Die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) wurde im Jahr 2013 geschaffen. Ihre Ursprungsrechtsform, die UG, wurde im Jahr 2008 durch eine Sonderregelung eingeführt. Das Ziel war es eine Rechtsform zu schaffen, welche die englische Limited ersetzen kann. Es wurde damit dem Wunsch deutscher Unternehmer nach einer haftungsbeschränkten Rechtsform mit geringeren Anforderungen an die Stammeinlage, als die für eine GmbH üblichen 12.500€ / 25.000 €, nachgekommen. Durch eine Gesetzesreform im Jahr 2013 wurde die gemeinnützige GmbH geschaffen, deren Recht ebenso auf die gemeinnützige UG anwendbar ist.
Wie wird ein bestehendes Unternehmen in eine gUG umgewandelt?
Sehr oft gibt es bereits ein Unternehmen, aus dem die gUG entstehen soll. In diesen Fällen wird im Gründungsprozess der gUG das bestehende Unternehmen oder beispielsweise ein Verein in eine gUG umgewandelt. Die gängigste Umwandlungsmethode ist beim Verein – anders als bei der Umwandlung gewerblicher Unternehmen – die Beendung und Neugründung. Die Umwandlung läuft in fast allen Fällen mittels Übertragung des Vereinsvermögens (Asset-Deal), Neugründung der gUG und Vereinsauflösung ab.
Definition der gemeinnützigen UG
Eine gemeinnützige UG ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, die zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes gegründet wird. Durch die zunehmende Beliebtheit von Social Entrepreneurship spielt die gUG (haftungsbeschränkt) in Deutschland eine wichtige Rolle. Mittlerweile sind mehr als 2,3 Mio. Angestellte im gemeinnützigen Sektor beschäftigt. Sie definiert sich vor allem durch ihren gemeinnützigen Zweck, der in der Satzung dokumentiert und verankert sein muss.
Als Rechtsform vereint sie die Vorteile der kaufmännischen Organisation mit den Vorzügen der gemeinnützigen Bevorteilung, wie im Vereinsrecht. So profitiert die gUG von Steuererleichterungen, muss keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer abführen und kann öffentliche Ressourcen vergünstigt nutzen.
gUG (haftungsbeschränkt) hat eigene Rechtspersönlichkeit
Als Kapitalgesellschaft hat die gUG eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbstständig als Vertragspartner auftreten oder gerichtlich verklagt werden (§§ 13, 5a GmbHG). Werden beispielsweise Mitarbeiter eingestellt oder Betriebsgrundstücke angemietet, so ist nicht der Geschäftsführer oder der Begünstigte der Vertragspartner, sondern die gUG selbst.