Unter einer Zweigniederlassung versteht man eine vom Hauptunternehmen räumlich getrennte Niederlassung. Sie gehört rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich zum Hauptunternehmen, ist aber in der Lage, selbstständig am Geschäftsverkehr teilzunehmen, hat eigene Kompetenzen und kann bei einem möglichen Fortfall der Hauptniederlassung organisatorisch weiter bestehen.
Nach § 13 HGB ist ist sie keine separate juristische Person und kein autonomer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie ist vielmehr sowohl rechtlich als auch organisatorisch ein integraler Bestandteil der Hauptniederlassung und folgt deren Recht.
Nur Firmen, die im Handelsregister gelistet sind, dürfen eine Zweigniederlassung eröffnen. Die Zweigniederlassung ist organisatorisch eine separate Einheit des Hauptunternehmens. Sie verfügt über einen eigenen Gerichtsstand, durch den maßgebliche Geschäftstransaktionen abgewickelt werden. Für alle Transaktionen ist jedoch das Hauptunternehmen der Vertragspartner, selbst wenn es sich im Ausland befindet.
Wenn eine Zweigniederlassung eigene Geschäfte vornimmt, so wird sie dabei vom Niederlassungsleiter nach außen vertreten. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist aber dennoch die Hauptstelle, da die Zweigniederlassung keine eigene juristische Person ist und daher nie selbst Träger von eigenen Rechten und Pflichten.
Merkmale einer Zweigniederlassung
In einer Zweigniederlassung bestehen nicht alle in der Hauptstelle vorhandenen Geschäftszweige. Sie kann zwar eigene operative Kompetenzen haben, z.B. einen eigenen Einkauf und Vertrieb. Bestimmte zentrale Bereiche bleiben jedoch in der Hauptstelle angesiedelt (z.B. Personal).
Der Name der Zweigniederlassung ist derselbe wie derjenige der Hauptstelle, kann aber einen Zusatz haben (z.B. „Niederlassung Köln“). Weicht der Name der Zweigniederlassung von dem des Hauptsitzes ab, muss dessen Firma im Namen der Zweigniederlassung enthalten sein. Geschäftsbriefe müssen Angaben zum Hauptsitz enthalten.
Auch Zweigniederlassungen können Rechnungsadresse sein. Als solche werden von der Finanzverwaltung, die damit der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs und Bundesfinanzhofs folgt, sogar Briefkastenadressen, Postfächer und c/o-Adressen sowohl von Lieferanten als auch von Rechnungsempfängern anerkannt, unter denen sie nicht einmal wirtschaftlich tätig sein müssen. Für den Vorsteuerabzug werden zwar Rechnungen mit vollständigem Namen und vollständige Anschrift benötigt. Dafür reicht aber jede Art von Anschrift aus, unter der das Unternehmen zu erreichen ist.
Es besteht eine räumlich Trennung von der Hauptniederlassung.
Die Zweigniederlassung nimmt selbstständig am Geschäftsverkehr teil,- Im Falle eines Wegfalls der Hauptniederlassung kann sie theoretisch weiter bestehen.
Die Zweigniederlassung hat eine eigene Leitung (Niederlassungsleiter), die sie vertritt. Sie hat regelmäßig auch eigenes Kapital, ein eigenes Bankkonto und führt selber Buch.
Gründungsvoraussetzungen
Eine Zweigniederlassung kann nur durch ein kaufmännisches Unternehmen gegründet werden.
Für die Gründung ist eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist vorgeschrieben; zur Entstehung der Zweigniederlassung reicht allerdings ihre tatsächliche Einrichtung schon aus. Zweigniederlassungen müssen in notariell beglaubigter Form beim Registergericht am Hauptsitz (nicht an dem der Zweigniederlassung) zur Eintragung angemeldet werden.
Zweigniederlassungen haben eine eigene Handelsregisternummer, einen eigenen Sitz und Gerichtsstand und eigenes Geschäftsvermögen.