• UG & Co KG Organe: Gründung bundesweit vom Anwalt

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Organe der UG & Co KG

Die UG & Co. KG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und tritt bei Geschäften daher selbst als Vertragspartner auf (§ 13 GmbHG). Als juristische Person benötigt sie Organe, die ihre Handlungen bestimmen. Da es sich faktisch um ein Konstrukt aus zwei Gesellschaften handelt, das im Rahmen der Kommanditgesellschaft gleicht, sind die Organe ebenfalls ähnlich.

Die Geschäftsführung

Der Geschäftsführer der UG & Co. KG ist in der Regel der Geschäftsführer der UG. Wenn im Gesellschaftsvertrag so eingebracht, kann die Geschäftsführung der UG auch die KG führen. In der Regel hat die Geschäftsführung der Komplementär-UG die alleinige Geschäftsführungsbefugnis (§ 164 HGB).

Geschäftsführung der UG

Die Geschäftsführung der UG ist in der Regel die alleinige Geschäftsführung des gesamten Unternehmens. Es werden eine oder mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt. Ihnen obliegen gewisse Pflichten, durch die sie bei Missachtung in den persönlichen Regress genommen werden können.

Geschäftsführung der KG

Grundsätzlich wird die KG durch die Komplementäre nach außen vertreten. Im Falle der Mischform einer UG & Co. KG ist das somit die UG und deren Geschäftsführung, die mittelbar auch die Kommanditgesellschaft führt. Es kann jedoch ein Widerspruchsrecht von Seiten des Kommanditisten bei bestimmten Geschäften eingeführt werden.

Rechtliche Anforderungen an den Geschäftsführer

Als Geschäftsführer der UG kommt nur eine natürliche Person in Frage. Sie muss volljährig und uneingeschränkt rechtsfähig sein (§ 6 GmbHG). Zudem können Einschränkungen existieren, wenn die Person wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG).

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.