Transparenzregister Eintragung: Bundesweit mit Anwalt
[headertxt_unter]

Transparenzregister Eintragung
Die Eintragung ins Transparenzregister wird ab dem 30.06.2022 für viele in das Handelsregister eingetragenen Unternehmen Pflicht. Die Geschäftsführer der gängigsten Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, Co. KG, gemeinnützigen Gesellschaften, Holdingstrukturen werden verpflichtet sein, die Gesellschafter oder auch andere an der Gesellschaft beteiligte Personen in das Transparenzregister einzutragen.
Transparenzregister – Kernpunkte
- Alle Kapitalgesellschaften müssen bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister eingetragen werden, insbesondere:
- GmbH
- UG
- GmbH / UG Holdingstrukturen
- gemeinnützige gGmbH oder gUG
- haftungsübernehmende GmbH oder UG Komplementärgesellschaften von GmbH oder UG & Co. KG
- Eingetragen werden die “wirtschaftlich Beteiligten“. Das sind vor allem Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 25 % oder entsprechend umfassenden Stimmrechten. Es können auch stille Gesellschafter oder Treugeber sein.
- Bei der Eintragung in das Transparenzregister wird keine Gebühr erhoben. Allerdings besteht eine jährliche Gebühr für die verpflichtende Nutzung. Wird keine Eintragung vorgenommen, droht ein Bußgeld.
- Mit uns erfolgt die Meldung zum Transparenzregister schnell, rechtssicher und innerhalb weniger Minuten.
Die rechtliche Grundlage des Transparenzregisters ist das Geldwäschegesetz. Zum 30.06.2022 müssen auch Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingetragen werden. Personengesellschaften wie KG oder KG müssen bis zum 31.12.2022 eingetragen werden.
Wir tragen Ihre Gesellschaft ins Transparenzregister ein – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf, Infos & Pakete
- Paket
- Was ist das Transparenzregister?
- Welche Unternehmen werden eingetragen?
- Wann sollte die Eintragung erfolgen? Wann wird eine Folgeeintragung durchgeführt? Welche Fristen gelten?
- Wer muss die Eintragung durchführen?
- Wer wird eingetragen?
- Was wird eingetragen?
- Änderungen
- Sanktionen
- Einsichtnahme
- Kosten
Online Unternehmen ins Transparenzregister eintragen
[akinfo-unter]

Unternehmensdaten online eingeben
Sie übermitteln uns die Daten Ihres Unternehmens schnell und einfach über unsere Onlineangabe. Haben wir für Sie gegründet, liegen uns Ihre Daten bereits vor.

Plausibilitätsprüfung
Wir unterziehen Ihre Angaben einer anwaltlichen Plausibilitätsprüfung. So stellen wir sicher, dass die Eintragung ins Transparenzregister rechtssicher erfolgen kann.

Eintragung ins Transparenzregister
Die Eintragung Ihres Unternehmens ins Transparenzregister wird durchgeführt. Wir nehmen die Anmeldung vor und übermitteln Ihnen die Eintragungsbestätigung – Sie sind damit als Geschäftsführer von der Eintragungspflicht entlastet.
Transparenzregister Eintragung – Unser Paket
Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, welches als zentrale Datenbank für alle eintragungspflichtigen Gesellschaften dient.
Seine Grundlage ist das Geldwäschegesetz – es soll Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismus erschweren.
Die Eintragung ins Transparenzregister ist für alle in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften Pflicht. Das sind vor allem Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, GmbH / UG Holdings, gGmbH oder gUG, GmbH oder UG Komplementärgesellschaften sowie KG und OHG. Nicht in das Handelsregister einzutragende Unternehmen wie GbR müssen nicht eingetragen werden; ebenso keine eingetragenen Kaufleute.
Die Geschäftsführer der gängigsten Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, Co. KG, gemeinnützigen Gesellschaften, Holdingstrukturen werden verpflichtet sein, die Gesellschafter oder auch andere an der Gesellschaft beteiligte Personen in das Transparenzregister einzutragen.
Die zur Eintragung verpflichteten Personen sind die Geschäftsführer oder zur Vertretung berechtige Gesellschafter.
Eingetragen werden die “wirtschaftlich Beteiligten”. Das sind vor allem Gesellschafter mit einem Anteil oder Stimmrecht von mehr als 25 %, aber auch sonstige Beteiligte wie stille Gesellschafter oder Treugeber.
Für die Eintragung selbst wird keine Gebühr erhoben. Die (verpflichtende) Nutzung wird mit einer jährlichen Gebühr belegt.
Wird keine Eintragung vorgenommen, droht ein Bußgeld bis 100.000,- €, bei Vorsatz bis 150.000,- €.
Einsicht ins Transparenzregister können Behörden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden, Bundesamt für Steuern), beratende Personen unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise Finanz- oder Versicherungsdienstleister, Beratende Berufe) oder sonstige Personen bei berechtigtem Interesse (Fachjournalisten oder NGO mit Bezug zu Geldwäsche) nehmen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.22 (Az. C-37/20 und C-601/20) kann das Transparenzregister allerdings nicht mehr durch die Öffentlichkeit frei eingesehen werden, wie es § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG vorsieht. Die Richter sahen dadurch die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt.
Exkurs: Entwicklung vom Auffangregister zum Vollregister und Abschaffung der Mitteilungsfiktion
Das Transparenzregister steht unter Aufsicht des Bundesverwaltungsamts und soll Geldwäsche, Steuerflucht, Steuerbetrug und Terrorismus verhindern helfen. Geführt wird es vom Bundesanzeiger Verlag.
Im August 2021 traten mit dem neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zahlreiche wichtige Neuerungen und Verschärfungen in Kraft. Sie sollen die europarechtlich vorgesehene elektronische Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Hierzu war es erforderlich, statt des bisherigen bloßen Auffangregisters ein Vollregister zu schaffen, das umfassendere Datensätze in strukturiertem und einheitlichen Format enthält.
Zu Beginn war das Transparenzregister nur ein so genanntes Auffangregister. Das heißt, dass manche Gesellschaften und Vereinigungen keine Mitteilung an das Transparenzregister abgeben mussten, wenn sich die bei ihnen wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen öffentlich einsehbaren bzw. elektronischen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister usw.) ergaben.
Diese so genannte Mitteilungsfiktion wurde abgeschafft. Auch diejenigen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, die bisher von dieser Erleichterung profitierten, sind jetzt zur Eintragung ins Transparenzregister verpflichtet.
Für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften ist die Meldung zum Transparenzregister deshalb Pflicht!
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenWelche Unternehmen müssen ins Transparenzregister eingetragen werden?
In das Transparenzregister müssen mitteilungspflichtige Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG eingetragen werden. Das sind insbesondere:
- GmbH
- UG
- GmbH / UG Holdings (alle Gesellschaften der jeweiligen Holdingstruktur)
- gemeinnützige gGmbH oder gUG
- GmbH & Co. KG und UG & Co. KG
- GmbH oder UG Komplementärgesellschaften von GmbH/UG & Co. KG (im Falle einer Co. KG werden sowohl die KG als auch die Verwaltungskomplementärinnen eingetragen)
- AG
- OHG
- KG
- Genossenschaften
- Stiftungen
- SE
- KG a.A.
- Partnerschaften
sowie Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG, etwa Trusts oder Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen mit eigennützigem Zweck.
Ausländische Gesellschaften sind zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet, wenn sie Anteile an einer Gesellschaft erwerben, die inländisches Grundeigentum hält und noch nicht im Transparenzregister eines anderen EU-Landes stehen.
Ausnahmen gibt es für Vereine, wenn die Daten aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen werden. Kommt es allerdings zu Veränderungen im Vorstand, so sind diese dem Vereinsregister unverzüglich zu melden.
Nicht in das Transparenzregister eingetragen werden
- Einzelunternehmer
- eingetragene Kaufleute und
- GbR
Wann sollte eine eine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen? Wann wird eine Folgeeintragung durchgeführt? Welche Fristen gelten?
Es gibt zwei verpflichtende Eintragungen in das Transparenzregister:
- Die Ersteintragung eines neu gegründeten Unternehmens
- Die Folgeeintragung bei der Veränderung der wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere der Gesellschafter
1. Ersteintragung
Nach Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes gegründete Gesellschaften haben eine unverzügliche Mitteilungspflicht zum Transparenzregister.
Die Eintragung sollte unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durchgeführt werden.
Für bereits gegründete Gesellschaften, die nach alter Rechtslage von der Mitteilungspflicht befreit waren, wurden Übergangsfristen für die Eintragung bestimmt:
- bis 31.3.2022: AG, SE und KGaA
- bis 30.6.2022: GmbH, UG, gemeinnützige GmbH und UG, GmbH und UG Holdings, Komplementär-GmbH und UG, Genossenschaften oder Partnerschaftsgesellschaften
- bis 31.12.2022: Alle anderen Meldepflichtigen – insbesondere KG oder OHG
2. Folgeeintragung
Ist eine Gesellschaft eingetragen, müssen Veränderungen der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich in das Transparenzregister eingetragen werden (§ 20 Abs. 1 GwG – “auf aktuellem Stand zu halten”). Das bedeutet insbesondere, dass im Fall eines Gesellschafterwechsels eine schnellstmögliche Folgeeintragung der neuen Gesellschafterverhältnisse durchgeführt werden muss – regelmäßig kommen neben den Angaben zu einem möglichen neuen Gesellschafter die Angaben zu den veränderten Anteilen der bestehenden Gesellschafter hinzu.
[cta_button_unter title=”Transparenzregister Anmeldung” label=”JETZT ONLINE EINTRAGEN” link=”#einreichen” pdftext=”” termintext=”” ]
Wer muss die Anmeldung ins Transparenzregister durchführen?
Verpflichtet zur Durchführung der Eintragung sind
- die Geschäftsführer (GmbH, UG),
- oder Vorstände (AG)
- zur Vertretung berechtigen Gesellschafter (KG, OHG)
Diese sind verpflichtet die Tatsachen zu erforschen, um eine vollständige und richtige Eintragung zu bewerkstelligen. Dieser Fall ist ggf. in sogenannten Treuhänderkonstellationen relevant.
Exkurs: Nachforschungspflicht
In den meisten Fällen sind die “wirtschaftlich Berechtigten” bekannt – es sind meistens Gesellschafter und in manchen Fällen der Geschäftsführung bekannte stille Gesellschafter oder Treugeber. Ist dies jedoch nicht der Fall, sind die Vertreter dazu verpflichtet, die Nachforschungen anzustellen, um solche Personen zu ermitteln.
Sie haben somit eine Informationseinholungspflicht: Sie haben die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und zu aktualisieren. Dem Register sind die Angaben jeweils unverzüglich elektronisch zu übermitteln.
Auch etwaige Veränderungen müssen jeweils mitgeteilt werden, etwa wenn sich wirtschaftlich Berechtigte, Rechtsform usw. geändert haben. Der häufigste Fall ist eine Veränderung der Gesellschafter.
Dem entsprechend haben die Meldepflichtigen eine Nachforschungspflicht (§ 20 Abs. 1 GwG). Liegen ihnen keine ausreichenden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten vor, müssen die Vereinigungen von diesen angemessenem Umfang Auskunft einholen.
Die wirtschaftlich Berechtigten sind ihrerseits dazu verpflichtet, ihrer Vereinigung die erforderlichen Angaben zukommen zu lassen – sie haben eine Mitteilungspflicht (§ 20 Abs. 3 GwG).
Wer wird in das Transparenzregister eingetragen?
In das Transparenzregister sind die Daten der “wirtschaftlich berechtigten Personen” einzutragen.
Wirtschaftlich Berechtigte sind insbesondere:
- Gesellschafter mit Gewinnanteilen über 25 %
- Gesellschafter mit Stimmanteilen über 25 % (falls die Gewinnanteile darunter liegen)
Die angegebenen wirtschaftlich berechtigten Gesellschafter müssen natürliche Personen sein – also real existierende Menschen.
Ist die Gesellschafterin eine andere Gesellschaft (beispielsweise eine Mutter-GmbH oder UG), werden die wirtschaftlich berechtigten Gesellschafter dieser Gesellschaft angegeben, wenn sie natürliche Personen sind. Ansonsten erfolgt dasselbe eine Eintragungsebene darunter.
Als wirtschaftlich Berechtigte gelten euch Personen, die eine mittelbare Kontrolle, also mittelbar einen beherrschenden Einfluss, über die Vereinigung ausüben. Deshalb sind auch
- Stille Gesellschafter
- Treugeber oder
- Sonst an Unternehmensgewinn oder -abstimmung mit über 25 % Beteiligte
anzugeben.
Lässt sich keine natürliche Person nach den vorgenannten Voraussetzungen als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln – weil die Gesellschaft keinen unmittelbar oder mittelbar Beteiligten mit über 25 % Gewinn- oder Stimmanteilen hat – werden alle Geschäftsführer oder zur Vertretung berechtigten Gesellschafter angegeben (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
Übersicht: Arten der wirtschaftlich Berechtigten
Wer wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) und als solcher ins Transparenzregister einzutragen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auch die Rechtsform des Unternehmens spielt dabei eine Rolle.
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften
- Nach § 3 Abs. 2 GwG ist bei juristischen Personen wirtschaftlich Berechtigter, wer über 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte in entsprechender Höhe hält oder wer eine vergleichbare Kontrolle ausübt. Die mittelbare Kontrolle durch natürliche Personen reicht aus, wenn diese einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
- Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ist meist die Beteiligung, d.h. die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte maßgeblich, vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 1a GwG, oft aber auch die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise. Hier können Absprachen der Anteilseignern eine Rolle spielen, oder das Einräumen der Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder Organmitgliedern (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 b GwG).
- Lässt sich keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, so greift eine Fiktion: Es sind dann die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen und einzutragen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1c GwG).
Rechtsfähige Stiftungen und bestimmte andere Rechtsgestaltungen
Eine wichtige Ausnahme gilt für rechtsfähige Stiftungen und für bestimmte andere Rechtsgestaltungen (z.B. bestimmte Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen im Sinne von § 21 GwG). Bei ihnen gibt es keine Fiktion der wirtschaftlich Berechtigten. Stattdessen müssen diese besonders ermittelt werden. Die Details regelt hier § 3 Abs. 3 GwG. Danach zählt bei diesen Rechtsformen zu den wirtschaftlich Berechtigten insbesondere jede natürliche Person, die:
- als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt,
- Mitglied des Vorstands einer Stiftung ist oder
- als Begünstigter bestimmt worden ist.
- Ferner jede Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist und
- jede natürliche Person, die sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben kann.
Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte
Beispiel 1: Die X-GmbH hat zwei Gesellschafter A und B mit jeweils 50 % Gewinnanteil.
Lösung: A und B sind jeweils wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter der X-GmbH mit Anteilen von 50/50.
Beispiel 2: Die X-UG hat einen Gesellschafter A 100 % Gewinnanteil.
Lösung: A ist der wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter der X-UG mit einem Anteil von 100.
Beispiel 3: Die X-GmbH hat zwei Gesellschafter A und die B-GmbH mit jeweils 50 % Gewinnanteil. Die B-GmbH hat die Gesellschafter C und D mit 1/3 und 2/3 Gewinnanteilen.
Lösung: A, C und D sind wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter der X-GmbH mit Anteilen von 50/16,666/33,333. Für die B-GmbH sollte auch eine Transparenzregistereintragung vorgenommen werden – die wirtschaftlich berechtigten Gesellschafter sind C und D mit 1/3 und 2/3 Gewinnanteilen.
Beispiel 4: Die X-GmbH hat zwei Gesellschafter A und B sowie einen stillen Gesellschafter C. A und B haben jeweils 50 % Gewinnanteile. C hat eine stille Beteiligung von 1/3 des Gewinns der X-GmbH. Im Ergebnis partizipieren A, B und C deshalb mit jeweils 1/3 am Gewinn der X-GmbH.
Lösung: A, B und C sind wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter der X-GmbH mit Anteilen von 33,333/33,333/33,333.
[cta_button_unter title=”Transparenzregister Anmeldung” label=”JETZT ONLINE EINTRAGEN” link=”#einreichen” pdftext=”” termintext=”” ]
Was wird in das Transparenzregister eingetragen?
Über die wirtschaftlich Berechtigten sind folgende Angaben in das Transparenzregister einzutragen:
- Vorname,
- Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort (ausschließlich die Stadt, nicht die Adresse)
- Wohnsitzland (ausschließlich der Staat des schwerpunktmäßigen Aufenthalts)
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
- Staatsangehörigkeit(en) (auch mehrere)
Es ist auch anzugeben, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt – die Art des wirtschaftlichen Interesses. Insbesondere sind das:
- Gesellschafter mit über 25 % Gewinnanteil
- Gesellschafter mit über 25 % Stimmanteil
- Wirtschaftlich berechtigter Geschäftsführender oder zur Vertretung berechtigter Gesellschafter, wenn alle Gesellschafter weniger als 25 % Gewinn- oder Stimmanteil haben
- Treugeber, Stiller Gesellschafter oder sonst am Gewinn beteiligter mit über 25 % Gewinn- oder Stimmenanteil
Nicht eingetragen wird die konkrete aktuelle Adresse. Es werden ausschließlich die Wohnort-Stadt sowie das Wohnsitzland angegeben.
Mitteilungspflichten bei Änderungen
Mit der ordnungsgemäßen Eintragung ins Transparenzregister enden die Pflichten allerdings nicht. Die Eintragungen müssen auch stets auf den neuesten Stand gehalten und Veränderungen gemeldet werden.
Personelle Änderungen, die wirtschaftliche Berechtigte betreffen, sind meldepflichtig. Wechseln also Gesellschafter oder Organmitglieder oder ändern sich z.B. Stimmrechte oder Anteile, so ist dies zu melden. Es muss dann eine komplette aktualisierte Liste der wirtschaftlich Berechtigten eingereicht werden.
Auch wenn sich nur die persönlichen Daten gleich gebliebener wirtschaftlich Berechtigter ändern, etwa weil er heiratet oder im Falle eines Umzugs, ist das meldepflichtig. Es ist zwar nicht die konkrete neu Adresse anzugeben, wohl aber ein geänderter Wohnort/Stadt sowie ein geändertes Wohnsitzland.
Über jede meldepflichtige Veränderung auf dem Laufenden zu bleiben, sie zeitnah zu erkennen und zu melden kann anspruchsvoll sein, z.B. bei mittelbar wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften. Es empfiehlt sich, interne Prozesse zu schaffen, die dies sicherstellen können.
Sanktionen: Was passiert bei Versäumnissen?
Wer die Meldepflichten zum Transparenzregister versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit teils empfindlichen Bußgeldern rechnen. Das gilt sowohl beim der Unterlassung der Eintragung als auch bei der Angabe unrichtiger Daten. Sind die eingereichten Daten z.B. nicht nachvollziehbar und inkonsistent, kann eine so genannte Unstimmigkeitsmeldung ergehen. Wer nicht reagiert, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.
Sanktioniert werden insbesondere
- das komplette Unterbleiben einer Eintragung ins Transparenzregister
- die unvollständige Eintragung aufgrund der unterlassenen Einholung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten oder der nicht (vollständigen) Aufbewahrung der entsprechenden Daten
- die versäumte Aktualisierung von Daten (es besteht die Pflicht, einen neuen Eintrag vorzunehmen, sobald sich die Daten verändern – beispielsweise, sobald sich die Gesellschafter und damit der wirtschaftliche Einfluss auf die Gesellschaft verändern)
- oder die nicht vollständige/ nicht rechtzeitige Übermittlung der Daten an das Transparenzregister.
Bei der Bußgeldbemessung wird unter anderem berücksichtigt, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte und wie sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gestaltet.
- Einfache, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße gegen Meldepflichten können mit einem Bußgeld bis 100.000 Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße werden mit einem Bußgeld bis 150.000 Euro geahndet.
- Gravierende oder wiederholte Verstöße können mit Millionenzahlungen geahndet werden.
Auch versäumte Änderungsmitteilungen werden mit einem Bußgeld in der o.g. Höhe geahndet.
Wichtig zu wissen: Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht. Dies kann dem Image eines Unternehmens schaden.
Einsichtnahme in das Register
Einsicht in das Transparenzregister können nehmen:
- Behörden, wenn dies erforderlich ist, um ihren gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfung zu erfüllen. Beispiele sind die Strafverfolgungsbehörden, Gerichte oder das Bundeszentralamt für Steuern (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
- Nach § 2 GwG verpflichtete – insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Finanz- oder Versicherungsdienstleister – müssen eine Einsichtnahme durchführen, wenn Sie eine Pflicht zur Überprüfung trifft, ob die Durchführung eines Mandats oder Auftrags gegen Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfungsvorschriften verstoßen könnte. So haben beispielsweise Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz die Obliegenheit zu prüfen, ob ein Mandant die von ihm angegebene Inhaberstruktur tatsächlich aufweist und wer wirtschaftlich berechtigt ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
- Die Öffentlichkeit und Personen mit einem besonderen Interesse – beispielsweise Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen – hatten bisher ebenfalls ein Einsichtsrecht, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit den relevanten Themen Geldwäsche-, Steuerdelikte- oder Terrorismus beschäftigten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
Die Einsichtnehmenden müssen sowohl formelle Erfordernisse erfüllen (insbesondere Registrierung, Identitätsnachweis durch Personalausweis usw.) als auch ein berechtigtes Interesse darlegen (Geldwäsche, Steuer, Terrorismus) und einen entsprechenden förmlichen Antrag beim Transparenzregister stellen.
Einschränkungen
Wirtschaftlich Berechtigte konnten bisher nur beantragen, die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken, wenn sie entsprechende schutzwürdige Interessen vortrugen (§ 23 Abs. 2 GwG).
Dies galt u.a. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Einsichtnahme und Übermittlung den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden, wie z.B. Bedrohung, Entführung, Erpressung oder Betrug. Auf Antrag konnte ihnen auch regelmäßig (jährlich oder maximal quartalsweise) Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen erteilt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die durch die EU-Geldwäscherichtlinie vorgegebene freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit gegen Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt (Az. C-37/20 und C-601/20, Urteil vom 22.11.22). Die öffentliche Zugänglichkeit zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten dar. Das Urteil ist umgehend national umzusetzen. Anträgen der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister wird derzeit nicht mehr stattgegeben.
[cta_button_unter title=”Transparenzregister Anmeldung” label=”JETZT ONLINE EINTRAGEN” link=”#einreichen” pdftext=”” termintext=”” ]
Kosten der Eintragung ins Transparenzregister
Kosten der Eintragung ins Transparenzregister im Überblick
| Beschreibung | Kosten netto | |
|---|---|---|
| Kosten der Eintragung ins Transparenzregister | Überprüfung der Unternehmens- und Inhaberdaten auf Plausibilität, Eintragung ins Transparenzregister, bis zu 6 wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter, Eintragungsbestätigung | Festpreis bis 6 wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter: 99,- €. Festpreis Bestandsmandanten-Gründung: 89,- €
Ab 7 wirtschaftlich berechtigte Gesellschafter: 29,- € pro wirtschaftlich Berechtigten |
| Transparenzregister: Aufnahme der Gesellschaft ins Transparenzregister | Aufnahme der Gesellschaft und der wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister | kostenfrei |
| Transparenzregister: Jahresbeitrag | Jahresbeitrag für die Führung der Gesellschaft im Transparenzregister | jährlich ab 20,80 € |
Jetzt Gesellschaft ins Transparenzregister eintragen lassen!
1.
Beauftragung
Sie beauftragen uns einfach und zum Festpreis online.
2.
Ihre Daten
Im Anschluß erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrem personalisiertem Link zu unserem Portal, um die Daten der Gesellschaft und den wirtschaftlich Berechtigten einzutragen.
3.
Prüfung und Eintragung
Wir prüfen Ihre Angaben auf Plausibilität und melden die Gesellschaft anschließend im Transparenzregister an.
Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Transparenzregister” Wir beantworten sie hier kostenlos!
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN
BEWERTUNG
LÖSCHEN
AGB
ERSTELLEN
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).






Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!