Bürgschaft

Was ist eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der sogenannte Bürge gegenüber einer anderen Person (dem Gläubiger) verpflichtet, dessen Forderung gegen einen Dritten (den Schuldner) zu erfüllen, wenn der Dritte nicht leistet bzw. nicht (mehr) leisten kann oder will.

Bei der Bürgschaft gibt es also mindestens drei Beteiligte:

  • den Hauptschuldner (z.B. Kreditnehmer),
  • den Gläubiger (z.B. Kreditgeber) und
  • den Bürgen (z.B. Ehegatte)

Die Bürgschaft setzt zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses (z.B. eines Kreditvertrags) zwischen Hauptschuldner (Kreditnehmer) und Gläubiger (Kreditgeber) voraus. Ist der Vertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam, wird der Bürge nicht verpflichtet. Seine Schuld hängt also auch von der Wirksamkeit der Hauptschuld ab.

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Wozu dient eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft dient dem Gläubiger als (zusätzliche) Sicherheit. Er möchte, falls der Hauptschuldner ausfällt, nicht leer ausgehen.

Warum bürgt jemand für die Schuld eines anderen?

Die Bürgschaft ist häufig Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages. Ohne (ausreichende) Sicherheit werden Vermieter, Banken oder andere potentielle Vertragspartner häufig nicht zum Vertragsschluss bereit sein. Der Bürge hat i.d.R. ein eigenes (wirtschaftliches oder ideelles) Interesse an dem Zustandekommen des Vertrages, dessen Erfüllung durch seine Bürgschaft gesichert werden soll. Und so verbürgen sich Ehegatten für Verbindlichkeiten ihrer Ehepartner, Eltern für ihre Kinder und Gesellschafter für ihre Gesellschaft.

Wie kommt eine Bürgschaft zustande?

Die Bürgschaft kommt durch Erklärung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger zustande. Die Zustimmung des Gläubigers oder des Hauptschuldners ist nicht erforderlich. Die Bürgschaft bedarf aber der Schriftform, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und unterschrieben werden. Eine elektronische Erklärung (z.B. per Mail oder Whatsapp) reicht dagegen nicht aus. Anders verhält es sich bei Kaufleuten, dort reicht sogar eine mündliche Erklärung. Eine nicht schriftlich erklärte Bürgschaft kann aber wirksam werden, wenn und soweit der Bürger die Verbindlichkeit des Schuldners erfüllt. Der Mangel der Form kann also durch Erfüllung (nachträglich) geheilt werden.

Im Übrigen muss die Bürgschaftserklärung folgenden Inhalt haben:

  • Name des Gläubigers
  • Name des Hauptschuldners
  • Benennung der Hauptschuld

Bild von zwei Personen, welche sich in einem Büro die Hand geben

Bei der Bürgschaft gilt es rechtlich einige Dinge zu beachten.

Welche Konsequenzen hat es, wenn sich jemand wirksam verbürgt hat?

Der Bürge muss für die Schulden des Hauptschuldners einstehen, hat aber keine Forderungsrechte gegenüber dem Gläubiger. Er selbst wird ja nicht Vertragspartner hinsichtlich des Vertrages, dessen Erfüllung durch ihn gesichert werden soll. Anders verhält es sich z.B. bei Ehegatten, die mit in den Kreditvertrag aufgenommen werden oder Eltern, die anstelle ihrer Kinder Mietvertragspartei werden.

Im Übrigen hängen die Wirkungen der Bürgschaft von der Art der Bürgschaft und der konkreten Ausgestaltung ab.

Welche Arten von Bürgschaften gibt es?

Selbstschuldnerische Bürgschaft: Im gesetzlichen Regelfall kann der Bürge die Leistung verweigern, solange der Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (sog. Einrede der Vorausklage). Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf diese Einrede, d.h. der Gläubiger kann bei Ausfall des Hauptschuldners sofort gegen den Bürgen vorgehen. Selbstschuldnerische Bürgschaften sind in der Bankpraxis der Regelfall.

Mietbürgschaft: Bei der Mietbürgschaft verbürgen sich Dritte gegenüber dem (potentiellen) Vermieter, sie müssen für die (Zahlungs-)Pflichten des Mieters aus einem Mietvertrag einstehen. Bürgen sind hier insbesondere Kreditinstitute im Rahmen eines Avalkredits und Versicherungen bei der sog. Mietkautionsversicherung. Bei Studierenden und Auszubildenden verlangen Vermieter häufig, dass sich die Eltern ihnen gegenüber verbürgen, da diese i.d.R. leistungsfähiger sind als ihre Kinder.

Ehegattenbürgschaft: Hier steht der Ehepartner für die Schulden des anderen Ehepartners ein. Solche Bürgschaften können sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn die eingegangene Verpflichtung den bürgenden Ehegatten finanziell krass überfordert.

Bürgschaft auf erstes Anfordern: Bei dieser Art der Bürgschaft kann der Bürge dem Gläubiger zunächst keine Einwendungen bzw. Einreden entgegenhalten, vielmehr ist zur Zahlung auf (einfache) Anforderung verpflichtet. Der Gläubiger muss sich auch nicht an den Hauptschuldner halten und diesen zur Leistung auffordern, er kann sich direkt an den Bürgen wenden. Einwendungen und Einreden kann der Bürge erst später geltend machen. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist wegen der besonders belastenden Wirkung für den Bürgen in AGB unangemessen und damit unwirksam. Möglich bleibt eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien.

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Kann der Bürger seine Erklärung widerrufen?

Bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz (Internet, Telefon etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sind, steht dem Verbraucher oft ein sog. Widerrufsrecht zu. Mit dem Widerruf kann er sich schnell und einfach von dem bereits geschlossenen Vertrag lösen. Bei Kreditverträgen steht dem Verbraucher sogar dann ein Widerrufsrecht zu, wenn der Kreditvertrag in den Räumlichkeiten der Bank abgeschlossen wurde. Da die Bürgschaft eines Dritten häufig Voraussetzung für die Gewährung eines Kredites ist, stellt sich die Frage, ob der Dritte seine Bürgschaftserklärung entsprechend den Vorschriften über den Widerruf von Finanzierungshilfen widerrufen kann. Dies wird von den Gerichten verneint. Ob der Bürge im Übrigen berechtigt ist, den Bürgschaftsvertrag zu widerrufen, wird unterschiedlich beurteilt. Bürgen sollten, wenn sie sich von ihrer Pflicht lösen wollen, auf jeden Fall eine rechtskundige Person kontaktieren und sich Klarheit über ihre Rechte verschaffen.

Wie kann sich der Bürge von seiner Verpflichtung lösen?

Der Bürge ist grundsätzlich so lange verpflichtet, wie die Hauptschuld besteht.

Der Bürgschaftsvertrag kann auch nicht ohne Weiteres durch den Bürgen gekündigt werden. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:

  • Bürge und Gläubiger haben vereinbart, dass sich der Bürge durch Kündigung von seiner Verpflichtung lösen kann (kommt praktisch nicht vor)
  • Bestehen einer zeitlich unbefristeten Bürgschaft (da der Bürge andernfalls ewig an seine Bürgschaft gebunden wäre)

In den folgenden Fällen erlischt die Bürgschaft:

  • der Hauptschuldner hat die Schulden beglichen
  • der Bürge hat die die Schulden beglichen
  • der Gläubiger verzichtet auf sein Recht, den Bürgen in Anspruch zu nehmen

Im Übrigen kann der Bürge die Leistung verweigern, solange der Hauptschuldner das Recht hat, das seiner Verbindlichkeit zugrundeliegende Rechtsgeschäft anzufechten (z.B. wegen arglistiger Täuschung).

Was kann der Bürge tun, wenn er an den Gläubiger geleistet hat?

Der Bürge kann, sofern er in Anspruch genommen wurde, gegen den Hauptschuldner vorgehen. Er kann das an den Gläubiger Geleistete vom Schuldner zurückverlangen bzw. Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen. Das gilt auch dann, wenn Bürge und Hauptschuldner dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.

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16 Kommentare
  1. Thomas S. .
    says:

    Ich habe letztes Jahr als 2. Leasingnehmer für einen Kfz-Vertrag meines Sohnes unterschrieben. Raten werden regelmäßig von diesem auch bedient. Jetzt steht bei mir die Privatinsolvenz an. Wie muss ich mich bezüglich des mit signierten Leasingvertrag verhalten?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      es ist zwischen Ihrem Insolvenzverfahren und dem Leasingvertrag zu unterscheiden. Im Insolvenzverfahren sind Sie aufgefordert alle Vertragsverhältnisse offenzulegen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Das Schicksal des Leasingvertrags hängt von den vereinbarten Konditionen ab und ob für den Insolvenzfall eines Leasingnehmers eine bestimmte Rechtsfolge vorgesehen ist. Ohne Kenntnis des Vertragswerks kann ich Ihnen keine Auskunft geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Michael
    says:

    Hallo,
    Eine Frage.

    Meine Mutter hat vor 2 Jahren für meinen Kredit gebürgt. Nun muss ich leider bald Privatinsolvenz anmelden.
    Wie geht es jetzt weiter?
    Wird der Kreditvertrag gekündigt und meine Mutter muss den sofort komplett ( ca 13.000 Euro) bezahlen oder kann Sie die Ratenzahlung fortführen?
    Oder hat Sie Glück und die Bank wendet sich nicht an sie?

    Lg

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      es kommt grundsätzlich auf die ausgehandelten Vertragsbedingungen an. Es ist grundsätzlich so, dass durch Ihren Leistungsausfalls Ihre Mutter aufgrund der Bürgschaft voll in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Ines L.
    says:

    Hallo zusammen,
    erstmal danke für den Beitrag. Eine Frage habe ich dazu:

    Wenn die Ehegattenbürgschaft damals abgeschlossen wurde und es lag eine “krasse” Überforderung vor, es wurde aber nicht für nichtig erklärt, da die Bürgschaft nicht zu trage kam.

    Nun hat die Frau geerbt und es ist Vermögen vorhanden und es liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor, kann der Vertrag trotzdem für nichtig erklärt werden, da nun die Insolvenz des Mannes für sein Gewerbe läuft?

    Da damals der Tatbestand der Vermögenslosigkeit vorlag und man auf Drängen des Mannes plädieren kann, würde ich sagen ja, aber mir sind keine Details bzgl. Verjährung o.ä. bekannt.

    Vielen Dank vorab.

    Freundliche Grüße sendet
    Ines L.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      bei einer krassen Überforderung des Bürgen kommt eine Nichtigkeit des Vertrags in Betracht. Diese Unwirksamkeit braucht nicht erklärt werden, sondern der Bürgschaftsvertrag ist von Anfang an nichtig, wenn z.B. die Voraussetzungen von § 138 BGB vorliegen. Eine Voraussetzung ist, dass der Bürge im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits so sehr belastet ist, dass sein pfändbares Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Zinslast im Sicherungsfall zu bedienen. In der Regel ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der finanziellen Überforderung der Zeitpunkt der Vertragsschlusses. Je nach Einzelfall kann jedoch ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bürgschaftsnehmer es ausgenutzt hat, dass sich der Ehepartner aus persönlicher Verbundenheit verbürgt hat und deshalb seine eigene finanzielle Leistungsfähigkeit außer Betracht ließ.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Tugba K. .
    says:

    Hallo,
    bei mir liegt ein unüblicher Fall vor. Ich bin Kreditnehmer (auf den Vertrag) für mein Startup Gründung (ERP Kredit) und die GmbH steht Selbstschuldnerische Bürgschaft in der Brügschaftsvertrag.
    Nun ist die Gmbh durch die Coronakrise insolvenz. Was passiert jetzt? Wird die Kfw sich jetzt doch an mich wenden da der Bürger insolvenz ist?
    Oder kann ich davon mit einem blauen Auge wegkommen?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Grundsätzlich ändert die Insolvenz des Bürgen nichts an der Haftung des eigentlichen Kreditnehmers.
      Beachten Sie, dass in diesem Rahmen keine Beratung zu einem individuellen Fall möglich ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. C. M.
    says:

    Kann ich die Bürgschaft für den Mietvertrag meines studierenden Sohnes übernehmen? Mein Insolvenzverfahren ist im Februar durch Beschluss mit Restschuldbefreiung entschieden worden. In der Schufa wird der Eintrag jedoch erst nach drei Jahren gelöscht , ist das richtig?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      eine Bürgschaft ist ein privatwirtschaftlicher Vertrag, in dem Sie eine eigene Haftung gegenüber dem Bürgschaftsgeber erklären, falls Ihr Sohn die Mietforderung nicht zahlt. Einen solchen privatwirtschaftlichen Vertrag können Sie grundsätzlich jederzeit abschließen. Es braucht hierfür keine “makellose” SCHUFA. Etwas anderes ist, wenn der Bürgschaftsnehmer neben der Bürgschaft auch noch einen SCHUFA-Einblick verlangt. Dies sind jedoch rechtlich zwei unterschiedliche Dinge. Eine Bürgschaft kann unabhängig von SCHUFA-Einträgen grundsätzlich wirksam abgeschlossen werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Angelique K.
    says:

    Darf ein insolventer Elternteil die Mietbürgschaft für die studierende Tochter übernehemen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      grundsätzlich spricht bei derzeit laufenden Verfahren nichts dagegen. Beachten Sie, dass im Fall der Fälle die Zahlung der Miete aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgen müsste.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Jenny
    says:

    Hallo.
    Das ganze ist kompliziert bei uns.
    Mein Schwager besaß Anteile an einem Pflegedienst.
    2014 verstarb er, mein Mann war Alleinerbe.
    Die Anteile wurden im selben Jahr an den Miteigentümer verkauft.
    2017 bekamen wir Post von der Bank, wir wurden darüber informiert das der Pflegedienst Insolvenz angemeldet hat,und das die Bank 38.000 Euro von meinem Mann haben möchte.
    Es stellte sich heraus das mein Schwager eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Pflegedienst hatte.
    Diese hatte mein Mann damit auch geerbt.
    Von dieser Bürgschaft haben wir bei allen Erkundigungen die wir 2014 eingezogen haben,nichts gewusst.
    Weder von der Lebenspartner meines Schwagers,nicht von dem Mitinhaber des Pflegedienstes und nicht von der bank haben wir das erfahren.
    Wir teilten der Bank im Feb 2017 mit das wir diese Summe nicht begleichen können.
    Darauf haben wir nichts mehr gehört.
    Letzte Woche haben wir dann Geld von einem Fond überwiesen bekommen..
    Dieses hat die Bank kurzerhand einbehalten.
    Nach einigen Telefonaten, sagte man uns das Geld wirdaufgrund der Bürgschaft mit für die Verwendung der Außenstände aus der Insolvenz benutzt.
    Ist das alles so rechtens?
    Dürfen sie das obwohl wir keinerlei Post mehr bekommen haben, und auch kein pfändungsbescheid oder ähnliches?
    Mfg Jenny

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Grundsätzlich kann eine Forderung aus einer Bürgschaft verjähren, allerdings beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dies wäre bei einer Forderung aus 2017 also erst zum 31.12.2020.
      Grundsätzlich kann die Bank auch gemäß § 387 BGB eine Forderung gegen eine andere Forderung aufrechnen.
      Eine weitergehende Auskunft ist in diesem Rahmen leider nicht möglich. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie bessere Auskunft geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Birgit S.
    says:

    Vermögende Ehefrau bürgt damit die Firma des Ehemanns nicht insolvent wird.
    Firma wird danach durch wirtschaftliche Faktoren doch insolvent. Kann die Frau widersprechen und von Bürgschaft zurück tretten, mit dem Argument unter Druck gehandelt zu haben?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Sigler,

      die Bürgschaft kann beispielsweise angefochten werden, wenn der Bürge über die wahren Vermögensverhältnisse des Schuldners arglistig getäuscht wurde oder auch wenn die Abgabe der Bürgschaft aufgrund einer Drohung zustande gekommen ist (§ 123 BGB).
      Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Drohung hier vorliegen, muss im Einzelnen genauer geprüft werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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