Einstweiliger Rechtsschutz: Arrest im Vorfeld der Zwangsvollstreckung

Was ist ein Arrest?

Es gibt den Arrest in allen Rechtsgebieten. Im Zivilrecht dient der vom Gericht ausgesprochene Arrest – auch Arrestbefehl genannt – dazu, die gegen den Schuldner betriebene Zwangsvollstreckung zum Erfolg zu verhelfen. Betreibt nämlich ein Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung, kann bis zur tatsächlichen Befriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens einige Zeit verstreichen. In dieser Zeit kann der Schuldner sein Vermögen beiseiteschaffen oder die Flucht ins Ausland antreten, um sich dem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Der Arrest(befehl) und dessen Vollziehung sollen dies im Interesse Gläubigers verhindern.

Exkurs

Im Strafrecht dient der Vermögensarrest dazu, die Wertersatzeinziehung zu sichern. Das bedeutet, dass dem Beschuldigten das durch eine Straftat erlangte Vermögen wieder abgenommen wird, um es dem Opfer zurückzugeben, z.B. nach einem Diebstahl, Raub oder Betrug. Es kann aber auch das Vermögen des Beschuldigten vorläufig in Beschlag genommen werden, wenn die Vollstreckung einer Geldstrafe gesichert werden soll.

Der folgende Beitrag erläutert, was genau passiert, wenn ein dinglicher oder persönlicher Arrest angeordnet und vollzogen wird; wann und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht und wie sich sowohl der Gläubiger oder Schuldner bei einer für sie negativ ausgefallenen Entscheidung des Gerichts wehren können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was passiert bei einem Arrest?

Der Arrest ist damit ein Mittel des einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten des Gläubigers. Er kann im Eilverfahren zur Sicherung eines auf Geld gerichteten Anspruchs erwirkt werden, indem entweder ein Vermögensgegenstand des Schuldners „eingefroren“ (etwa eine Auszahlungsforderung des Schuldners gegen seine Bank) wird (sogenannter dinglicher Arrest) oder als letztes Mittel der Schuldner „verhaftet“ wird (sogenannter persönlicher Arrest).

a) Was passiert bei einem dinglichen Arrest?

Beispiel: Gläubiger G verlangt Schuldner S Rückzahlung des gewährten Geschäftsdarlehens in Höhe von 1.100.000 Euro. S verweigert die Rückzahlung und sieht keinen finanziellen Ausweg mehr. Er möchte so schnell wie möglich sein Unternehmen verkaufen und sich mit dem Geld ins Ausland absetzen. Als G hiervon erfährt, fragt er sich, was er noch unternehmen kann?

Bild von einer Urh und Münzen

Der Arrest ist ein Mittel des einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten des Gläubigers.

Im Beispiel könnte G die sofortige Zwangsvollstreckung gegen S betreiben, falls er einen Vollstreckungstitel hätte. Da ein solcher nicht vorliegt und erst im Wege einer Klage erwirken könnte, verstreicht so viel Zeit, in der S sein Vermögen beiseiteschaffen kann. Die Zwangsvollstreckung ins Vermögen des Schuldners ist daher in Gefahr.

Wenn sich der Gläubiger an das zuständige Gericht wendet und einen dinglichen Arrest beantragt, spricht das angerufene Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen (dazu unter Näheres) einen Arrestbefehl aus. Damit wird das Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen.

Alle beweglichen Sachen mit Vermögenswert werden – wie bei der Zwangsvollstreckung auch – vom Gerichtsvollzieher gepfändet. Vermögensrechte, also Forderungen des Schuldners gegen Dritte werden vom Vollstreckungsgericht „eingefroren“. Ein Grundstück des Schuldners wird mit einer Sicherungshypothek vom Grundbuchamt belastet.

Eine Verwertung der gesicherten Vermögensgegenstände erfolgt im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung nicht, da es hier nur um die vorläufige Anspruchssicherung des Gläubigers geht. Das heißt, weder werden die gesicherten Gegenstände etwa versteigert, noch dem Gläubiger überreicht. Denn Damit würde man ja schon vollendete Tatsachen schaffen, ohne dass über das tatsächliche Bestehen des behaupteten Anspruchs entschieden worden sei. Erst wenn in der Hauptsache der Gläubiger obsiegt, kann er auf die sichergestellten Gegenstände zugreifen.

b) Was passiert bei einem persönlichen Arrest?

Der persönliche Arrest kommt nur als ultima ratio, also letztes Mittel zur Sicherung eines Geldanspruchs in Betracht. Denn hierbei wird die tatsächliche Bewegungsfreiheit des Schuldners eingeschränkt. Dies erfolgt konkret, indem z.B. Ausreisedokumente vom Gerichtsvollzieher weggenommen werden oder der Schuldner inhaftiert wird.

Unter welchen Voraussetzungen ergeht ein Arrest?

Ein Arrest muss zunächst zulässig und begründet sein. Das bedeutet, dass der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Gericht stellen muss. Es muss sich hierbei um die Sicherung einer schon bestehenden oder potenziellen Geldforderung gegen den Schuldner handeln. Dies wäre z.B. zu verneinen, wenn der Gläubiger die Herausgabe einer Sache z.B. eine Uhr vom Schuldner begehrte. Dafür wäre eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Zudem müsste der Gläubiger einen Arrestanspruch haben. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger schlüssig vorträgt, einen bestehenden oder potenziellen Geldanspruch gegen den Schuldner zu haben. Außerdem muss ein Arrestgrund vorliegen. Dieser ist erfüllt, wenn die Sache eilbedürftig ist, also ein weiteres Abwarten zur wahrscheinlichen Vereitelung der Zwangsvollstreckung führen.

Und alle vorgetragenen Tatsachen müssen durch den Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet, dass der Gläubiger Belege anführen kann, aus denen sich sein Anspruch gegen den Schuldner ergibt und/oder er das Bestehen des Anspruchs an Eides statt versichert.

Rechtsschutzmöglichkeiten bei Arrest

a) Für den Gläubiger bei Abweisung des Antrags

Wird der Antrag auf Anordnung eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, steht dem Antragsteller der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) zu, es sei denn, es hat das OLG oder der BGH entschieden.

Ist das Arrestgesuch nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen worden, kann Berufung oder Einspruch eingelegt werden.

b) Für den Schuldner als Adressat eines Arrests

Sollten Sie sich als Schuldner zu Unrecht einem Arrestbefehl und dessen Vollziehung ausgesetzt fühlen, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch zu erheben, sofern nicht das OLG entschieden hat und keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist.

Ist der Arrest aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, können Sie als Schuldner Berufung oder Einspruch einlegen. Sie können als Schuldner darüber hinaus beantragen, dass bei noch nicht erhobener Klage diese innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat. Zudem kann die Aufhebung des Arrestes beantragt werden, wenn sich bestimmte Umstände verändert haben (z.B. aufgrund eines obsiegenden Urteils in der Hauptsache).

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