Die Beendigung einer UG ist gesetzlich auf drei Arten vorgesehen:
- Die Beendigung durch Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr ohne Liquidation: Die UG hat keine Vermögen und keine Schulden.
- Beendigung durch Insolvenz: Die UG hat mehr Schulden als Vermögen
- Beendigung durch Liquidation: Die UG hat Vermögen.
Erster Weg: Liquidation der UG (mit Sperrjahr) nach §§ 66 ff. GmbHG
Durch die Liquidation kann jede UG aus dem Handelsregister ausgetragen werden:
- Hat die UG noch Vermögen, wird es verwertet, Forderungen eingezogen und das Guthaben nach Ende des Sperrjahres an die Gesellschafter ausgezahlt
- Hat die UG Schulden, werden diese, falls die Gesellschaftern das wollen (Alternative: Insolvenz), beglichen und die UG nach Ende des Sperrjahres beendet
- Hat die UG laufende Pflichten, werden diese innerhalb des Sperrjahres erfüllt und die UG danach beendet
- Hat die UG zwar weder Vermögen noch Schulden oder laufende Pflichten, lehnt aber das Registergericht eine Blitzlöschung ab, ist die Liquidation die richtige Verfahrensart.
Liquidation sichere Alternative zur Blitzlöschung
Zu Beginn der Liquidation sind keine Voraussetzungen zu erfüllen. Deshalb ist die Liquidation die sicherste Art der Beendigung. Eine Blitzlöschung kann trotz guter Aussichten vom Gericht verweigert werden. Ist sie erfolgreich, kann sie Zeit sparen. Wenn nicht, wird sie die Austragung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erheblich verzögern.
Die Auflösung und Beendung der UG durch Liquidation – Schritt für Schritt
Im Rahmen der Liquidation wird das Vermögen der UG nach Gesellschafterbeschluss unter den Gesellschaftern aufgeteilt (§ 72 GmbhG). Die ernannten Liquidatoren müssen dazu folgende Schritte durchführen (§ 70 Satz 1 GmbHG):
- Im Anschluss an einen Notartermin zur Festhaltung werden die Liquidatoren durch den Geschäftsführer im Handelsregister angemeldet.
- Nach dem Notartermin wird die UG ebenfalls zur Liquidation im Handelsregister eingetragen
- Die Erstellung der Eröffnungsbilanz sowie ein erklärender Bericht sind erforderlich (§ 71 GmbHG). Häufig fallen hierbei Kosten für einen Steuerberater an.
- Während des Sperrjahres fallen die gewöhnlichen buchhalterischen Pflichten an. Die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind erforderlich. Auch hierfür werden meistens Steuerberater beauftragt.
- Die Briefköpfe werden geändert: Nun heißt es „UG i.L“. Die Liquidatoren müssen ebenfalls angegeben werden (§§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG).
- Nach der Einleitung des Verfahrens, muss die Liquidation samt Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Gläubiger werden zur Einholung ihrer Forderungen aufgerufen (§ 12 Abs. 2 S.1 GmbHG).
- Der Geschäftsführer beendet alle laufenden Geschäfte der UG.
- Der Geschäftsführer erfüllt alle offenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der UG.
- Der Geschäftsführer zieht die offenen Forderungen der UG ein.
- Der Geschäftsführer veräußert und liquidiert alles gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
- Das Sperrjahr wird abgewartet (§ 73 GmbHG).
- Nach Ablauf des Sperrjahres und der Abklärung aller eventuell auftretenden Verbindlichkeiten im Rahmen des Gläubigeraufrufes, wird der Liquidationserlös des Restvermögens unter Einbehaltung der Löschungskosten an die Gesellschafter verteilt.
- Es wird eine Schlussrechnung zum Ende der Abwicklung erstellt (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
- Ein letzter Notartermin fällt an, um den Abschluss der Liquidation im Handelsregister bekannt zu geben.
- Die UG wird endgültig aus dem Handelsregister ausgetragen.
Liquidation der UG zur „Versilberung“
Unter der „Versilberung“ einer UG versteht man den Verkauf der Gesellschaft an einen Interessenten. Dabei soll aus dem Verkauf einer aktiven und wirtschaftlichen UG ein einmaliger, höchstmöglicher Profit erwirtschaftet werden. Weitere Formen der Versilberung einer UG betreffen den Verkauf einzelner Vermögenswerte (Assets) der Gesellschaft, etwa eines Profitcenters.
Sperrjahr bei Liquidation nach § 73 GmbHG
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liquidation im Handelsregister läuft das Sperrjahr. Bevor dieser Zeitraum verstrichen ist, wird kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt. Es gilt eine gesetzliche Sperrfrist, in der Gläubiger sich zur Einholung ihrer offenen Forderungen melden können. Aus diesem Grund besteht die Sperrfrist für das Vermögen. Sollten offene Verbindlichkeiten bestehen, ohne dass sich der Gläubiger meldet, so wird der Betrag der Verbindlichkeit entsprechend hinterlegt. Sogar strittige Verbindlichkeiten werden dabei berücksichtigt.
Die Verteilung des Liquidationserlöses unter den Gesellschaftern
Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann das restliche Vermögen der UG an die Gesellschafter nach Liquidation verteilt werden. Es wird als Liquidationserlös verteilt. Ist dieser Prozess abgeschlossen, sind die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter und Liquidatoren untereinander beendet. Der Abschluss wird im Handelsregister eingetragen (§ 74 Abs. 1 S 1 GmbHG). Die UG ist beendet und liquidiert.
Die Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung anhand eines ordentlichen Gewinnverteilungsplans
Liegt lediglich ein unwesentliches Restvermögen vor, so kann ein ordentlicher Gewinnverteilungsplan helfen. Dabei wird das Vermögen an die Gesellschafter untereinander übertragen. Dadurch entsteht die Möglichkeit, die UG ohne Sperrjahr zu löschen, wenn das Vermögen unter der gesetzlichen Bagatellgrenze liegt. Der Liquidationsprozess wird dabei überflüssig.
Zweiter Weg: Auflösung oder Löschung der UG ohne Sperrjahr nach §§ 60 Abs. 1 ff. GmbHG – UG hat keine Schulden und Vermögen
Wenn Ihre UG keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr vorweist und dabei weder Schulden noch Vermögen hat, ist der weitere Erhalt in der Regel unnötig. Sie belastet den Geschäftsführer durch seine persönliche Haftbarkeit sowie die Inhaber durch fortlaufende Betriebskosten. Wenn keine Erwirtschaftung von Profiten in der Zukunft in Aussicht gestellt werden kann, sollte die UG beendet werden. Anstatt den üblichen Weg über die Liquidation zu gehen, kann eine Auflösung oder Löschung vorgenommen werden, die ohne ein Sperrjahr auskommt:
- Die Auflösung ohne Sperrjahr und ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
- Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit und mit Vermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)
Bedingungen für die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr
Die Auflösung oder Löschung einer UG ist ein drastischer Schritt. Bereits nach kurzer Zeit wird die UG aus dem Handelsregister gelöscht und ist nicht weiter existent. Die Registergerichte entscheiden daher streng über diese Maßnahmen, die potenziellen Gläubigern die Möglichkeit nehmen, ihre Forderungen noch einzuholen. Unsere Arbeit besteht dabei hauptsächlich aus der glaubwürdigen Darstellung der Vermögenslosigkeit, die weder Schulden noch Vermögen voraussetzt. Durch eine detaillierte Vorbereitung der Unterlagen und einer Vertretung vor dem Registergericht samt eidesstattlicher Versicherung (Vermögensauskunft) kann es mitunter gelingen, Ihr Registergericht zur Zustimmung zu bewegen. Ein Nachweis über die steuerliche Unbedenklichkeit vor dem Finanzamt ist ebenfalls zu erbringen.
Ende der Haftung und Kosten der UG
Ist Ihre UG erfolgreich aus dem Handelsregister entfernt, besteht keine weitere Haftbarkeit durch für den Geschäftsführer. Die laufenden Verwaltungskosten entfallen dann ebenfalls.
Liquidation in der Praxis häufige Alternative
Das klassische Liquidationsverfahren (§§ 66 ff. GmbHG) kann zur Beendigung einer UG ohne Vermögen und Schulden zur Auflösung einer “überflüssigen” Gesellschaft durchgeführt werden. Dies wird leider in den meisten Fällen erforderlich, weil zumeist die strikten Voraussetzungen einer Blitzlöschung nicht vorliegen oder Gerichte diese nicht durchführen wollen. Wir beginnen Beendungsverfahren deshalb grundsätzlich – um Zeit zu sparen – als Liquidationen und prüfen währenddessen, ob ein Vermögenslosigkeitsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Dritter Weg: Regelinsolvenz einer UG nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbhG
Wenn Ihre UG mehr Schulden als Vermögen vorweist, ist die Insolvenz unausweichlich. Sie haben als Geschäftsführer die Verantwortung, das Insolvenzverfahren rechtzeitig einzuleiten, wenn es keine Möglichkeiten der Stundung der Verbindlichkeiten und damit der Fortführung der Geschäfte gibt. Es sollte ein Antrag auf Regelinsolvenz einer UG nach § 15 Abs. 1 InsO gestellt werden.
Geschäftsführerhaftung entfällt bei rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrag
Als Geschäftsführer einer UG haften Sie persönlich bei Pflichtverletzung. Im Rahmen der Insolvenz müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen, damit die persönliche Haftung nicht greift (§ 15a Abs. 1 InsO). Andernfalls liegt eine Insolvenzverschleppung vor (§ 15a Abs. 4 InsO).
Auflösung und private Enthaftung durch Insolvenz
Wird der Insolvenzantrag gestellt, wird die UG aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der Geschäftsführer entgeht dadurch seiner Haftbarkeit durch Pflichtverletzung.
Rechtswidrige alternative Maßnahmen münden in der privaten Haftung
Die Unwirtschaftlichkeit einer UG ist für viele Unternehmer eine Krisensituation. Befeuert durch Emotionen, treffen manche Unternehmer dann Fehlentscheidungen. Es existiert ein Markt von dubiosen Unternehmensberatern, die sich diese Situation zu Nutze machen. Anstatt ein rechtsgültiges Beendigungsverfahren anzupreisen, bieten sie Dienstleistungen an, die nicht selten den rechtlichen Rahmen überschreiten. Durch den Wechsel eines Geschäftsführers, Verschmelzungen von Unternehmen oder Verkäufen von Anteilen soll die wirtschaftliche Realität einer UG verzerrt oder die Haftung umgangen werden. In vielen Fällen haben diese Methoden jedoch ein anderes Ergebnis: Die Insolvenz wird verschleppt bzw. die UG nicht rechtsgültig aufgelöst und der Geschäftsführer wird aufgrund von Pflichtverletzungen privat haftbar gemacht. Derartige Beratern fehlt es oft an dem juristischen Fachwissen und vor allem der anwaltlichen Zulassung. Wir bieten Ihnen mit der Beendigung Ihrer UG eine rechtsgültige Lösung an.