Telefonische Erstberatung

UG & Co. KG auflösen oder löschen

Eine UG & Co. KG, die ihren Geschäftszweck verfehlt, belastet Geschäftsführer, Gesellschafter und Kommanditisten unnötig mit Kosten und Pflichten.

Die Auflösung oder Löschung sollte in Betracht gezogen werden, wenn:

  • die UG & Co. KG keine Gewinne erwirtschaftet, die Kehrtwende unwahrscheinlich erscheint und die Inhaber die Gesellschaft beenden möchten.
  • die UG & Co. KG versilbert werden soll. Das Vermögen kann veräußert und die Gesellschaft danach beendet werden.
  • die Inhaber die Gesellschaft eigentlich veräußern möchten, aber keine passenden Käufer finden. Um die Kosten zu stoppen, wird sie beendet.

Auflösung der UG & Co. KG beendet die Haftung und laufende Kosten

Anstatt eine UG & Co. KG mit Sperrjahr zu liquidieren, sollte eine der folgenden Optionen in Betracht gezogen werden:

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk ( § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG).

Beide Verfahren können meist  innerhalb von 4 bis 12 Wochen, anstatt von 13 Monaten, durchgeführt werden.

Löschung oder Auflösung der UG & Co. KG schneller als Liquidation

Die Löschung oder Auflösung können alternativ zur Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG angewandt werden. Die Liquidation ist ein langwieriges und teures Verfahren. Es nimmt 13 Monate in Anspruch und kostet mindestens 3.000 Euro. Entscheiden Sie sich dagegen, mit der Löschung oder Auflösung die UG & Co. KG zu beenden, sparen Sie neben Zeit auch Honorarkosten, da der formale Aufwand deutlich geringer ist.

Wir übernehmen für Sie die Auflösung oder Löschung Ihrer UG & Co. KG ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.