UG & Co KG Organe: Gründung bundesweit vom Anwalt
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Organe der UG & Co KG
Die UG & Co. KG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt bei Geschäften daher selbst als Vertragspartner auf (§ 13 GmbHG). Als juristische Person benötigt sie Organe, die ihre Handlungen bestimmen. Da es sich faktisch um ein Konstrukt aus zwei Gesellschaften handelt, das im Rahmen der Kommanditgesellschaft gleicht, sind die Organe ebenfalls ähnlich.
Die Geschäftsführung
Der Geschäftsführer der UG & Co. KG ist in der Regel der Geschäftsführer der UG. Wenn im Gesellschaftsvertrag so eingebracht, kann die Geschäftsführung der UG auch die KG führen. In der Regel hat die Geschäftsführung der Komplementär-UG die alleinige Geschäftsführungsbefugnis (§ 164 HGB).
Geschäftsführung der UG
Die Geschäftsführung der UG ist in der Regel die alleinige Geschäftsführung des gesamten Unternehmens. Es werden eine oder mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt. Ihnen obliegen gewisse Pflichten, durch die sie bei Missachtung in den persönlichen Regress genommen werden können.
Geschäftsführung der KG
Grundsätzlich wird die KG durch die Komplementäre nach außen vertreten. Im Falle der Mischform einer UG & Co. KG ist das somit die UG und deren Geschäftsführung, die mittelbar auch die Kommanditgesellschaft führt. Es kann jedoch ein Widerspruchsrecht von Seiten des Kommanditisten bei bestimmten Geschäften eingeführt werden.
Rechtliche Anforderungen an den Geschäftsführer
Als Geschäftsführer der UG kommt nur eine natürliche Person in Frage. Sie muss volljährig und uneingeschränkt rechtsfähig sein (§ 6 GmbHG). Zudem können Einschränkungen existieren, wenn die Person wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG).
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Aufgaben der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung einer UG & Co. KG obliegen zahlreiche Aufgaben, wie etwa:
- Die Leitung der Geschäfte
- Die Vertretung der Gesellschaft (Gerichtlich u. außergerichtlich)
- Die Buchführung
- Die Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Die Anmeldung ins Handelsregister
- Die Kommunikation mit den Gesellschaftern
- Die Verantwortung gegenüber dem Aufsichtsrat (wenn vorhanden)
Pflichten des Geschäftsführers einer UG & Co. KG
Die Geschäftsführung einer UG unterliegt besonderen Pflichten. Bei Pflichtverletzungen kann er privat haftbar gemacht werden. Auch ein Zugriff auf sein Privatvermögen sowie strafrechtliche Konsequenzen sind denkbar:
- Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
- Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlungen
- Pflicht zum ordnungsgemäßen Verhalten im Insolvenzfall
- Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Fehlverhalten
- Haftung gegenüber Dritten bei Fehlverhalten
- Informationspflicht gegenüber Gesellschaftern
- Steuerrechtliche Pflichten, wie das Sicherstellen einer ordnungsgemäßen Buchführung, dem Entrichten der Steuern und Abgaben sowie die Einreichung der Steuererklärungen
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Die Gesellschafter
Sind Sie Gesellschafter der UG & Co. KG, entweder als Gesellschafter der UG oder als Kommanditist der KG, so obliegen auch Ihnen Pflichten. Die UG & Co. KG unterschiedet zwischen Gesellschaftern der UG und Gesellschaftern, bzw. Kommanditisten der KG.
Gesellschafter der UG
Die Gesellschafter einer UG verfügen über Rechte und Pflichten. In dieser Konstellation sind sie als UG-Gesellschafter häufig an der Geschäftsführung beteiligt. Stille Investoren würden eher als Kommanditisten der KG beteiligt werden, da sich für sie eine steuerlich vorteilhafte Gewinnentnahme ermöglicht. Ihre Rechte bestehen aus:
- Recht auf Information (§ 51a GmbHG)
- Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung (§ 47 GmbHG)
- Recht auf Gewinnbeteiligung der Gesellschaft (§ 29 Abs. 1 GmbHG)
- Recht auf Teilnahme der Gesellschaftsversammlung
Dem stehen allerdings Pflichten gegenüber:
- Einzahlung des Stammkapitals
- Teilnahme an Gesellschaftsversammlung
- Treuepflicht (Wahrung der Unternehmensinteressen)
Haftung der UG-Gesellschafter
Grundsätzlich ist der UG-Gesellschafter von der persönlichen Haftung ausgeschlossen. Sein Privatvermögen bleibt unberührt. Es kann in Folge von rechtswidrigem Verhalten allerdings dazu kommen, dass er privat haftbar gemacht wird.
Vermischung von Privat- mit Betriebsvermögen
Kann nicht eindeutig dargelegt werden, dass das Betriebsvermögen vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt wurde, so kann es zu einer privaten Haftung kommen. Durch die kontinuierliche Führung einer ordnungsgemäßen Buchführung kann der notwendige Nachweis erbracht werden.
Unterkapitalisierung der Gesellschaft
Wurde die Gesellschaft nach der Gründung nicht ausreichend kapitalisiert, kann eine private Haftung in Frage kommen. Hier gibt es keine gesetzliche Regelung. Dieses Szenario unterliegt der Einzelfallbewertung.
Verlustdeckungs- oder Unterbilanzhaftung
Die beschränkte Haftung einer UG greift erst, wenn die Gesellschaft notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen wurde. Werden Geschäfte vor der Eintragung getätigt, können Gesellschafter privat haftbar gemacht werden.
Haftung bei Nichteinzahlung der Stammeinlage
Die wichtigste Pflicht des Gesellschafters besteht in der Einzahlung des Stammkapitals. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er bei Überschuldung der Gesellschaft haftbar gemacht werden.
Persönliche Haftung bei Existenzvernichtungshaftung
Gesellschafter einer UG könne privat haftbar gemacht werden, wenn sie dem Betriebsvermögen Kapital in derartiger Höhe entnimmt, dass das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und sogar von der Existenz bedroht ist.
Gesellschafter der KG
Die Kommanditisten verfügen über weniger Rechte. So sind sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen und sollen auch sonst keine Einflussnahme haben. Das charakterisiert ihre eher passive Rolle in der UG & Co. KG. Ihre Rechte bestehen aus:
- Gewinnrecht (§ 168 Abs. 2 HGB): Beteiligung am Gesellschaftsgewinn
- Kontrollrecht (§ 166 ABs. 1 Hs. 1 HGB): Einsicht in die Bücher.
Der Kommanditist hat jedoch kein Recht auf:
- Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen
- Beteiligung an der Beschlussfassung
Haftung der Kommanditisten
Generell haftet der Kommanditist unmittelbar und persönlich, wie der Komplementär einer KG in „Reinform“. (§ 171 Abs. 1 S.1 HGB). Nur ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage beschränkt (§ 172 Abs. 2 HGB). Normalerweise ist er von der Außenhaftung befreit, sobald er die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinterlegt hat. Er partizipiert nicht am operativen Tagesgeschäft.
Ausnahmen der Haftungsbeschränkung
Wird die UG & Co. KG bereits vor der Eintragung ins Handelsregister tätig, so haften auch die Kommanditisten unbeschränkt für die geschäftlichen Verbindlichkeiten (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB).
Haftung vor Eintragung
Wurden die Geschäfte der KG aufgenommen, bevor die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, müssen Kommanditisten persönlich haften.
Haftung vor Einlageleistung
Wird die Einlageleistung nicht getätigt, können Kommanditisten privat haftbar gemacht werden. Es ist allerdings zwischen Haftsumme und Pflichteinlage zu unterscheiden. Die Haftsumme wird für die Außenhaftung herangezogen, während die Pflichteinlage für das Innenverhältnis Bedeutung hat.
Haftung bei Rückzahlung der Einlage
Entnimmt der Kommanditist nach § 172 Abs. 4 HGB Anteile seiner Gesellschaft, wodurch sein Kapitalanteil unter den Betrag der geleistete Einlage fällt, kann er privat haftbar gemacht werden.
Gesellschafterversammlung der UG & Co. KG
Über die Gesellschafterversammlung können Gesellschafter Ihre Stimm- und Kontrollrechte auf den operativen Geschäftsbetrieb ausüben. Grundsätzlich stimmen die Regelungen der Gesellschaftsversammlung der KG und der UG mit denen der UG & Co. KG überein. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Gesellschaftsversammlung der UG
Die Gesellschaftsversammlung der UG in der UG & Co. KG hat einen mittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung. Hier kommen die Gesellschafter zusammen und entscheiden etwa über Verwendung der Gewinne. Sie bestimmt zudem den Geschäftsführer und u.U. den Prokuristen.
Beschlussfassung
Die meisten Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag kann dies allerdings abweichen. Festgelegt ist, dass grundlegende verändernde Entscheidungen einer 3/4-Mehrheit bedürfen, wie etwa
- Änderungen im Gesellschaftsvertrag
- Beschluss über die Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft
Dank individueller Vertragsfreiheit können Gesellschafter die Beschlussfassung der Gesellschaft nach eigenen Wünschen gestalten.
Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat ist bei der UG & Co. KG nicht standardmäßig vorgesehen. Er kann allerdings durch einen Gesellschaftsvertrag einberufen werden. Seine Aufgabe liegt in einem weiteren Kontrollorgan der Geschäftsführung.
Einfacher Gesellschafterwechsel und Kapitalbeschaffung
Eine Kreditaufnahme kann sich mit der Rechtsform einer UG & Co. KG als schwierig erweisen. Dies liegt vor allem daran, dass durch Gründung einer UG & Co. KG die persönliche Haftung beschränkt wird. Darlehensgeber gehen dieses Risiko ungerne ein. Ohne eine private Bürgschaft bei der Bank einzugehen, fällt eine Kreditaufnahme demnach schwer.
Allerdings hat die UG & Co. KG den großen Nutzen, dass sie neue Investoren als Kommanditisten aufnehmen und sich so weiter finanzieren kann.
Kommanditisten-Anteile aus der KG können dabei ohne notarielle Beurkundung übertragen werden.
Vielmehr reicht eine Anmeldung zum Handelsregister und die Beifügung einer notariellen Beglaubigung aus. Investoren, die als Kommanditisten aufgenommen werden, verfügen weiterhin über weitgehende unternehmerische Freiheiten, da sie nicht als Gesellschafter der Komplementär UG mitwirken und auch nicht als Geschäftsführer in Ihrem Unternehmen arbeiten.
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