Kommanditistin.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Beschränkte Haftung

Ein großer Vorteil der Gründung einer GmbH & Co. KG oder UG & Co KG besteht darin, dass durch den Einsatz einer GmbH / UG als Komplementär deren Haftung begrenzt wird. Dies bedeutet also, dass in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG keine natürliche Person mehr mit ihrem privaten Vermögen haftet.

Steuerliche Vorteile

Durch die Kombination von Kapital- und Personengesellschaft kann sich die natürliche Person auf die Steuervorteile der jeweiligen Gesellschaftsform berufen.

Steuervorteil durch Geschäftsführergehalt

Ein besonderer Steuervorteil ist beispielsweise gegeben, wenn das Gehalt des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bzw. Komplementär-UG entsprechend hoch oder niedrig angesetzt wird, was zur Folge hat, dass der Gewinn der GmbH bzw UG dementsprechend gemindert wird. Dadurch muss ein geringerer Betrag an Steuern an das Finanzamt abgeführt werden. Auch werden die Gewinne der GmbH bzw. UG thesauriert. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die durch die Gewinnausschüttung verursachten weiteren persönlichen Steuern des Anteilseigners aus Kapitalvermögen vermieden werden. Zudem fallen die Gewinne oder Verluste bei der KG an und werden folglich dem Kommanditisten unmittelbar steuerlich zugerechnet.

Vermeidung der verdeckten Gewinnausschüttung

Ferner sollte stets beachtet werden, dass es aus der Sicht sowohl der Komplementär-GmbH bzw. Komplementär-UG und / oder der Kommanditgesellschaft nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Allerdings ist diesem Vorgehen keine starre Grenze gesetzt, vielmehr sind die Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb dieser Grenzen sehr weit.
Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Anteile der GmbH bzw. UG zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gehören und daher die Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH bzw. Komplementär-UG Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft, also solche aus Gewerbebetrieb darstellen und gerade keine Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen sind.

Unsere Empfehlung

Wenn auch Sie Ihr eigener Chef sein und Ihr eigenes Unternehmen gründen möchten, beraten wir Sie gerne zu allen Themen rund um die Gründung. Insbesondere die Wahl der besten Rechtsform hängt von vielen Faktoren ab und sollte entsprechend gut überlegt sein.

Ob die Gründung einer GmbH & Co. KG bzw einer UG & Co. KG für Sie geeignet ist, ermitteln wir mit Ihnen in einem kostenfreien Erstberatungsgespräch.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG alleine gründen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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