Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Akteneinsicht meint die Möglichkeit des Gläubigers, die für das Verfahren relevanten Unterlagen einsehen zu können.
Ein “rechtliches Interesse” des Gläubigers ist betroffen, wenn sein Rechtskreis im weitesten Sinne betroffen ist. Der Rechtskreis des Gläubigers kann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dahingehend tangiert sein, dass er darüber zu befinden hat, ob er eine Abweisung mangels Masse verhindern muss. Die Abweisung mangels Masse hat für den Gläubiger zur Folge, dass er mangels Insolvenzverfahrens auch kein Geld zurückbekommen kann. Um das zu verhindern, kann es erforderlich sein, dass der Gläubiger einen Kostenvorschuss zahlt. Diese Erwägung kann der Insolvenzgläubiger jedoch nur treffen, wenn er umfassende Kenntnis von der gesamten finanziellen Situation, also den Akten hat.
Der Gläubiger muss dieses rechtliche Interesse zudem nur “glaubhaft machen”. Das heißt, er muss nicht den vollständigen Beweis erbringen, sondern es reicht, wenn das rechtliche Interesse wahrscheinlich erscheint.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt der Insolvenzgläubiger als Verfahrensbeteiligter und kann somit regulär gemäß § 299 Abs.1 ZPO Akteneinsicht beantragen, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen.
Auch wenn das Verfahren später – zum Beispiel wegen Masseunzulänglichkeit – eingestellt wird, bleibt der Gläubiger weiter Verfahrensbeteiligter. Er kann sich also auch in einem solchen Fall auf sein Recht zur Akteneinsicht aus § 299 Abs.1 ZPO berufen, ohne sein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen.
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