Die Gesellschafter
Gesellschafter GmbH/UG: Vermögensrechte und Vermögenspflichten
Die Gesellschaft gehört den Gesellschaftern. Daher haben sie sowohl Vermögensrechte als auch Vermögenspflichten. Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf den erzielten Reingewinn, und zwar im Verhältnis zu ihren Gesellschaftsanteilen. Wird die Gesellschaft aufgelöst, haben die Gesellschafter ebenfalls einen Anteil an dem Erlös aus der Liquidation.
Die Gesellschafter haben sowohl bei der UG als auch bei der GmbH die Stammeinlage einzubringen, diese in der Gesellschaft zu belassen und Verluste auszugleichen, die ggf. bei der Tätigkeit der Vor-GmbH entstanden sind.
Gesellschafter GmbH/UG: Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten
Die Gesellschafter haben das Recht an Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen, sie haben ein Stimmrecht und auch das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 51a GmbHG). Obwohl keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten existieren, kann sich aus der allgemeinen Treuepflicht, die jeden Gesellschafter gegenüber der GmbH trifft, die Pflicht ergeben, auf einer Gesellschafterversammlung seine Stimme abzugeben.
Gesellschafter GmbH/UG: Haftung der Gesellschafter
Die Form der GmbH wird häufig gewählt, um einer persönlichen Haftung zu entgehen. Es gibt dennoch einige Konstellationen, in denen das private Vermögen der Gesellschafter ausnahmsweise betroffen sein kann. In diesen Fällen spricht man von einer Durchgriffshaftung. Eine solche kommt in den folgenden Konstellationen in Betracht:
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Vermögens- oder Sphärenvermischung
Von einer Vermögens- bzw. Sphärenvermischung spricht man, wenn unklar ist, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand der Gesellschaft oder dem Gesellschafter gehört. Das kann insbesondere bei chaotischer Buchführung passieren, wenn die Belege so verwaltet werden, dass eine klare Zuordnung der einzelnen Gegenstände bzw. Bereiche nicht möglich ist. In diesen Fällen spricht man auch von einer „Waschkorbablage.“ Eine Vermögens- bzw. Sphärenvermischung liegt z.B. auch vor, wenn der Gesellschafter in den Räumen der UG bzw. GmbH wohnt und dort seine privaten Teppiche oder sonstigen Haushaltsgegenstände untergebracht hat. Diese Form der Durchgriffshaftung kommt besonders häufig bei einer Ein-Mann-GmbH bzw. Ein-Mann-UG vor.
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Schwerpunkt: Gesellschaftsrecht
Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Gesellschafter seine Haftungsfreiheit bewusst zum Nachteil der Gläubiger ausnutzt. Die UG oder die GmbH wird also nur vorgeschoben, um die Gläubiger zu schädigen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Gesellschafter nur Strohmänner sind, während die Entscheidungen im Hintergrund von anderen getroffen werden.
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Existenzvernichtender Eingriff
Der Gesellschafter haftet auch persönlich, wenn er die Gesellschaft bewusst so negativ beeinflusst, dass diese zahlungsunfähig wird. Das kann bei zu hohen Geldentnahmen oder besonders risikoreichen Geschäften eintreten.
Wie bei der Geschäftsführerhaftung liegt ein wesentlicher Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei bei der Beratung von Gründern zu den Gefahren, die der Gesellschafterstellung innewohnen. Aus schlichter Überforderung kann die UG oder GmbH zu einer Haftungsfalle werden, die den Vorteil des Haftungsausschlusses zunichte macht. Bei Anzeichen eines möglichen Kontrollverlustes sollte manchem Gründer zu einer anderen Gesellschaftsform geraten werden, insbesondere zu einer, die keine aufwändigen Buchführungspflichten innehat.
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