Die Austauschpfändung – Was muss ich wissen?

Die Austauschpfändung

Viele unserer Mandanten haben die Sorge, aufgrund einer Zwangsvollstreckung ihre liebgewonnenen Gegenstände abgeben zu müssen. In den meisten Fällen ist diese Sorge unbegründet:

Denn erst ab einer gewissen Wertigkeit werden diese für Gläubiger und Gerichtsvollzieher interessant (also insbesondere Gold, Gemälde, Autos etc.). Zudem sind Dinge wie z.B. Haushaltsgegenstände, Fernseher und Laptops in der Regel unpfändbar.

Doch wie ist die Lage, wenn dieser Gegenstand besonders wertvoll ist und auch ein günstigeres Objekt den Zweck erfüllt? Dann kann es zur sogenannten “Austauschpfändung” kommen.

In Kürze:

  • Bei einer Austauschpfändung (§ 811a ZPO) können auch unpfändbare Gegenstände gepfändet werden; meist wenn diese besonders wertvoll sind.
  • Im Gegenzug stellt der Gerichtsvollzieher ihm einen Austauschgegenstand von geringerem Wert zur Verfügung.
  • Kostet der Fernseher des Schuldners beispielsweise über 4000,- €, so kann ihm dieser im Wege der Austauschpfändung weggenommen werden und durch ein günstigeres Gerät ersetzt werden.
  • Die Austauschpfändung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gekoppelt.

Bei welchen Gegenständen eine Austauschpfändung in Betracht kommt und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Das ist eine Austauschpfändung

Eine Austauschpfändung kommt nur bei einer sogenannten “Sachpfändung” in Betracht – also dann, wenn ein Gerichtsvollzieher die Pfändung von Gegenständen beabsichtigt.

Ein Laptop kann in der Regel nicht gepfändet werden, wenn es zur Berufsausübung genutzt wird.

Bei einer üblichen Sachpfändung gibt es in der Regel “nichts zu holen”. Denn von der Pfändbarkeit sind gem. § 811 ZPO einige Gegenstände ausgenommen. Meist klingelt der Gerichtsvollzieher also, um Schmuck, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten aufzusuchen und nicht etwa, um einen Fernseher oder Laptop mitzunehmen.

Ist jedoch ein solcher unpfändbarer Gegenstand besonders wertvoll, kommt gem. § 811a ZPO eine Austauschpfändung in Betracht. Der Gegenstand kann dann also gegen einen weniger wertvollen Gegenstand getauscht werden.

Dies dient einem Interessenausgleich:

Der Gläubiger will den Gegenstand verwerten und einen Teil des Erlöses bekommen – der Schuldner “braucht” den Gegenstand jedoch z.B. für die Arbeit (z.B. PKW oder Laptop) oder um sich allgemein zu informieren (z.B. Fernseher).

Beispiele:

Beispiele für eine Austauschpfändung sind: Teure Uhren, die gegen einfache Uhren ausgetauscht werden (DGVZ 89, 54); teure Fernseher, die gegen günstige (ggf. sogar Röhren-)Geräte ausgetauscht werden (LG Wuppertal DGVZ 09, 41) und auch insbesondere teure PKW, die gegen einen günstigen Gebrauchtwagen getauscht werden können (BGH NJW-RR 11, 1366).

Bei PKW-Pfändungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass Schuldnern auch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln weitgehend zugemutet wird. Nur bei besonders langen Strecken oder einem fehlenden ÖPNV-Verkehrsnetz bekommt man also überhaupt ein Ersatzfahrzeug gestellt.

Kommt es jedoch zu einer PKW-Pfändung, darf auch nicht “irgendein Ersatzfahrzeug” gestellt werden. So entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2009, dass der Ersatzwagen in etwa die gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie der gepfändete Gegenstand aufweisen muss (BGH VII ZB 114/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Audi TT Cabrio aus dem Jahr 2000 (Kilometerstand: 50.000 Km), das vom Gerichtsvollzieher durch einen VW Golf II aus dem Jahr 1990 (Kilometerstand: 200.000 Km) ersetzt wurde.

Oft fragen uns Mandanten ab welchem Wert einer Sache denn eine Pfändung in Betracht kommt. Dazu muss man zunächst sagen: Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Denn abhängig ist dies auch davon, ob bei einer Versteigerung des Gegenstandes ein Betrag erzielt werden kann, von dem die Kosten derselben ausreichend gedeckt werden und zudem auch etwas für den Gläubiger übrig bleibt.

Ablauf

Der Gerichtsvollzieher wird bei einer Austauschpfändung also den jeweiligen Gegenstand pfänden und einen Austausch dafür übergeben. Der Schuldner wird dadurch auf Eigentümer des neuen Geräts.

Es wird jedoch nicht zwingend ein Ersatzgegenstand organisiert. Auch kann der Gerichtsvollzieher einen dafür erforderlichen Betrag übergeben.

Es kommen nämlich drei verschiedene Arten der Austauschpfändung in Betracht:

1. Ersatzstück: Wie bereits oben angesprochen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner einen Gegenstand gleicher Art (jedoch erheblich geringeren Wertes) übergeben.
2. Geldbetrag: Dem Schuldner kann jedoch auch ein Geldbetrag überlassen werden, damit er sich selbst einen Ersatzgegenstand beschaffen kann. Der Betrag wird in seiner konkreten Höhe durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgelegt. 
3. Ausnahmsweise: Der Schuldner bekommt einen Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös der gepfändeten Sache, nachdem diese versteigert wurde.

Im Rahmen der Austauschpfändung kann der Gerichtsvollzieher jedoch nicht willkürlich handeln. Sie ist an gewisse Voraussetzungen gebunden:

Voraussetzungen

Eine Austauschpfändung ist nach § 811 a ZPO an drei Voraussetzungen gebunden:

  1. Der Gläubiger muss die Austauschpfändung beantragen und das Vollstreckungsgericht muss diese für zulässig erachten. Dabei prüft es die nun folgenden Voraussetzungen:
  2. Es muss sich um eine unpfändbare Sache gem. § 811 I Nr. 1, 5 oder 6 ZPO handeln: Das meint insbesondere Dinge, die der Berufsausübung oder dem Haushalt dienen. Bei pfändbaren Sachen kommt ein Ersatz selbstredend gar nicht erst in Frage.
  3. Der Schuldner muss im Gegenzug ein Ersatzstück erhalten, das dem Verwendungszweck entspricht. Bei einem Grafikdesigner wird sich z.B. kein Computer aus dem Jahr 2000 zur Berufsausübung eignen. Er entspricht nämlich nicht dem “Verwendungszweck”.
  4. Die Austauschpfändung muss der Lage der Verhältnisse nach angemessen sein. Das ist der Fall, wenn der Erlös aus der gepfändeten Sache den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigt.

Tipp vom Fachanwalt: Kommunizieren sie im konkreten Fall offen mit dem Gläubiger bzw. dem Insolvenzverwalter und dem Gerichtsvollzieher. Mach Sie frühzeitig klar, dass der Gegenstand beispielsweise der Berufsausübung dient.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Austauschpfändung also zulässig. Da der Gerichtsvollzieher nicht weiß, wie Sie Ihre berufliche Tätigkeit genau ausüben, sollten Sie frühzeitig eine offene Kommunikation anstreben. Ansonsten riskieren Sie unter Umständen eine widerrechtliche Pfändung, die nur durch eine Klage rückgängig gemacht werden kann.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Austauschpfändung wegen “Vollstreckungsvereitelung”

Grundsätzlich bedarf die Austauschpfändung also einer Zulassung durch das Vollstreckungsgericht. In Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung jedoch auch vornehmen, ohne das Gericht vorher um Erlaubnis zu bitten.

Das ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner den Gegenstand “verschwinden lassen” will. Lassen bestimmte Anzeichen also vermuten, dass es durch das Beiseiteschaffen des Schuldners zu einer Vereitelung der Vollstreckung kommen könnte, wird der Gerichtsvollzieher sofort tätig.

Dies setzt jedoch voraus, dass mit einer Zulassung des Gerichts auch zu rechnen ist. Zudem muss der Gerichtsvollzieher die Stellung des erforderlichen Antrags innerhalb einer zweiwöchigen Frist nachholen.

Fazit

Die sogenannte Austauschpfändung ist also an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Vor allem wenn der Gegenstand der Berufsausübung dient (PKW oder Laptops) oder Teil des üblichen Hausrats ist (insbesondere Haushaltsgeräte), kommt eine Pfändung gar nicht erst in Betracht (§ 811 ZPO).

Wenn zu erwarten ist, dass man diesen Gegenstand durch einen zweckmäßigen Ersatz austauschen kann, kommt jedoch die Austauschpfändung ins Spiel. Dabei muss zudem zu erwarten sein, dass die Versteigerung des gepfändeten Gegenstandes einen Erlös erzielt, der weit über den Wert des Ersatzstückes hinausgeht.

In der Praxis kommt eine Austauschpfändung nicht besonders häufig zum Zug. Grund dafür ist, dass die meisten Schuldner besonders teure Gegenstände aufgrund ihrer Schuldensituation bereits verkauft haben.

Lediglich am PKW halten Schuldner häufig bis zum Schluss. Wird der PKW zur Berufsausübung benötigt kommt einer Austauschpfändung in Betracht. Dann gilt es als Schuldner zu wissen, dass das Fahrzeug eine ähnliche Haltbarkeit aufweisen muss. Hierbei kann man sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VII ZB 114/09) berufen.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Austauschpfändung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 2 other comment(s) need to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei