Ausschlussfristen im Insolvenzrecht

Was ist eine Ausschlussfrist? 

Eine Ausschlussfrist ist Zeitraum, bis zu dessen Ablauf der Betroffene seine Rechte oder rechtlichen Vorteile wahren kann. Mit Ablauf des bestimmten Zeitpunkts verlieren Betroffene ganz oder teilweise bestimmte Rechte oder rechtliche Vorteile. Eine Ausschlussfrist verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Einmal muss jedes Verfahren ökonomisch ablaufen, sodass Fristen überlange Verfahrensabläufe zu verhindern versuchen und zum Zweiten soll mit Ablauf einer Frist auch eine bestimmte Schwebelage beendet werden, sodass ein bestimmter Rechtszustand als erreicht angesehen werden kann. Ausschlussfristen sind in allen Rechtsgebieten zu finden. Sie können gesetzlicher oder privatrechtlicher Natur sein.

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen zwei wichtige Fristen im Insolvenzverfahren auf, wenn es darum geht eine bestrittene Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren zu verfolgen oder nachträglich eine Insolvenzforderung anzumelden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Nachweis bestrittener Insolvenzforderung 

Hat der Gläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet, bedeutet dies noch nicht, dass diese auch in die Insolvenztabelle eingetragen wird. Denn die Eintragung in die Insolvenztabelle bedeutet quasi, dass der Gläubiger eine titulierte Forderung gegen den Schuldner hat. Da Insolvenzverwalter kraft Gesetzes angehalten sind, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erwirken, sind sie auch verpflichtet, nur solche Gläubiger zur Befriedigung zu verhelfen, die über eine nachweisbare Forderung gegen den Schuldner verfügen.

Stellt sich die behauptete Forderung eines Gläubigers für den Insolvenzverwalter als fragwürdig dar, wird er diese bestreiten. Damit gelangt die Forderung zunächst nicht zur Insolvenztabelle. Der Gläubiger bekommt die Chance, seine Forderung nachzuweisen. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Forderung aus Sicht des Insolvenzverwalters ausreichend darzulegen und zu beweisen, wird der Insolvenzverwalter die Forderung nicht anerkennen. Dem Gläubiger bleibt dann nur noch die Feststellungsklage. Er muss aber dem Insolvenzverwalter innerhalb von zwei Wochen nachweisen, dass eine Feststellungsklage über die bestrittene Forderung erhoben worden ist, wenn sich der Gläubiger die Chance auf Befriedigung seiner Forderung in der Schlussverteilung bewahren möchte. Dies ordnet § 189 Abs. 1 InsO an. 

Schlusstermin gleichsam als Ausschlussfrist 

Der Schlusstermin markiert einen wichtigen Punkt im Insolvenzverfahren. Er ist letztmöglicher Zeitpunkt, um eine Insolvenzforderung noch anzumelden. Grundsätzlich werden die Gläubiger des Insolvenzschuldners schriftlich darüber informiert, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Forderungen gegen den Insolvenzschuldner zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Diese werden in der Regel im Prüfungstermin erörtert.

Haben Gläubiger aber aus verschiedenen Gründen noch keine Anmeldung ihrer Forderungen vorgenommen, bedeutet dies in der Regel noch nicht, dass sie von dieser ausgeschlossen werden. Sie erhalten eine weitere Chance, die Forderung dem Insolvenzverwalter zu melden, wobei damit zusätzliche Kosten einhergehen können.

Wird jedoch auch vor dem Schlusstermin hiervon kein Gebrauch gemacht, so wird der Gläubiger von der Anmeldung seiner Forderung ausgeschlossen. Insofern ist der Schlusstermin ein Ausschlusszeitpunkt. Dies gilt auch für behördliche Forderungen. Weitere Details können Sie in unserer Artikel Gläubiger meldet Forderung nicht an – Was passiert jetzt? nachlesen.

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