Wer sich im ersten Schritt mit seiner Geschäftsidee selbstständig machen möchte und dabei hauptsächlich alleine tätig ist, könnte unterschiedliche Unternehmen gründen:
Eine andere Rechtsform für alleinige Unternehmer ist das Einzelunternehmen.
Einzelunternehmen als beliebteste Rechtsform in Deutschland
Das Einzelunternehmen bleibt nach wie vor die beliebteste Rechtsform in Deutschland. Ungefähr 80 % aller Gründer starten mit dieser Rechtsform. Gründe dafür liegen hauptsächlich in der einfachen Gründung und den geringen Anforderungen für die laufende Verwaltung des Unternehmens.
Außerdem sind viele Existenzgründer zunächst mit der Festlegung auf eine Rechtsform überfordert, da sie die juristische und steuerliche Tragweite der Entscheidung nicht überblicken können. Viele Gründer gründen zunächst eine Einzelfirma und melden im Anschluss ein Gewerbe an. Erst im späteren Verlauf wird eine UG oder GmbH gegründet.
Drei Arten der Einzelfirma
Es gibt drei unterschiedliche Formen der Einzelfirma, die sich durch steuerliche Behandlung und allgemeine Buchführungspflichten leicht voneinander unterscheiden. Die Unterscheidungen sind hauptsächlich von der Form der Tätigkeit abhängig:
Kaufleute
Ein Gewerbetreibender ist grundsätzlich immer ein Kaufmann. Die Eigenschaft des Gewerbes begründet sich in der Tätigkeit Waren herzustellen, Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen nicht selber anzubieten, sondern eher zu vermitteln. Typische Kaufmänner sind daher Handwerksbetriebe, Makler oder Einzelhändler.
Im Detail muss der Betrieb eines Gewerbetreibenden eine kaufmännische Organisation erfordern, um der Tätigkeit nachgehen zu können. Ist dies der Fall, so ist der Gewerbetreibende ein „Ist- bzw. Voll-Kaufmann“.
Ist dies nicht erforderlich, so spricht man von einem „Kleingewerbetreibenden“. Die meisten Einzelunternehmen starten als Kleingewerbetreibende. Ihre Betriebe benötigen keine kaufmännische Organisation, wodurch auch keine umfangreiche Buchführung, strukturelle Personalplanung oder Eintrag ins Handelsregister erforderlich ist.
Ist die Kaufmannseigenschaft jedoch gegeben, ist eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Durch diesen Eintrag erhalten Sie das Recht das Kürzel „e.K.“ für „eingetragener Kaufmann“ hinter Ihren Firmennamen zu führen.
Auch wenn Kleingewerbetreibende zunächst keine Kaufmannseigenschaft tragen, könnten Sie im späteren Unternehmensverlauf zum Kaufmann werden. Der Betrieb erfordert beispielsweise ab einem gewissen Umfang die Einrichtung einer kaufmännischen Organisation, wodurch die Pflichten zur kaufmännischen Buchführung, Bilanzerstellung und zum Handelsregistereintrag automatisch entstehen.
Freiberufler
Der Freiberufler hat einen deutlichen Vorteil gegenüber dem gewerbetreibenden Kaufmann. So muss er kein Gewerbe anmelden und dementsprechend auch keine Gewerbesteuern zahlen. Er kann gemeinsam mit anderen Freiberuflern eine Personengesellschaft gründen.
Wer als Freiberufler kategorisiert wird, entscheidet das zuständige Finanzamt der Person. Der Status wird anhand gesetzlich geregelter Anforderungen bestimmt. Die grundsätzliche Definition spricht von einer Tätigkeit, die besondere berufliche Qualifikationen oder künstlerische Begabungen bedürfen. Die Tätigkeit ist mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung verbunden und werden fachlich unabhängig erbracht. Typische Freiberufler sind Rechtsanwälte, Architekten oder Werbetexter.
Landwirte
Der Landwirt betreibt kein Gewerbe. Die Gewerbeordnung definiert ihn nicht als Kaufmann. Es handelt sich beim Landwirt um einen anerkannten Beruf, der einer Ausbildung bedarf und sich mit der Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse beschäftigt. Die Erzeugnisse dürfen gewerblich verkauft werden ohne dass tatsächlich ein Gewerbe angemeldet wird.
Einzelfirma führt immer zur privaten Haftung
Jede Einzelfirma, unabhängig von der Art der dahinterstehenden Erwerbstätigkeit, kann die private Haftung nicht ausschließen. Als Gesellschafter einer Einzelfirma haften Sie, wie bei allen Personengesellschaften, mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden der Firma. Das Risiko lässt sich höchstes durch Versicherungen für bestimmte Risiken, aber gänzlich lediglich durch die Gründung einer UG oder einer GmbH verringern.
Keine Stammeinlage notwendig
Für die Gründung der Einzelfirma ist keine Stammeinlage notwendig. Das Unternehmen wird mit Privatvermögen betrieben.
Die Einzelfirma ist keine juristische Person
Im Gegensatz zur UG oder GmbH, hat die Einzelfirma keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Vertragspartner ist der vollhaftende Gesellschafter.
Keine Möglichkeit zum Einsatz eines Fremdgeschäftsführers
Für die Einzelfirma besteht keine Möglichkeit einen außenstehenden Geschäftsführer einzustellen, der die Haftungsrisiken des operativen Geschäfts übernimmt. Die Haftung liegt immer beim Gesellschafter der Firma.