• Inkognito gründen: Als Mit-Gründer im Hintergrund bleiben

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Inkognito gründen: Als Mit-Gründer im Hintergrund bleiben

Manche Gründer möchten sich im Geschäftsleben eher im Hintergrund halten. Die Motive dafür können ganz unterschiedlich sein. Oft ist ein gewisses Maß an Anonymität gewünscht, um Diskretion hinsichtlich der eigenen Vermögensverhältnisse zu wahren. So will z.B. nicht jeder Wohlhabende all seine Besitztümer öffentlich machen. Manchmal möchten Gesellschafter auch nicht, dass ihre Beteiligung an einem möglicherweise in der Öffentlichkeit umstrittenen Business publik wird.

Allerdings sind der Inkognito-Gründung enge Grenzen gesetzt, denn seit 2022 ist die Eintragung ins Transparenzregister für die meisten im Handelsregister eingetragenen Firmen Pflicht. Die Geschäftsführer müssen die Gesellschafter oder auch andere an einer Gesellschaft beteiligten Personen in das Transparenzregister eintragen.

Eingetragen werden die “wirtschaftlich Berechtigten“, insbesondere Gesellschafter mit einem Anteil von über 25 Prozent  oder entsprechend hohen Stimmrechten. Das können durchaus auch stille Gesellschafter oder Treugeber sein.

Es gibt dennoch auch jetzt noch Möglichkeiten, sich als Mit-Gründer im Rahmen des Zulässigen eher im Hintergrund zu halten. Wir geben einen Überblick.

Bild von Mann an Laptop

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.