Akteneinsicht

Akteneinsicht für Insolvenzgläubiger

Bei vielen Insolvenzgläubigern entsteht während des Insolvenzverfahrens oft der Eindruck, dass Sie keinen oder nur einen sehr geringen Einblick in den Ablauf des Verfahrens bekommen. Daher entsteht das Bedürfnis der Insolvenzgläubiger sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen, damit eine gewisse Kontrolle gewährleistet ist, ob auch im Interesse der Gläubiger gehandelt wird.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was bedeutet Akteneinsicht?

Akteneinsicht meint die Möglichkeit des Gläubigers, die für das Verfahren relevanten Unterlagen einsehen zu können. Die Akteneinsicht ist für den Insolvenzgläubiger in jedem Stadium des Verfahrens wichtig. So kann der Gläubiger durch die Kenntnis der Unterlagen besser erwägen, ob er einen Kostenvorschuss zahlen sollte, um eine Abweisung mangels Masse (§26 InsO) abzuwenden oder ob er überhaupt damit rechnen kann, im Insolvenzverfahren einen Teil seiner Forderung zurückzuerhalten. Im Insolvenzverfahren ist jedoch nicht abschließend geklärt,ob dieses Recht zur Akteneinsicht dem Insolvenzgläubiger überhaupt zusteht.

Welche Rechtsgrundlage gibt es?

Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht ist grundsätzlich § 299 ZPO. Dieser findet über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren analog Anwendung. Dem Insolvenzantragsteller ist bei Eröffnung der Insolvenz also grundsätzlich gemäß § 4 InsO in Verbindung mit §299 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. 

Problematisch wird es jedoch, wenn nicht derjenige Akteneinsicht begehrt, der den Insolvenzantrag gestellt hat, sondern ein Dritter, nämlich ein einer der Gläubiger. Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger, sofern er nicht selbst den Antrag gestellt hat sein sogenanntes “rechtliches Interesse glaubhaft machen”

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bild von Laptop und Aktien

Akteneinsicht meint die Möglichkeit des Gläubigers, die für das Verfahren relevanten Unterlagen einsehen zu können.

Ein “rechtliches Interesse” des Gläubigers ist betroffen, wenn sein Rechtskreis im weitesten Sinne betroffen ist. Der Rechtskreis des Gläubigers kann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dahingehend tangiert sein, dass er darüber zu befinden hat, ob er eine Abweisung mangels Masse verhindern muss. Die Abweisung mangels Masse hat für den Gläubiger zur Folge, dass er mangels Insolvenzverfahrens auch kein Geld zurückbekommen kann. Um das zu verhindern, kann es erforderlich sein, dass der Gläubiger einen Kostenvorschuss zahlt. Diese Erwägung kann der Insolvenzgläubiger jedoch nur treffen, wenn er umfassende Kenntnis von der gesamten finanziellen Situation, also den Akten hat

Der Gläubiger muss dieses rechtliche Interesse zudem nur “glaubhaft machen”. Das heißt, er muss nicht den vollständigen Beweis erbringen, sondern es reicht, wenn das rechtliche Interesse wahrscheinlich erscheint

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt der Insolvenzgläubiger als Verfahrensbeteiligter und kann somit regulär gemäß § 299 Abs.1 ZPO Akteneinsicht beantragen, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen. 

Auch wenn das Verfahren später – zum Beispiel wegen Masseunzulänglichkeit – eingestellt wird, bleibt der Gläubiger weiter Verfahrensbeteiligter. Er kann sich also auch in einem solchen Fall auf sein Recht zur Akteneinsicht aus § 299 Abs.1 ZPO berufen, ohne sein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen. 

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Wie hat die Akteneinsicht zu erfolgen?

In der Praxis ist man sich uneinig darüber, wie die Akteneinsicht zu erfolgen hat. Neben der Möglichkeit der Übersendung der Akte verweisen einige Gerichte auch darauf, dass eine Einsicht bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu erfolgen hat. Als Argument für die zweite Variante wird von Einigen angeführt, dass für einen reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens erforderlich ist, dass ein permanenter Zugriff auf die Akten für das Gericht gewährleistet sein muss. Auch wenn die Akte nach der Insolvenzeröffnung ständig bei Gericht zur Einsicht vorliegen muss, besteht im Einzelfall jedoch auch die Möglichkeit Kopien zu versenden, gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts. Es ist daher als Gläubiger sinnvoll, sich vorab bei dem zuständigen Gericht zu informieren, in welcher Form man von seinem Recht zur Akteneinsicht Gebrauch machen kann

Was tun, wenn die Akteneinsicht verwehrt wird?

Verweigert das Gericht die Akteneinsicht, kann dem Dritten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen. Ist der Dritte Verfahrensbeteiligter und damit zur Einsicht berechtigt im Sinne des § 299 Abs.1 ZPO oder kann er ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen, hat die sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg. 

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