Die Austauschpfändung
Viele unserer Mandanten haben die Sorge, aufgrund einer Zwangsvollstreckung ihre liebgewonnenen Gegenstände abgeben zu müssen. In den meisten Fällen ist diese Sorge unbegründet:
Denn erst ab einer gewissen Wertigkeit werden diese für Gläubiger und Gerichtsvollzieher interessant (also insbesondere Gold, Gemälde, Autos etc.). Zudem sind Dinge wie z.B. Haushaltsgegenstände, Fernseher und Laptops in der Regel unpfändbar.
Doch wie ist die Lage, wenn dieser Gegenstand besonders wertvoll ist und auch ein günstigeres Objekt den Zweck erfüllt? Dann kann es zur sogenannten “Austauschpfändung” kommen.
In Kürze:
- Bei einer Austauschpfändung (§ 811a ZPO) können auch unpfändbare Gegenstände gepfändet werden; meist wenn diese besonders wertvoll sind.
- Im Gegenzug stellt der Gerichtsvollzieher ihm einen Austauschgegenstand von geringerem Wert zur Verfügung.
- Kostet der Fernseher des Schuldners beispielsweise über 4000,- €, so kann ihm dieser im Wege der Austauschpfändung weggenommen werden und durch ein günstigeres Gerät ersetzt werden.
- Die Austauschpfändung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gekoppelt.
Bei welchen Gegenständen eine Austauschpfändung in Betracht kommt und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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