RECHTSFORM | Tätigkeit & Gründer | Haftung | Image | Kosten | Steuern | Asset Protection | Kontrolle | Anonymität |
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VV-GmbH oder VV-UG | Tätigkeit:
✓ Halten, Kauf und/oder Verkauf von Wertpapieren
✓ Kauf und/oder Verkauf von Unternehmens- anteilen
✓ Regelmäßige Auszahlung von “Lebens- unterhalt” ins Privat- vermögen über GF-Gehalt einer operativen Tochter oder einer “Management- holding”
X/✓ Auszahlung über GF-Gehalt hinweg ins Privat- vermögen als Darlehen möglich, nicht als (endgültige) Entnahme ➝ Personen- gesellschaft
Gründer:
Einer oder mehrere Gründer | Beschränkte private Haftung. | GmbH: Hohe Anerkennung. In und außerhalb Deutschlands durch vergleichbar hohes Stammkapital von 25.000 € angesehen.
Start-UP-Image. Durch vergleichbar geringes Stammkapital von min. 1 € als “Beginner- echtsform” bekannt. Seriöser als Limited. | GmbH Gründung: Mindestkapital 12.500 €. 25.000 € zur vollen Haftungs- beschränkung. Notartermin erforderlich.
UG Gründung: Mindestkapital 1 €. Notartermin erforderlich.
Betrieb: Bilanz- Pflicht, besser Steuer- berater oder FIBU- Software nutzen. | Kapital- gesellschaft, dadurch steuerlich vorteilhaft bei vermögens- verwaltender Investoren- oder Tradertätigkeit:
– GF-Gehalt ins Privat- vermögen als Betriebs- ausgabe auf GF-Ebene: ESt 20-30%. Kann weiter steueroptimiert werden (Altersvorsorge, PKW usw.)
– Kauf, Halten und Verkauf von Wertpapieren oder Beteiligungen: ca. 1,5 % Steuer (statt 25 % Kapitalertrags-besteuerung).
– Keine Wegzugs- besteuerung bei “Doppel- stöckiger” Holding.
– Familien-VV-GmbH oder UG: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-Holding: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Etwas Anonymität.
Firmenname. Gesellschafter kann nicht dem Impressum entnommen werden.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Immobilien-GmbH oder Immobilien-UG | Tätigkeit:
✓ Vermietung von Immobilien “Buy & Hold”
✓ Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip”
✓ Regelmäßige Auszahlung von “Lebens- unterhalt” ins Privat- vermögen über GF-Gehalt einer operativen Tochter oder einer “Management- holding”
X/✓ Auszahlung über GF-Gehalt hinweg ins Privat- vermögen als Darlehen möglich, nicht als (endgültige) Entnahme ➝ Personen- gesellschaft
Gründer:
Einer oder mehrere Gründer, meistens operativ tätige Unternehmer, Investoren oder Familien, jeweils mit Gewinn- vortrag, der eine langfristige Investition erlaubt | Beschränkte private Haftung. | GmbH: Hohe Anerkennung. In und außerhalb Deutschlands durch vergleichbar hohes Stammkapital von 25.000 € angesehen.
Start-UP-Image. Durch vergleichbar geringes Stammkapital von min. 1 € als “Beginner- echtsform” bekannt. Seriöser als Limited. | GmbH Gründung: Mindestkapital 12.500 €. 25.000 € zur vollen Haftungs- beschränkung. Notartermin erforderlich.
UG Gründung: Mindestkapital 1 €. Notartermin erforderlich.
Betrieb: Bilanz- Pflicht, besser Steuer- berater oder FIBU- Software nutzen. | Kapital- gesellschaft, dadurch steuerlich vorteilhaft bei “Fix & Flip” oder “Buy & Hold” Tätigkeit:
– GF-Gehalt ins Privatv- ermögen als Betriebs- ausgabe auf GF-Ebene: ESt 20-30%. Kann weiter steueroptimiert werden (Altersvorsorge, PKW usw.)
– Immobilien-verkauf durch Veräußerung von durch eine Mutter- Gesellschaft (Holding) gehaltene Anteilen (“Fix & Flip”) nur ca. 1,5 % Steuer (statt bis zu 45 % ESt).
– Immobilien- vermietung nur ca, 15 % Steuer (statt 45 % ESt).
– Keine Wegzugs- besteuerung bei “Doppel- stöckiger” Holding.
– Liquiditäts- vorteile durch höhere Abschreibung: Sonderabschrei- bung auf bwegl. Wirtschafts- güter von 20 %, degressive AfA, Ansatz zukünftige Anschaffungen 3 Jahre mit 50 %, 3% (statt 2%) Gebäude AfA.
– Familien- Immobilien-GmbH: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-Holding: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Etwas Anonymität.
Firmenname. Gesellschafter kann nicht dem Impressum entnommen werden.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
GmbH-Holding oder UG-Holding | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen und vermögens- geschützte Investition ihrer Gewinne in der “Spardose”
✓ Vermietung von Immobilien “Buy & Hold”
✓ Halten, Kauf und/oder Verkauf von Wertpapieren
✓ Kauf und/oder Verkauf operatives Unternehmen “Exit”
✓ Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip”
✓ Regelmäßige Auszahlung von “Lebens- unterhalt” ins Privat- vermögen über GF-Gehalt einer operativen Tochter oder einer “Management- holding”
X/✓ Auszahlung über GF-Gehalt hinweg ins Privat- vermögen als Darlehen möglich, nicht als (endgültige) Entnahme ➝ Personen- gesellschaft
Gründer:
Einer oder mehrere Gründer, meistens operativ tätige Unternehmer, Investoren oder Familien, jeweils mit Gewinn- vortrag, der eine langfristige Investition erlaubt | Beschränkte private Haftung. | GmbH-Holding: Hohe Anerkennung. In und außerhalb Deutschlands durch vergleichbar hohes Stammkapital von 25.000 € angesehen.
UG-Holding: Start-UP-Image. Durch vergleichbar geringes Stammkapital von min. 1 € als “Beginner- echtsform” bekannt. Seriöser als Limited. | GmbH-Holding-Gründung: Kapital für Mutter- und Tochterebene ca. 14.000 €. 26.500 € zur vollen Haftungs- beschränkung. 2x Notargebühr erforderlich (ein Notartermin).
UG-Holding-Gründung: Kapital für Mutter- und Tochterebene ca. 1.500 €. 2x Notargebühr erforderlich (ein Notartermin).
Betrieb: 2x Bilanz- Pflicht, besser Steuer- berater oder FIBU- Software nutzen. | Kapital- gesellschaft, dadurch steuerlich vorteilhaft ab ca. 50-60t € jährlichen Gewinnvortrag – egal, ob aus operativer Tätigkeit der Töchter oder der Vermögens- verwaltungs- tätigkeit – (bis dahin steuerlich dem Einzel- unternehmen oder einer Personen- gesellschaft gleichgestellt) sowie starke Holding- steuervorteile.
Steuer von gesamt 27-30 % (statt 45 % ESt bei einer Personen- gesellschaft):
– GF-Gehalt ins Privatv- ermögen als Betriebs- ausgabe auf GF-Ebene: ESt 20-30%. Kann weiter steueroptimiert werden (Altersvorsorge, PKW usw.)
– Gewinnvortrag aus operativer Tätigkeit: Körperschafts- und Gewerbesteuer ca. 30 % (statt 45 % ESt).
– Entnahme in die “Spardose” zur sicheren Investition außerhalb der operativen Tochter nur ca. 1,5 % Steuer (statt 45 % ESt).
– Unternehmens-verkauf (“Exit”) von in der “Spardose” gehaltenen Anteilen an Unternehmen nur ca. 1,5 % Steuer (statt 25 % Gewinn- besteuerung).
– Immobilien-verkauf von in der “Spardose” gehaltenen Immobilien- Tochter Anteilen (“Fix & Flip”) nur ca. 1,5 % Steuer (statt bis zu 45 % ESt).
– Vermögens- aufbau: Investition des operativen Gewinn- vortrags in der “Spardosen”- Mutter- gesellschaft mit ca. 1,5 % Steuer (statt 25 % Kapitalertrags-besteuerung).
– Immobilien- vermietung über Immobilien- GmbH nur ca, 15 % Steuer (statt 45 % ESt).
– Gewinn- und Verlust- ausgleich mehrerer Töchter bei Gewinn- abführungs- vertrag.
– Keine Wegzugs- besteuerung bei “Doppel- stöckiger” Holding.
– Weitere Steuervorteile durch Management- holding usw.
– Bei Umwandlung aus Einzel- unternehmen: 8 Monate Rückwirkung 30 % Steuer und steuerfreie Entnahme des EU-Werts auf Ebene der operativen Tochter.
– Weitere Steuervorteile durch abgestimmte Beteiligung steuerlich begünstigter Gesellschafter, zB. stille Beteiligung von Familien- mitgliedern.
– Liquiditäts- vorteile durch höhere Abschreibung: Sonderabschrei- bung auf bwegl. Wirtschafts- güter von 20 %, degressive AfA, Ansatz zukünftige Anschaffungen 3 Jahre mit 50 %, 3% (statt 2%) Gebäude AfA.
– Familien- Holding: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Partiell. Gesamtes Vermögen wie entnommener Gewinn der operativen Töchter, Anteile an Gesellschaften, sonstige Beteiligungen, Immobilien, Wertpapiere usw. wird in der “Spardosen- gesellschaft” gehalten. So werden die Aktiva vor der Insolvenz einer problematischen operativen Tochter geschützt.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-Holding: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Etwas Anonymität.
Firmenname. Gesellschafter kann nicht dem Impressum entnommen werden.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Familienstiftung | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen und vermögens- geschützte Investition ihrer Gewinne “Unternehmens- stiftung”
✓ Vermietung von Immobilien “Buy & Hold”
✓ Halten, Kauf und/oder Verkauf von Wertpapieren
✓ Kauf und/oder Verkauf operatives Unternehmen “Exit”
✓ Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip”
✓ Regelmäßige Auszahlung von “Lebens- unterhalt” ins Privat- vermögen über GF-Gehalt eines operativen Unternehmens
X Entnahmen oder Vermögens- übertragungen ins Privat- vermögen oder an andere Unternehmen. Geld bleibt in der Stiftung ➝ GmbH, Holdings und Personen- gesellschaften
Gründer:
Einer oder mehrere Stifter, die mit einem höheren Vermögen ausgestattet sind, insbesondere operativ tätige Unternehmer, Investoren und/oder Familien, jeweils mit Gewinn- vortrag, der eine langfristige Investition erlaubt. | Keine private Haftung – Stiftung “gehört sich selbst”, so dass es keine Geschäftsführer- oder Gesellschafter- haftung gibt. | Sehr hohes Ansehen. Durch hohes Stiftungs- vermögen ab mindestens 50.000 €, besser ab 100.000 €, sowie häufig mit der Stiftung verbundene gemeinnützige Tätigkeit. | Gründung: Stiftungs- vermögen ab 50.000 €, besser ab 100.000 € erforderlich. Kein Notartermin, aber Begleitung vor der Stiftungs- aufsicht erforderlich.
Betrieb: Einfache EüR, aber ggf. laufende Treuhänder- vergütung. | Hält meistens Kapital- gesellschafts- anteile, häufig eine Holding, steuerlich vorteilhaft ab ca. 50-60t € jährlichen Gewinnvortrag – egal, ob aus operativer Tätigkeit der gehaltenen Gesell- schaften oder der eigenen Vermögens- verwaltungs- tätigkeit – (bis dahin steuerlich dem Einzel- unternehmen oder einer Personen- gesellschaft gleichgestellt) zudem besonders starke Stiftung- steuervorteile im Bereich Körperschafts- und Erbsteuer.
Steuerbelastung von gesamt 15-30 % (statt 45 % ESt bei einer Personen- gesellschaft oder einem EU):
– GF-Gehalt ins Privat- vermögen als Betriebs- ausgabe auf GF-Ebene: ESt 20-30%. Kann weiter steueroptimiert werden (Altersvorsorge, PKW usw.)
– Gewinnvortrag aus operativer Tätigkeit: Körperschafts- und Gewerbesteuer ca. 30 % (statt 45 % ESt). Operative Tätigkeit der Stiftung selbst mit ca. 15 % Steuer- last möglich.
– Entnahme in die Stiftung zur sicheren Investition außerhalb der operativen Tochter nur ca. 0,75 % Steuer (statt 45 ESt).
– Unternehmens-verkauf (“Exit”) von in Stiftung gehaltenen Anteilen an Unternehmen nur ca. 0,75 % Steuer (statt 25 % Gewinn- besteuerung).
– Immobilien-verkauf von in der Stiftung gehaltenen Immobilien- Tochter Anteilen (“Fix & Flip”) nur ca. 0,75 % Steuer (statt bis zu 45 % ESt).
– Vermögens- aufbau: Investition des operativen Gewinn- vortrags in der Stiftung mit ca. 0,75 % Steuer (statt 25 % Kapitalertrags-besteuerung).
– Immobilien- vermietung über Immobilien- GmbH nur ca, 15 % Steuer (statt 45 % ESt).
– Gewinn- und Verlust- ausgleich mehrerer Töchter bei Gewinn- abführungs- vertrag.
– Keine Wegzugs- besteuerung.
– Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch Bedenkung von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Ja, höchste Asset Protection.
Stiftung ist “ewig” und existiert “aus sich heraus” losgelöst von ihren Gründern oder den bedachten Personen.
Gesamtes Vermögen wie entnommener Gewinn der von ihr gehaltenen operativen Gesell- schaften, Immobilien, Wertpapiere usw. wird von der Stiftung gehalten.
So werden die der Stiftung übertragenen Aktiva
– vor der Insolvenz einer problematischen operativen Tochter geschützt.
– UND vor der Insolvenz des Stifters selbst oder jeder anderen, vom Stifter bedachten Person geschützt: von der Stiftung gehaltenes Vermögen ist auch im Fall einer privaten Insolvenz des Stifters unpfändbar. | Kontrolle über die Führung durch den Stifter, Abgabe der Kontrolle über die Vermögens- verfügung sowie die Satzung.
– Der Stifter wird Vorstand und führt die Tätigkeit der Stiftung aus.
– Der Stifter definiert in der Satzung die Erbfolge nach seinem Willen.
– Der Stifter sichert Familien- angehörige finanziell ab.
– Der Stifter verhindert Vermögens- zersplitterung.
– Der Stifter vermeidet Erbstreitigkeiten.
– Der Stifter erhält das Unternehmen.
– Nach dem Stiftungsgeschäft – also der Gründung und Vermögens- übertragung – lässt sich die Stiftung nicht rückgängig machen. Sie gehört “sich selbst”. Weder der Stifter noch die Bedachten können das Vermögen wieder an sich auszahlen lassen. Die Stiftung hat einen vermögens- schützenden “Ewigkeits- charakter”. Deshalb erfolgt meistens eine “Anstiftung” mit nur einem Teil des Gesamt- vermögens, das bei einer guten Erfahrung aufgestockt wird. | Etwas Anonymität.
Stifter muss sich nicht aus einem Impressum ergeben oder im Transparenz- register eingetragen werden, wenn er nicht im Vorstand ist. |
GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen bei häufigen Privat- entnahmen und geringem Gewinn- vortrag bis ca. 50-60t €
✓ Vermietung von Immobilien als “Zwischen- gesellschaft” und Verkauf nach Haltefrist
✓ Flexible Entnahmen ins Privat- vermögen
X Halten von Wertpapieren / langfristige Investition ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf operatives Unternehmen “Exit” ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip” ➝ Holding
Gründer:
Einer oder mehrere Gründer, meistens Familien, die eine eigene Immobilie verwalten sowie Familien- mitglieder oder Investoren, die an einem KMU – jeweils mit geringem Gewinn- vortrag – beteiligt sind. | Beschränkte private Haftung. | GmbH & Co. KG: Höhere Anerkennung durch vergleichbar hohes Stammkapital von 25.000 € und Bekanntheit für solide geführte Familien- unternehmen.
UG & Co. KG: Besseres Start-UP-Image. Durch vergleichbar geringes Stammkapital von min. 1 € als “Beginner- echtsform” bekannt, jedoch seriöser als Limited und Anerkennung durch elaboriert anmutende Bezeichnung. | Gründung GmbH & Co. KG: Mindestkapital 12.500 €. 25.000 € zur vollen Haftungs- beschränkung. 2x Notargebühr erforderlich (ein Notartermin).
Gründung UG & Co. KG:
Mindestkapital ca. 2.000 €. 2x Notargebühr erforderlich (ein Notartermin).
Betrieb: 2x Abschluss, 1x Bilanz- Pflicht, besser Steuer- berater oder FIBU- Software nutzen. | Personen- gesellschaft, dadurch steuerlich bei einem Gewinnvortrag bis ca. 50-60t € einer Kapital-gesellschaft gleichgestellt und vorteilhaft bei Gesellschaftern, die regelmäßig Entnahmen in das private Vermögen bevorzugen und keine Ansparung innerhalb einer Holding- “Spardose” benötigen.
Meistens bei einem geringen oder keinen Gewinnvortrag.
ESt i. H. von gesamt 12-45 %.
Gewerbesteuer- freibetrag von 24.500 €.
Keine Wegzugs- besteuerung.
“Zwischen- gesellschaft” zur steuerfreien Einbringung vermieteter Immobilie in Immobilien- GmbH (keine Grunderwerb- steuer & nach 10 Jahren nur 15 % statt 45 % ESt) und/oder bei Übersteigen der Kosten sowie bei Verkauf nach der Haltefrist.
Familien-CoKG: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-CoKG: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Etwas Anonymität.
Firmenname. Gesellschafter kann nicht dem Impressum entnommen werden.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
GbR | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen bei voller privater Haftung, häufigen Privat- entnahmen und geringem Gewinn- vortrag bis ca. 50-60t €
✓ Vermietung von Immobilien als “Zwischen- gesellschaft” und Verkauf nach Haltefrist
✓ Flexible Entnahmen ins Privat- vermögen
X Halten von Wertpapieren / langfristige Investition ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf operatives Unternehmen “Exit” ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip” ➝ Holding
Gründer:
Nur mehrere Gründer, meistens Familien, die eine eigene Immobilie verwalten sowie Familien- mitglieder oder Investoren, die an einem KMU – jeweils mit geringem Gewinn- vortrag – beteiligt sind. | Volle private Haftung. | Gewöhnliches Image. | Gründung: Kein Mindestkapital. Kein Notartermin erforderlich.
Betrieb: Einfache EüR. | Personen- gesellschaft, dadurch steuerlich bei einem Gewinnvortrag bis ca. 50-60t € einer Kapital-gesellschaft gleichgestellt und vorteilhaft bei Gesellschaftern, die regelmäßig Entnahmen in das private Vermögen bevorzugen und keine Ansparung innerhalb einer Holding- “Spardose” benötigen.
Meistens bei einem geringen oder keinen Gewinnvortrag.
ESt i. H. von gesamt 12-45 %.
Gewerbesteuer- freibetrag von 24.500 €.
Keine Wegzugs- besteuerung.
“Zwischen- gesellschaft” zur steuerfreien Einbringung vermieteter Immobilie in Immobilien- GmbH (keine Grunderwerb- steuer & nach 10 Jahren nur 15 % statt 45 % ESt) und/oder bei Übersteigen der Kosten sowie bei Verkauf nach der Haltefrist.
Familien-GbR: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-GbR: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Keine Anonymität, Namen der Gründer müssen im Namen auftauchen.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
KG | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen bei teilweiser privater Haftung, häufigen Privat- entnahmen und geringem Gewinn- vortrag bis ca. 50-60t €
✓ Vermietung von Immobilien als “Zwischen- gesellschaft” und Verkauf nach Haltefrist
✓ Flexible Entnahmen ins Privat- vermögen
X Halten von Wertpapieren / langfristige Investition ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf operatives Unternehmen “Exit” ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip” ➝ Holding
Gründer:
Nur mehrere Gründer, meistens Familien, die eine eigene Immobilie verwalten sowie Familien- mitglieder oder Investoren, die an einem KMU – jeweils mit geringem Gewinn- vortrag – beteiligt sind. | Teilweise beschränkte private Haftung.
Geschäfts- führender Komplementär haftet voll, Gewinn- beteiligte Kommanditisten haften nicht. | Gewöhnliches Image. | Gründung: Kein Mindestkapital. Kein Notartermin erforderlich.
Betrieb: Bilanz- Pflicht, besser Steuer- berater oder FIBU- Software nutzen. | Personen- gesellschaft, dadurch steuerlich bei einem Gewinnvortrag bis ca. 50-60t € einer Kapital-gesellschaft gleichgestellt und vorteilhaft bei Gesellschaftern, die regelmäßig Entnahmen in das private Vermögen bevorzugen und keine Ansparung innerhalb einer Holding- “Spardose” benötigen.
Meistens bei einem geringen oder keinen Gewinnvortrag.
ESt i. H. von gesamt 12-45 %.
Gewerbesteuer- freibetrag von 24.500 €.
Keine Wegzugs- besteuerung.
“Zwischen- gesellschaft” zur steuerfreien Einbringung vermieteter Immobilie in Immobilien- GmbH (keine Grunderwerb- steuer & nach 10 Jahren nur 15 % statt 45 % ESt) und/oder bei Übersteigen der Kosten sowie bei Verkauf nach der Haltefrist.
Familien-KG: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”). | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-KG: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Etwas Anonymität.
Firmenname. Gesellschafter kann nicht dem Impressum entnommen werden.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Typische Stille Beteiligung | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen bei hoher Anonymität und geringem Einfluss
Gründer: Keine Beteiligung am Unternehmen als Gesellschafter, wird gewählt, wenn jemand unkompliziert und ohne großen Einfluss beteiligt werden soll. Ausnahme bei “Eintritts- recht”. | Keine Haftung. | Keine eigenständige Rechtsform, sondern Beteiligung an anderer Rechtsform. | Gründung: Kein Mindestkapital. Kein Notartermin erforderlich.
Betrieb: EüR. | Wie ein Personen- gesellschaft, dadurch steuerlich vorteilhaft bei geringem Gewinnvortrag und Gesellschaftern, die regelmäßig Entnahmen in das private Vermögen bevorzugen und keine Ansparung innerhalb einer Holding- “Spardose” benötigen.
ESt i. H. von gesamt 12-45 %.
Keine Wegzugs- besteuerung. | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Haltung durch Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Sehr wenig Kontrolle über Informations- und Auskunftsrecht sowie Recht auf ordnungsgemäße Geschäftsführung. | Sehr hohe Anonymität.
Stiller Gesellschafter kann nicht dem Impressum oder dem Handelsregister entnommen werden.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Atypische Stille Beteiligung | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen bei hoher Anonymität
Gründer: Keine Beteiligung am Unternehmen als Gesellschafter, wird gewählt, wenn jemand unkompliziert und ohne Eintragungs- aufwand beteiligt werden soll. Ausnahme bei “Eintritts- recht”. | Keine Haftung. | Keine eigenständige Rechtsform, sondern Beteiligung an anderer Rechtsform. | Gründung: Kein Mindestkapital. Kein Notartermin erforderlich.
Betrieb: EüR. | Wie ein Kapital-gesellschafts- gesellschafter, der eine Entnahme ins Privat- vermögen durchführt, dadurch steuerlich immer nachteilig durch eine Gesamt- besteuerung von ca. 55 %:
– Körperschafts- und Gewerbe- steuer von ca. 30 %.
– Kapital- ertrags- steuer von 25 %.
Keine Wegzugs- besteuerung. | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Haltung durch Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle ähnlich einem Gesellschafter über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse. | Sehr hohe Anonymität.
Stiller Gesellschafter kann nicht dem Impressum oder dem Handelsregister entnommen werden.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Partiarisches Darlehen | Tätigkeit:
✓ Gewinnanspruch an operativen Unternehmen bei hoher Anonymität und ohne Einfluss
Gründer: Keine Beteiligung am Unternehmen als Gesellschafter, wird gewählt, wenn ein Investor unkompliziert und ohne jeglichen Einfluss beteiligt werden soll. | Keine Haftung. | Keine eigenständige Rechtsform, sondern Beteiligung am Gewinn einer Rechtsform. | Ausschließlich Darlehensvertrag erforderlich. | Wie ein Personen- gesellschaft, dadurch steuerlich vorteilhaft bei geringem Gewinnvortrag und ohne Bedürfnis einer Ansparung innerhalb einer Holding- “Spardose”.
ESt i. H. von gesamt 12-45 %.
Keine Wegzugs- besteuerung. | Nein, Gewinn- anspruch kann gepfändet werden.
Haltung durch Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten des Gewinn- anspruchs durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Sehr wenig Kontrolle über Informations- und Auskunftsrecht sowie Recht auf ordnungsgemäße Geschäftsführung. | Sehr hohe Anonymität.
Partiarischer Darlehensgeber kann nicht dem Impressum oder dem Handelsregister entnommen werden.
Das partiarische Darlehen ist – anders als die stille Beteiligung – nicht bei der Steueranmeldung des Unternehmens anzugeben.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Treuhand | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen bei hoher Anonymität
Gründer: Aus Anonymitäts- gründen vom Treuhänder gehaltene Beteiligung des Treugebers am Unternehmen. die bei Wunsch des Treugebers in volle Gesellschafter- stellung umgewandelt werden kann. | Keine Haftung. | Keine eigenständige Rechtsform, sondern Beteiligung an anderer Rechtsform. | Gründung: Mindestkapital der Rechtsform. Notartermin erforderlich, wenn dies auch bei Rechtsform der Fall ist, zB. bei einer GmbH.
Betrieb: EüR. | Wie die Rechtsform. | Nein, Anteile können gepfändet werden.
Haltung durch Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar. | Kontrolle ähnlich einem Gesellschafter über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse. | Sehr hohe Anonymität.
Treugeber kann nicht dem Impressum oder dem Handelsregister entnommen werden.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Mitarbeiter- beteiligung (VSOP & ESOP) | Tätigkeit:
✓ Gewinnanspruch eines Mitarbeiters am operativen Unternehmen bei hoher Anonymität und ohne Einfluss
Gründer: Mitarbeiter, dessen Gehalt durch virtuelle Optionen am Unternehmens- gewinn ergänzt wird. | Keine Haftung. | Keine eigenständige Rechtsform, sondern Beteiligung am Gewinn einer Rechtsform. | Ausschließlich entsprechender Arbeitsvertrag erforderlich. | Wie ein Mitarbeiter inkl. Sozial- versicherungs- pflicht des Arbeit- gebers.
| Nein, Gewinn- anspruch kann gepfändet werden. | Sehr wenig Kontrolle über Informations- und Auskunftsrecht. | Sehr hohe Anonymität.
Arbeitnehmer kann nicht dem Impressum oder dem Handelsregister entnommen werden.
Mitarbeiter- beteiligungen sind nicht bei der Steueranmeldung des Unternehmens anzugeben.
Es erfolgt keine Eintragung ins Transparenz- register. |
Operative GmbH oder UG | Tätigkeit:
✓ Halten von Anteilen an operativen Unternehmen
✓ Regelmäßige Auszahlung von “Lebens- unterhalt” ins Privat- vermögen über GF-Gehalt
X Vermieten eigener Immobilie ➝ Holding
X Halten von Wertpapieren / langfristige Investition ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf operatives Unternehmen “Exit” ➝ Holding
X Kauf und/oder Verkauf von Immobilien “Fix & Flip” ➝ Holding
X Flexible Entnahmen ins Privat- vermögen aus allen Einkommens- arten ➝ Personen- gesellschaft
Gründer:
Einer oder mehrere Gründer, meistens operativ tätige Unternehmer, manchmal Investoren oder Familien, die zunächst eine günstige Gründung als Basis für eine Holding wünschen. | Beschränkte private Haftung. | GmbH: Hohe Anerkennung. In und außerhalb Deutschlands durch vergleichbar hohes Stammkapital von 25.000 € angesehen.
Start-UP-Image. Durch vergleichbar geringes Stammkapital von min. 1 € als “Beginner- echtsform” bekannt. Seriöser als Limited. | GmbH Gründung: Mindestkapital 12.500 €. 25.000 € zur vollen Haftungs- beschränkung. Notartermin erforderlich.
UG Gründung: Mindestkapital 1 €. Notartermin erforderlich.
Betrieb: Bilanz- Pflicht, besser Steuer- berater oder FIBU- Software nutzen. | Kapital- gesellschaft, dadurch für Investoren oder VV steuerlich vorteilhaft ab ca. 50-60t € Gewinnvortrag.
Steuer von gesamt ca. 30 % (statt 45 % ESt):
– GF-Gehalt ins Privatv- ermögen als Betriebs- ausgabe auf GF-Ebene: ESt 20-30%. Kann weiter steueroptimiert werden (Altersvorsorge, PKW usw.)
– Gewinnvortrag aus operativer Tätigkeit: Körperschafts- und Gewerbesteuer ca. 30 % (statt 45 % ESt).
– Weitere Steuervorteile durch abgestimmte Beteiligung steuerlich begünstigter Gesellschafter, zB. stille Beteiligung von Familien- mitgliedern.
– Steuervorteil- hafte Investition des Gewinn- vortrags in der operativen Gesellschaft mit 1,5 % Steuer (statt 25 % privat) möglich, jedoch zur vollen Asset Protection in der Holding zu empfehlen.
– Liquiditäts- vorteile durch höhere Abschreibung: Sonderabschrei- bung auf bwegl. Wirtschafts- güter von 20 %, degressive AfA, Ansatz zukünftige Anschaffungen 3 Jahre mit 50 %, 3% (statt 2%) Gebäude AfA
– Familien-GmbH oder UG: Vermeidung oder Senkung der Erbschafts- steuer durch (stufenweise) Aufnahme von Familien-mitgliedern (“vorweg-genommene Erbfolge”).
NACHTEIL: Anders als bei Holding kein Verkauf der Anteile / Exit bei ca. 1,5 % Steuer. Durch Beteiligung als natürliche Person volle Besteuerung des Veräußerungs- gewinns von 25 %.
Gleichzeitig keine Möglichkeit der Auszahlung eines GF-Gehalts bei ESt., weil keine GF-Haftung gewollt.
EMPFEHLENSWERT: Alsbaldige Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding – dies ist durch einen steuer- neutralen Anteilstausch möglich, löst allerdings eine 7-jährige Exit-Sperrfrist aus, so dass meistens eine direkte Holding Gründung vorzugswürdig wäre. | NACHTEIL: Gegenüber Holding ein hohes Vermögens- risiko. Die auf den investierten und nicht in die “Spardose” entnommenen Gewinne sind dem vollen Risiko des operativen Geschäfts ausgesetzt. Besser wäre ihre Entnahme und Rückführung im Falle eines Nachschuss- bedarfes.
Familien- stiftung: Volle Asset Protection bei Halten der Anteile durch die Stiftung. Komplette haftungs- loslösung vom Gesellschafter, Anteile und anderes, von der Stiftung gehaltenes Vermögen auch im Fall einer privaten Insolvenz des Gesellschafters unpfändbar.
EMPFEHLENSWERT: Alsbaldige Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding – dies ist durch einen steuer- neutralen Anteilstausch möglich, löst allerdings eine 7-jährige Exit-Sperrfrist aus, so dass meistens eine direkte Holding Gründung vorzugswürdig wäre. | Kontrolle der Gründer über den Gesellschafts- vertrag (zB. Ehevertrags- und Todesfall- regelung), über den Einfluss auf die Geschäfts- führer sowie im Rahmen der Gesellschafter- versammlung über Gesellschafter- beschlüsse.
Familien-GmbH oder UG: Besonders starke Kontrolle des “stiftenden” Gesellschafters, der alleine entscheiden, die Erbfolge nach seinem Willen regeln und damit Vermögens- zersplitterung oder Erbstreit verhindern und ein Unternehmen erhalten kann. | Etwas Anonymität.
Firmenname. Gesellschafter kann nicht dem Impressum entnommen werden.
Bei stiller Beteiligung, Treuhand oder partiarischem Darlehen keine Eintragung als Gesellschafter.
Bei Anteilen von unter 25 % keine Eintragung ins Transparenz- register. |
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